- ein Infobrief meiner Steuerkanzlei.. - ottoasta, 05.08.2003, 21:03
- Danke (owT) - nasowas, 05.08.2003, 23:06
- Ebenfalls DANKE! - Silver_Bullet, 06.08.2003, 00:26
ein Infobrief meiner Steuerkanzlei..
-->hallo,
nachfolgend ein vielleicht interessanter Infobrief.
Er liegt mir im rtf-Format vor, ich habe ihn hierherkopiert mit kopieren und einfügen. Ist nicht besonders übersichtlich.
Gibt es eine andere Möglichkeit? Sodass die Übersichtlichkeit erhalten bleibt?
Gruss
Otto
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 08 / 2003
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 08 / 2003
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 1
ð Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet 1
ð Vorsteuerabzug für die Privatwohnung im Unternehmensgebäude 1
ð Ausbildung zum Golflehrer als Berufsausbildung 2
ð Eigene Einkünfte und Bezüge im Hinblick auf das Kindergeld 2
ð Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung per Telefax ist wirksam 3
ð Vereinsvorstand haftet für Lohnsteuerschulden des Vereins 3
ð Vorlage des Fahrtenbuchs im Original notwendig 3
ð Aufwendungen für ein Autotelefon 4
ð Abzug der Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung 5
Vermieter 5
ð Darlehenskosten bei Umwidmung nur anteilig absetzbar 5
ð Vermietung der Zweitwohnung an den Ehepartner 5
ð Aussetzung der Vollziehung für festgesetzte Spekulationssteuer 6
Freiberufler und Gewerbetreibende 7
ð Steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers eines Praxis-Consultant 7
ð Banken können Kredite bei drohender Zahlungsunfähigkeit kündigen 7
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 8
ð Höhe der Geschäftsführergehälter bei Tätigkeit für mehrere GmbHs 8
ð Schadenersatzpflicht für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge 8
Umsatzsteuerzahler 9
ð Besteuerung des Online-Handels 9
ð Zeitpunkt der Lieferung beim Wechsel zur Soll-Besteuerung 10
ð Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Rockkonzert 10
Arbeitgeber 11
ð Zukunftssicherungsleistungen unter 50 Euro 11
Arbeitnehmer 11
ð Hobbykeller gilt als häusliches Arbeitszimmer 11
ð Ein-Prozent-Regelung auch bei Taxifahrzeug 11
ð Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei 12
ð Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern beachten 12
Abschließende Hinweise 13
ð Befreiungsmöglichkeit für rentenversicherungspflichtige Selbstständige 13
ð Bundessozialgericht sichert Familienversicherung für Minijobber 13
ð Neue Studentenbeiträge ab Wintersemester 2003/2004 14
ð Steuertermine im Monat August 2003 14
Alle Steuerzahler
ð Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2003 dem „Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung“ zugestimmt. Es tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2003 in Kraft. Wesentliche Neuerung ist die:
Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen
Die Buchführungspflichtgrenzen gemäß Â§ 141 Abgabenordnung betragen für die Zukunft:
· 350.000 Euro Umsatz (bisher 260.000 Euro) oder
· 25.000 Euro Wirtschaftswert (bisher 20.500 Euro) oder
· 30.000 Euro Gewinn (bisher 25.000 Euro)
Steuerpflichtige, die nicht nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt erst nach Überschreiten der oben genannten Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen.
Nicht beschlossen wurde die Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung.
Der Bundesrat hat in seiner Pressemitteilung vom 11. Juli 2003 die Bundesregierung aufgefordert, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die im Sinne einer effizienten Mittelstandspolitik eine echte Entlastung für möglichst weite Teile der Kleinunternehmer, der Existenzgründer und letztlich des gesamten Mittelstandes zur Folge hätten.
