- Service: Neue Meldepflichten nach Kündigung - kizkalesi, 21.06.2003, 10:34
Service: Neue Meldepflichten nach Kündigung
--><font size="5">Neue Meldefristen für gekündigte Arbeitnehmer </font>
Wer bei drohender Arbeitslosigkeit nicht sofort zum Arbeitsamt geht, dem drohen herbe Einbußen
Berlin - Der Erhalt des Kündigungsschreibens von ihrem Arbeitgeber ist für die meisten Mensch ein Schock. Doch allzu lange dürfen die Betroffenen künftig nicht mehr in der traumatischen Starre verharren, sonst drohen ihnen erhebliche finanzielle Einbußen. Denn zum 1. Juli werden die Meldepflichten für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer drastisch verschärft. Sie müssen sich dann schon unverzüglich nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt melden, und nicht wie bisher möglicherweise erst dann, wenn das alte Beschäftigungsverhältnis schon beendet war.
Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, den Vermittlungsprozess zu beschleunigen."Je früher mit der Arbeitssuche begonnen wird, umso größer sind die Chancen, dass eine zwischenzeitliche Beschäftigungslosigkeit vermieden werden kann", heißt es bei der Bundesanstalt für Arbeit. Das sei auch im Interesse der gekündigten Arbeitnehmer.
Die Meldung der drohenden Arbeitslosigkeit hat daher ab Juli"unverzüglich" zu geschehen. Für die Arbeitnehmer heißt dies, dass sie innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung des Arbeitgebers oder der Absendung des eigenen Kündigungsschreibens persönlich beim Arbeitsamt vorstellig werden müssen. Bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages gilt die gleiche Frist. Eine Ausnahme gibt es nur bei besonders langen Kündigungszeiträumen."Hier reicht es, wenn sich der Betroffene drei Monate vor dem Auslaufen seines Arbeitsvertrages bei uns meldet", erläutert eine Sprecherin der Bundesanstalt für Arbeit. Auf jeden Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber für den Besuch des Arbeitsamtes freigestellt werden.
Werden diese Fristen schuldhaft versäumt, etwa weil man sich erst einmal auf einer Reise gründlich vom Schreck des Arbeitsplatzverlustes erholen will, drohen künftig empfindliche Einschnitte beim Arbeitslosengeld. Diese sind allerdings sozial gestaffelt. So mindern sich die Zahlungen des Arbeitsamtes für jeden Tag der verspäteten Meldung bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 1700 Euro um sieben Euro. Bei Einkommen zwischen 1700 und 3100 Euro steigt dieser Abschlag dann auf 35 Euro. Bei noch höheren Monatseinkünften werden für jeden Tag Verspätung sogar 50 Euro abgezogen. Diese Kürzungen sind jedoch auf maximal 30 Verspätungstage begrenzt.
Im schlechtesten Fall bedeutet dies, dass der Arbeitslose insgesamt 1500 Euro an Unterstützung einbüßt. Allerdings wird dieser Abschlag nur auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet. Die andere Hälfte wird ihm also zwar auf jeden Fall ausgezahlt, dafür wird die Leistung dann aber gegebenenfalls für mehrere Monate gekürzt.
Auch auf Seiten der Arbeitgeber sorgt diese gesetzliche Neuregelung für Handlungsbedarf. Denn sie sind vom Gesetzgeber angehalten, ihre Mitarbeiter"vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt zu informieren". Juristen raten Unternehmen daher, schon in das Kündigungsschreiben einen entsprechenden Passus zu integrieren.
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