- Wen es interessiert? zur Sache Friedmann - nereus, 08.07.2003, 11:50
- Re: Wen es interessiert? zur Sache Friedmann - JüKü, 08.07.2003, 11:54
- Re: zur Pinkelsache - die Bürger wurden vom System halt offen angepi....... - Baldur der Ketzer, 08.07.2003, 12:37
- Re: eins rauf mit mappe - baldur (owT) - bonjour, 08.07.2003, 16:00
- Re: zur Pinkelsache - die Bürger wurden vom System halt offen angepi....... - Baldur der Ketzer, 08.07.2003, 12:37
- Ermessenssache - silvereagle, 08.07.2003, 12:36
- Re: Ermessenssache - JüKü, 08.07.2003, 12:43
- Das is ja schon wie in einem Strafvollzugsseminar... ;-) - silvereagle, 08.07.2003, 13:12
- Re: P.Spiegel: die Zeit heilt alle Wunden - und das Volk der Verbrecher? - Baldur der Ketzer, 08.07.2003, 13:20
- uneingeschränkte Zustimmung - APPLAUS (owT) - PATMAN1, 08.07.2003, 13:29
- Re: P.Spiegel: die Zeit heilt alle Wunden - und das Volk der Verbrecher? - monopoly, 08.07.2003, 13:34
- Re: Amalek - Baldur der Ketzer, 08.07.2003, 13:48
- re"Verdienstkreuz zurückgeben" //Warum? ist doch eh nur Ansteckblech - nasowas, 08.07.2003, 14:25
- Re: Ermessenssache - JüKü, 08.07.2003, 12:43
- Re: Die Höhe der Tagessätze ist wurscht - entscheidend: er ist vorbestraft! - dottore, 08.07.2003, 12:45
- entscheidend: er ist vorbestraft! / na und? Lambsdorff war es auch - marocki4, 08.07.2003, 13:01
- Re: Du gönnst mir auch gar nichts - dottore, 08.07.2003, 14:05
- M.F. darf aber Zulassung als RA behalten - Masteraffe-sein-Bruder, 08.07.2003, 13:38
- Re:.. entscheidend: er ist vorbestraft! - dottore/silvereagle - nereus, 08.07.2003, 14:29
- Anzahl der Tagessätze - Dieter, 08.07.2003, 14:41
- Re: Anzahl der Tagessätze reicht dicke - dottore, 08.07.2003, 14:47
- Re: Anzahl der Tagessätze - Dieter - nereus, 08.07.2003, 14:51
- Re:.. entscheidend: er ist demaskiert, vom Thron geflogen - Baldur der Ketzer, 08.07.2003, 14:49
- Re:.. entscheidend: er ist demaskiert, vom Thron geflogen - Baldur - nereus, 08.07.2003, 15:13
- Re: @ Baldur: Ich finde es einfach nicht richtig von Dir, dass Du... - JLL, 08.07.2003, 16:01
- Anzahl der Tagessätze - Dieter, 08.07.2003, 14:41
- entscheidend: er ist vorbestraft! / na und? Lambsdorff war es auch - marocki4, 08.07.2003, 13:01
- Re: Wen es interessiert? zur Sache Friedmann - Masteraffe-sein-Bruder, 08.07.2003, 12:54
- Re: Wen es interessiert? zur Sache Friedmann - bonjour, 08.07.2003, 15:49
- Re: Wen es interessiert? zur Sache Friedmann - JüKü, 08.07.2003, 11:54
Re:.. entscheidend: er ist vorbestraft! - dottore/silvereagle
-->Hallo dottore, Hallo Silberadler!
Auf der Website http://www.spormann.de/geld.htm kann man dies nachlesen.
Was Sie über die Geldstrafe wissen sollten...
In den meisten Fällen einer ermittelten und nachgewiesenen Straftat wird nicht Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe verhängt.
Wer keine Vorstrafe hat, insbesondere nicht nach einer früheren Strafsache unter Bewährung steht, wird jedenfalls bei einem Bagatelldelikt nicht mit Gefängnis rechnen müssen, sondern eine Verurteilung zur Zahlung von Geld erwarten können.
Nach skandinavischem Vorbild gilt seit dem Jahre 1975 in Deutschland ein zunächst merkwürdig anmutendes System der Bestrafung, das sogenannte Tagessatz - Prinzip.
Das Gericht setzt nicht einfach einen Betrag (z.B. 2.000 Euro) fest, der an die Staatskasse zu zahlen ist, sondern verurteilt vielmehr zur Zahlung einer bestimmten Anzahl sogenannter Tagessätze in einer bestimmten Höhe.