ð Vorsteuerabzug für die Privatwohnung im Unternehmensgebäude
Am 25. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer für ihre Privatwohnung abziehen dürfen, wenn sich die Wohnung im Unternehmensgebäude befindet. Zwar müssen sie im Gegenzug aus den anteiligen Baukosten der Privatwohnung Umsatzsteuer abführen - allerdings nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren. Dadurch ergibt sich für zahlreiche Unternehmer ein enormer Liquiditätsvorteil.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger unterhielt einen Gartenbaubetrieb und errichtete in 1995 hierfür ein Betriebsgebäude. Neben den betrieblich genutzten Flächen befand sich darin auch seine selbstgenutzte Wohnung. Das Gebäude ordnete er voll seinem Unternehmen zu und machte aus den Errichtungskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend, da er von einem umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch hinsichtlich der privaten Wohnungsnutzung ausging. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten den Eigenverbrauch hingegen als steuerfreien Umsatz und verwehrten daher den Vorsteuerabzug für den auf die Wohnung entfallenden Anteil. Diese Rechtsauffassung hält der Europäische Gerichtshof jedoch für gemeinschaftswidrig.
Konsequenz für die Praxis: Angenommen, der Steuerpflichtige hätte ein zweigeschossiges Gebäude für 500.000 Euro zuzüglich 80.000 Euro Umsatzsteuer errichtet und Betriebsräume und Privatwohnung wären jeweils 100 qm groß, dann würde ihm nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs der ungekürzte Vorsteuerabzug von 80.000 Euro zustehen. Korrespondierend hierzu unterliegt die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen Kosten (Betriebskosten, Erhaltungsaufwand, Abschreibung für Abnutzung). Die Abschreibung für Abnutzung auf die Herstellungskosten ist in Anlehnung an die ertragsteuerliche „fingierte“ Abschreibungsdauer gemäß Â§ 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz mit zwei Prozent anzunehmen. Folglich hat der Unternehmer die im Investitionsjahr erlangte Vorsteuer für die Privatwohnung von 40.000 Euro, über 50 Jahre verteilt, zurückzuzahlen. Diese Vorgehensweise entspricht einem zinslosen Kredit des Finanzamtes mit einer Laufzeit von 50 Jahren.
Hinweis: Der Europäische Gerichtshof konnte nicht abschließend entscheiden. Das bleibt nun dem Bundesfinanzhof vorbehalten. Dieser wird aber nicht umhinkommen, den Festlegungen des Europäischen Gerichtshofs zu folgen. Die neue Rechtsprechung dürfte auch erhebliche Bedeutung für ein in der Privatwohnung eingerichtetes (betrieblich genutztes) Arbeitszimmer haben (EuGH 8.5.2003, Rs. C-269/00 - Seeling). Es wird weiter vertreten, dass diese Regelung auch beim Bau eines Zweifamilienhauses greift, wenn eine Wohnung vermietet und eine selbst genutzt wird. Mit der Vermietung sei der Bauherr Unternehmer, auch wenn die Vermietung umsatzsteuerfrei ist. Die selbst genutzte Wohnung könne er seinem Unternehmensvermögen zuführen und die auf diese Wohnung entfallende Vorsteuer abziehen.
ð Ausbildung zum Golflehrer als Berufsausbildung
Die Ausbildung zum Golftrainer bzw. Golfprofi stellt eine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Folglich können Eltern, deren Kind die „Golfer-Laufbahn“ einschlagen will, grundsätzlich den Kinder-Freibetrag bzw. Kindergeld erhalten.
Gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gehört auch die Zeit zur Berufsausbildung, die benötigt wird, um die für den Ausbildungsbeginn erforderlichen Spielstärke (Handicap) zu erreichen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ausbildungsorientierten Maßnahmen während dieser Vorbereitungszeit von fachlich autorisierter Stelle vorgegeben und vom Kind ernsthaft umgesetzt werden.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde die Ausbildung zum Golflehrer, das heißt die Trainingszeiten bis zum Erreichen eines Handicaps von acht, als Berufsausbildung durch das Finanzgericht anerkannt. Den Eltern war daraufhin ein Kindergeldanspruch zu gewähren.
Praxishinweis: Im vorliegenden Sachverhalt wurden jedoch nur die Monate mit Außentraining anerkannt. Das Konditionstraining erkannten die Richter hingegen nicht als Berufsausbildung an (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2002, Az. 5 K 1209/01 rechtskräftig).
ð Eigene Einkünfte und Bezüge im Hinblick auf das Kindergeld
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld (1.848 Euro) gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag (1.824 Euro bei Ledigen, 3.648 Euro bei Verheirateten) und der Betreuungsfreibetrag (1.080 Euro bei Ledigen, 2.160 bei Verheirateten) gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 7.188 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das ganze Kindergeld sollte mit den gesamten Freibeträgen verglichen werden.
Im Zusammenhang mit diesen Voraussetzungen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzung bei der Definition der eigenen Einkünfte und Bezüge. Das Finanzgericht Niedersachsen hat aktuell den folgenden Grundsatz aufgestellt und damit den Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert:
Nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), der insoweit Einkünfte (und Bezüge) zu gebundenen Einkünften macht, ist bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen.
Praxishinweis: Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind gemäß dem vorliegenden Urteil der Sonderausgaben-Pauschbetrag, weitere (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben wie beispielsweise der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie außergewöhnliche Belastungen einkunftsmindernd zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bereits im Jahr 2000 in einem ähnlichen Fall gegen das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat. Im Hinblick auf die Abweichung zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht daher die Revision zugelassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.4.2003, Az. 7 K 723/98 Ki).
ð Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung per Telefax ist wirksam
Eine per Telefax übermittelte Einkommensteuer-Erklärung auf amtlichem Vordruck ist wirksam. Das hat das Finanzgericht Brandenburg entschieden. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist es nicht notwendig, dass sich die Unterschrift des Steuerpflichtigen im Original auf dem Exemplar des Finanzamtes befindet.
Hiergegen hat jedoch die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (Az. VI B 54/03). Die endgültige Entscheidung in dieser Sache obliegt noch dem Bundesfinanzhof (FG Brandenburg, Urteil vom 24.2.2003, Az. 1 K 57/02).
ð Vereinsvorstand haftet für Lohnsteuerschulden des Vereins
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Verein in Organe wie Hauptvorstand, Abteilungsvorstand und Abteilungsvorsitzende aufgeteilt wird, die laut Satzung als Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit beschränkter Vertretungsmacht ausgestattet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war 1.Vorsitzender des Vereins sowie über eine kürzere Zeit auch Abteilungsvorsitzender. Kurz danach musste die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels Masse abgelehnt werden. Das Finanzamt nahm daraufhin den Steuerpflichtigen als Haftungsschuldner für Lohnsteuerverbindlichkeiten des Vereins in Anspruch. Zu Recht, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil feststellten.
Dass die Abteilung einen eigenen Briefbogen und ein eigenes Konto gehabt habe, führt nicht dazu, dass möglicherweise nur die jeweiligen Abteilungsvorstände in Haftung genommen werden könnten. Denn der Kläger war als 1.Vorsitzender eines eingetragenen Vereins gesetzlicher Vertreter und daher verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Dies hat er nicht getan. Er hat dadurch bewirkt, dass die inzwischen bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern von dem Verein nicht gezahlt worden sind, obwohl diese dem Finanzamt geschuldet wurden. Den Verein, dessen Vorsitzender der Kläger war, traf die Pflicht, für die von den Zweigvereinen geleisteten Lohnzahlungen Lohnsteueranmeldungen abzugeben (BFH-Urteil vom 13.3.2003, Az. VII R 46/02).
ð Vorlage des Fahrtenbuchs im Original notwendig
Die kurz vor Abgabe der Steuererklärung gefertigte Reinschrift eines Fahrtenbuchs mit gleichzeitiger Vernichtung der Originalaufzeichnung reicht zur steuerlichen Anerkennung des Fahrtenbuchs nicht aus. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.
Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Zu diesen erforderlichen Aufzeichnungen zählen die Angabe zum Reisezweck, der Zielort und die aufgesuchten Geschäftspartner sowie Zeitangaben und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügen nicht. Nur auf diese Weise kann ein Fahrtenbuch seiner Funktion, einer lückenlosen Erfassung sämtlicher unternommener Fahrten und einer späteren Verifizierung zugänglich zu machen, gerecht werden.
Falls der Steuerpflichtige dem nicht nachkommt, wird selbst für Pkw, die ausschließlich betrieblich genutzt wurden, die Ein-Prozent-Regelung angewandt (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 4.9.2002, Az. 4 K 11106/00 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter BFH Az. IV D 9-03).