Der Urteilsspruch könnte also lauten:"Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt." Das ergibt im Ergebnis zwar denselben Betrag, als hätte das Gericht die Verurteilung zur Zahlung von 2.000 Euro ausgesprochen; dennoch liegt eine Besonderheit vor, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll.
Der Betrag von 2.000 Euro ist zwar derselbe, es ist aber nicht dasselbe, ob diesen Betrag ein Generaldirektor oder eine Rentnerin zahlen sollen. Den einen schmerzt es vermutlich nicht, die andere wird ihre Lebensführung erheblich einschränken müssen, um die Strafe bezahlen zu können. Demgemäß hatte sich der deutsche Gesetzgeber entschlossen, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Straftäter bei Verhängung einer Geldstrafe quasi eine Einkommensvariable einzuführen: Die Tagessatzhöhe.
Einfach gesagt läßt sich feststellen, daß die Anzahl der verhängten Tagessätze das Maß der" Schuld" des Angeklagter abgelten soll, also das in der Tatbegehung liegende Unrecht, während die Höhe des Tagessatzes auf das individuelle Einkommen abstellt. Ein auf den ersten Blick vermutlich sinnvolles Verfahren.
Die Praxis bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze
Das Gesetz sieht vor, daß zwischen 5 und 360 Tagessätze verhängt werden dürfen (§ 40 StGB). Dies ist allerdings aus Sicht der Praxis recht theoretisch. Der absolute"Renner" sind nach meiner Beobachtung 30 Tagessätze (entsprechend also ungefähr einem vollen Nettomonatsgehalt), dicht gefolgt von 40 bzw. 60 Tagessätzen.
Recht selten gibt es Geldstrafen von 10 oder 20 Tagessätzen (kleinere Ladendiebstähle oder z.B. fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr), noch seltener sind in der Praxis Geldstrafen von 90 Tagessätzen (z.B. bei einem Betrug mit nicht unerheblichem Schaden).
Alles darunter, dazwischen oder darüber kommt kaum vor. Da die Anzahl der Tagessätze das Maß der vom Richter festgestellten Schuld bestimmt, läßt sich somit etwas zynisch feststellen daß das Gesetz zwar 355 Qualitäten einer Schuld vorsieht, soweit Geldstrafe verhängt werden kann, die Richter es aber verstehen, bei ihrer täglichen Arbeit im Gerichtssaal mit kaum mehr als 5-6 unterschiedlichen Bemessungen der individuellen Tatschuld auszukommen. Das ist halt die Praxis.
Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes
Bei der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Täters abzustellen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), um so ein für alle Täterschichten gerechtes und verhältnismäßiges Strafmaß finden zu können (BGH 28, S.363; Grundsatz der Opfergleichheit). Somit ist die Tagessatzhöhe nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen, wobei die gesetzliche Mindesthöhe des einzelnen Tagessatzes 1 Euro und die Höchstgrenze bei 5.000 Euro beträgt. Als Basis für die Berechnung sieht der Gesetzgeber ( § 40 Abs. II, S. 2 StGB ) das jeweilige Nettoeinkommen des Täters. Es dient als Grundlage, um dem bereits erwähnten Grundsatz der Opfergleichheit Rechnung zu tragen.
Das Nettoeinkommen
Fraglich erscheint nun aber, was insbesondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unter dem Nettoeinkommen des Täters zu verstehen ist, denn die Definition des Nettoeinkommens ist ein maßgeblicher Faktor bei der Berechnung der Tagessatzhöhe.
Der strafrechtliche Nettoeinkommensbegriff umfaßt grds. alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Versorgungsleistungen, aus Renten und aus Unterhaltsbezügen ( vgl. OLG Köln NJW 1976, S. 636; 1977, S. 307 ).
Der Auslegung des Begriffs liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. So sind beispielsweise Gewinne und Verluste des Täters zu saldieren, da nur Einkünfte über die Verluste als Einkommen anzusehen sind ( vgl. BayObLG JZ 1977, S. 354 ). Zum Nettoeinkommen gehört somit alles, was dem Täter an Einkünften zufließt. Darunter fallen sowohl Bareinkünfte als auch Naturalbezüge (z. Bsp. freie Kost und Logie; vgl. OLG Hamm NJW 1976,S. 1221; OLG Köln NJW
1977, S. 307). Diese Handhabung resultiert daraus, daß eine Privilegierung dessen vermieden werden soll, der nicht von Barleistungen, sondern von Naturalleistungen lebt.