ð Aufwendungen für ein Autotelefon
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Telefons Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:
1. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswertes eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kfz bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (Lohnsteuerrichtlinie 31 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6). Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer 100-prozentigen privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (Lohnsteuerrichtlinie 21e Satz 1).
2. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers
Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz einkommensteuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche genutzt wird; anderenfalls können die Gesprächsgebühren nach § 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz nur steuerfrei ersetzt werden, wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 Prozent der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnungen, höchstens jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz steuerfrei ersetzen.
Soweit die Auslagen allerdings für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht nach dem oben dargestellten Grundsatz steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
Zu den Werbungskosten gehören ebenso der beruflich veranlasste Anteil der Absetzung für Abnutzung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zu Grunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der Abschreibung derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zu Grunde gelegt wird. Betragen die Anschaffungskosten des Autotelefons ohne Umsatzsteuer bis zu 410 Euro, kann der beruflich veranlasste Anteil an den Anschaffungskosten des Autotelefons in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Vorstehendes gilt sinngemäß für Mobiltelefone.
Es handelt sich hierbei um eine Verfügung vom 4.3.2003 der OFD Frankfurt am Main mit dem Az. S 2354 A-39-St II 30.
ð Abzug der Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde der Steuerpflichtige auf Grund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Piloten ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Steuerpflichtige selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten unter der Voraussetzung anerkannt, dass die entstandenen Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies lag im Streitfall eindeutig vor. Damit waren die Kosten voll - und nicht nur beschränkt - abziehbar (BFH-Urteil vom 27.5.2003, Az. VI R 33/01).
Vermieter
ð Darlehenskosten bei Umwidmung nur anteilig absetzbar
Wer eine Wohnung verkauft und eine Wohnung erwirbt, sollte den Verkaufserlös vollständig in die neue Immobilie reinvestieren. Nur so ist der volle Schuldzinsenabzug gesichert. Wer dagegen die neue Wohnung mit Darlehensmitteln finanziert, obwohl ihm der Veräußerungserlös des alten Objekts zur Verfügung gestanden hätte, läuft Gefahr, dass er die Schuldzinsen nur anteilig abziehen kann - so geschehen in einem aktuellen Fall, den der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige hatte ursprünglich Darlehen in Höhe von 210.000 DM für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus aufgenommen. Das Einfamilienhaus wurde für 485.000 DM verkauft. Von dem Verkaufserlös wandte der Steuerpflichtige rund 300.000 DM für zwei Eigentumswohnungen auf. Das noch in Höhe von rund 190.000 DM bestehende Darlehen wurde auf die neuen Objekte umgeschrieben. Die Zinsen für das gesamte Darlehen wollte der Steuerpflichtige daraufhin als Werbungskosten geltend machen.
Dieser Auffassung widersprach aber der Bundesfinanzhof und bestätigt damit die Meinung des Finanzamtes. Der Steuerpflichtige kann lediglich einen quotalen Betrag von 300/485 der Zinsen in Abzug bringen. Das Verhältnis entspricht dem Anteil der Investition der neuen Immobilie an dem Gesamtverkaufserlös des alten Objektes. Folglich wird nur noch ein Bruchteil der mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Zinsen zum steuerlichen Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 8.4.2003, Az. IX R 36/00).
ð Vermietung der Zweitwohnung an den Ehepartner
Erwirbt der Ehegatte eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten und vermietet er ihm diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen, so liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Folge:
Zum einen sind die Mietzahlungen des Nutzenden abziehbar und zum anderen ist der in diesem Fall entstehende Verlust des Eigentümers steuerlich anzuerkennen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Urteilsfall hatte die Ehefrau am Beschäftigungsort ihres Ehemanns eine Wohnung gekauft. Diese vermietete sie ihrem Mann zu fremdüblichen Bedingungen. In der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung machte die Frau Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Mann setzte die Miete im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der Bundesfinanzhof sah darin keinen Gestaltungsmissbrauch: Ehegatten könnten frei entscheiden, wer eine Wohnung kauft. Diese kann dann durchaus auch dem anderen vermietet werden.
Weil die Miete nicht zur Schuldentilgung reichte, überwiesen die Ehegatten die fehlenden Mittel vom gemeinsamen Girokonto, das fast ausschließlich vom Gehalt des Ehemanns gespeist wurde, auf ein so genanntes Objektkonto der Ehefrau. Von diesem wurden bei Fälligkeit Zinsen und Tilgung angewiesen. Selbst das änderte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nichts an der Abzugsfähigkeit (BFH-Urteil vom 11.3.2003, Az. IX R 55/01).
Hinweis: Ob die Aufwendungen des Ehemanns für die doppelte Haushaltsführung auch nach zwei Jahren noch abziehbar sind, ist fraglich. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung auf zwei Jahre in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Ob diese Entscheidung auch auf den oben genannten Fall anzuwenden ist, lässt sich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.
Kapitalanleger
ð Aussetzung der Vollziehung für festgesetzte Spekulationssteuer
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgewinne) im Jahr 1997 besteuert werden durften. Daher ist in entsprechenden Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige aus dem Verkauf von Wertpapieren einen beträchtlichen Spekulationsgewinn erwirtschaftet hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt den entsprechenden Bescheid. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen Einspruch mit der Begründung, dass noch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gültigkeit der Rechtsnorm des § 23 Einkommensteuergesetz bestünden. Die verfassungsmäßigen Bedenken können nicht nur Auswirkungen auf Fälle der Zukunft haben, sondern müssen entsprechend dem Gleichheitsprinzip ebenso auf Fälle der Vergangenheit angewandt werden, handelt es sich wie im oben genannten Sachverhalt um einen noch nicht endgültig festgesetzten Bescheid. Dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof aktuell zugestimmt.
Praxishinweis: Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Betroffene Steuerpflichtige können aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen, sofern ihre Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BFH-Beschluss vom 11.6.2003, Az. IX B 16/03).
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers eines Praxis-Consultant
Das häusliche Arbeitszimmer eines Praxis-Consultant (Berater und Betreuer von ärztlichen Praxen in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten) kann auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt, so die Auffassung des Bundesfinanzhofes. Damit sind die Kosten des Arbeitszimmers voll abziehbar.
Entscheidend ist die Frage, wo der Steuerpflichtige seine die Außendiensttätigkeit prägende Arbeit ausführt. Im vorliegenden Fall verrichtete der Kläger die notwendigen Vorgespräche in den Arztpraxen, die erforderlichen Bestandsaufnahmen, Praxisanalysen und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurden dagegen im häuslichen Arbeitszimmer erstellt. Tätigkeiten wie die Erstellung von Seminar-Unterlagen, das Coachen von Mitarbeitern u.Ä. wurden ebenfalls dem Kernbereich der beruflichen Betätigung zugeordnet. Unter diesen Voraussetzungen machten die den Beruf prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer den Hauptteil der Gesamttätigkeit aus.
Praxishinweis: Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Wesentlichen von demjenigen, der dem Urteil vom 13.11.2002, Az. VI R 82/01 in BFH/NV 03, 688, DB 03, 808 zu Grunde lag. Dort hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine angestellte Pharma-Vertreterin die ihren Beruf prägenden Tätigkeiten im Außendienst verrichtet hätte. Es kommt also auf den qualitativen Mittelpunkt der konkret ausgeübten beruflichen Betätigung an (BFH-Urteil vom 29.4.2003, Az. VI R 78/02).
ð Banken können Kredite bei drohender Zahlungsunfähigkeit kündigen
Banken dürfen Kredite fristlos kündigen, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers vorliegt, diese aber noch nicht eingetreten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Radiologe Kredite für eine Praxiseröffnung mit einer Laufzeit von zehn Jahren aufgenommen. Die erste Rate war nach Ablauf eines Jahres fällig. Kurz vor dem Fälligkeitstermin kündigte die Bank diese Kredite jedoch fristlos und verlangte die Rückzahlung. Begründung: Für weitere Kredite bei anderen Bankinstituten wurde von dieser Bank auf Anfrage keine Ausfallbürgschaft zugesagt. Der Bundesgerichtshof billigt mit seinem Urteil das Vorgehen der Bank. Die Kündigung des Darlehensvertrages ist wirksam. Da eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers drohte, war die Erfüllung der Verbindlichkeit gefährdet (BGH-Urteil vom 20.5.2003, Az. XI ZR 50/02).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð Höhe der Geschäftsführergehälter bei Tätigkeit für mehrere GmbHs
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei mehreren GmbHs tätig, stellt sich bei der Prüfung der Angemessenheit seiner Vergütung die Frage, welcher Betrag zu Grunde gelegt werden muss. Zum einen kann der Betrag aller Gesellschaften insgesamt Prüfungsgegenstand sein, zum anderen besteht die Möglichkeit, die Vergütung bei jeder einzelnen Gesellschaft auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Zu dieser Frage hat nun das Finanzgericht Brandenburg Stellung genommen.