Ein Sonderfall ist in diesem Zusammenhang das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich haben könnte. Man spricht hier von dem sog."potentiellen Nettoeinkommen" (BGH MDR/D 75, S.541). Der Rückgriff auf diese Berechnung soll jedoch nur den Fällen vorbehalten sein, in denen der Zweck der Geldstrafe ihn gebietet, weil ansonsten der Zweck der Geldstrafe verfehlt würde, wie immer das zu verstehen ist.
Anknüpfungspunkt ist hier, daß auch das was der Täter an Einkünften erzielen kann, zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört und daß der Täter, der seine Arbeitskraft brach liegen läßt, gegenüber dem arbeitenden Beschuldigten nicht besser gestellt werden soll. Hierbei kommt es also nicht darauf an, ob der Täter bei abstrakter Betrachtung mehr verdienen könnte, sondern vielmehr darauf, ob seine konkrete Lebensituation es ihm ermöglicht hätte, einer potentiellen Erwerbsquelle
nachzugehen ( vgl. OLG Köln NJW 1977, S. 307; OLG Celle Nds.Rpfl. 1977, S. 108).
Nicht zum Nettoeinkommen gehörende Geldbewegungen
Nicht zum Nettoeinkommen gehört indes, was dem Täter von seinem Einkommen wirtschaftlich nicht zufließt, worunter zum Beispiel die laufenden Steuern (vereinnahmte, aber abzuführende Umsatzsteuer), Sozialversicherungsbeiträge, evtl. Betriebsausgaben, Verluste, Werbungskosten, sowie Kranken- und Altersversicherungen u.ä. fallen.
Legt man dieses Verständnis des Nettoeinkommens zu Grunde, ist somit alles, was dem Täter an geldwerten Einkünften und Vorteilen zufließt und bei ihm verbleibt, in Ansatz zu bringen.
Das klingt zunächst nach einigermaßen gründlicher Überprüfung der Einkommensverhältnisse.
Doch am Schluß der Seite liest man dies:
In mehr als 20-jähriger Tätigkeit in deutschen Strafgerichtssäälen habe ich nicht ein einziges mal erlebt, daß ein Richter den Nachweis des Gehalts durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung verlangt und hierzu die Verhandlung der Sache unterbrochen oder vertagt hätte. Meist reichen den Beteiligten im Gerichtssaal mehr oder minder plausible Angaben des Angeklagten.
Hier dürfte es sich wohl meist um Kleinvieh handeln und es spielt in der Tat keine große Rolle, ob die Hausfrau noch im familieneigenen Handwerksbetrieb putzt oder die Schichtzulage eines Produktionsarbeiter hinein- oder heraus gerechnet wird.
Da ist wohl der Aufwand höher als der Nutzen.
.. doch jetzt kömmt's
Wer natürlich - aus der Gerichtsakte ersichtlich - wegen einer Trunkenheitsfahrt, begangen mit einem auf ihn zugelassenen neuen S-Klasse-Mercedes beschuldigt wird, unter einer Wohnanschrift gemeldet ist, bei der es sich gerichtsbekannt um ein nobles Villenviertel handelt, und mit Rolex-Uhr den Gerichtssaal betritt, wird kaum glaubhaft bekunden können, seine vierköpfige Familie mit einem Monatseinkommen von 3.000 DM durchbringen zu müssen.
Das merken dann auch Richter und Staatsanwälte, daß hier etwas nicht stimmt.
und wenn ich diese Schlußbemerkung mit dem im Text stehenden Hinweis
.. noch seltener sind in der Praxis Geldstrafen von 90 Tagessätzen (z.B. bei einem Betrug mit nicht unerheblichem Schaden).
dann darf wohl von einem Deal hinsichtlich des Strafmaßes zwischen Kläger und Beklagten ausgegangen werden.
Da würde schon viel mehr das dottore-Argument der Vorstrafe ziehen eben wegen der möglichen beruflichen Konsequenzen.
Nur wenn des Masteraffe-sein-Bruder recht haben sollte mit der BILD-Meldung, es würde seine RA-Zulassung nicht beeinträchtigen, ist er mit einem sehr kleinen blauen Auge davon gekommen.
Die wirklichen Konsequenzen sind erst in vielen Monaten oder einigen Jahren ersichtlich.
Eine Vorstrafe muß nicht so geschäftsschädigend sein wie allgemein vermutet.
Schau mer mal!
mfG
nereus

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