Im dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei mehreren GmbHs tätig. Bei der Prüfung der Angemessenheit seiner Vergütung ist laut Urteil ein externer Betriebsvergleich durchzuführen. Das heißt:: Als Bemessungsgrundlage dienen die Gesamtbezüge eines fremden, ausschließlich für eine Gesellschaft tätigen Geschäftsführers. Von diesem Betrag wird dann aber anteilig unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages, gemäß der Arbeitszeit für die einzelne Gesellschaft, eine Gesamtvergütung errechnet.
Praxishinweis: Mit der Angemessenheit der Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer, die für mehrere GmbHs tätig sind, haben sich schon zahlreiche Finanzgerichte befasst - mit zum Teil widersprüchlichen Entscheidungen. Auch gegen das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden unter dem Aktenzeichen BFH I B 170/02. Derzeit sind beim BFH noch weitere Revisionsverfahren bezüglich dieses Themas anhängig (Az. IR 46/01, IR 81/01, IB 17/03).
Hinweis: Einschlägige Fälle sollten unter Berufung auf diese Verfahren offen gehalten werden. (Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg vom 20.8.2002, Az. BFH I B 170/02, EFG 2002, 1405).
ð Schadenersatzpflicht für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge
Eine Krankenkasse hat das Recht, von einem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH Schadenersatz zu verlangen, wenn Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt wurden. So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Krankenkasse verlangte daraufhin von dem Geschäftsführer der Gesellschaft Schadenersatz für den Schaden, der der Krankenkasse durch die verspätete Zahlung der Beiträge entstanden war.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass es für die Verhinderung des Schadenersatzes nicht ausreicht, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich darum bemüht, den Kreditrahmen zu erweitern und zudem versucht, Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu Gunsten der Gesellschaft zu treffen.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für den Schaden, wenn er es unterlässt, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig anzuweisen. Dabei genügt schon der bedingte Vorsatz, d.h. der Arbeitgeber muss seine Pflicht kennen, dass er verpflichtet ist die Arbeitnehmeranteile abzuführen sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen. Vorsatz heißt hierbei, dass er diese Pflicht nicht erfüllen will beziehungsweise er nimmt dieses Vorgehen wenigstens billigend in Kauf.
Der GmbH-Geschäftsführer hat mit seinem Verhalten gegen das Schutzgesetz verstoßen. Auch konnte er nicht schlüssig darlegen, verantwortungsvoll gehandelt zu haben. Daher ist er gegenüber der Krankenkasse schadenersatzpflichtig (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01).
Umsatzsteuerzahler
ð Besteuerung des Online-Handels
Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass zur Besteuerung von „auf „elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen“ geäußert. Betroffen sind Leistungen, die direkt elektronisch abgewickelt werden. Nicht betroffen sind Leistungen, bei denen das Internet lediglich zur Übertragung / Kommunikation dient (Beispiel: Ein Gutachten wird per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt).
Für elektronische Leistungen sollen gemäß dem Erlass einheitlich eigene Besteuerungsregeln gelten, die wie folgt zusammengefasst werden können:
Fall 1: Leistet ein ausländischer Unternehmer an einen deutschen Unternehmer, dann unterliegt die Leistung beim Geschäft mit einem Unternehmer der Umsatzbesteuerung in Deutschland mit 16 Prozent. Die Steuerschuld geht nach § 13b Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz auf das deutsche Unternehmen über. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz besteht jedoch korrespondierend ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
Fall 2: Leistet ein deutscher Unternehmer an einen Unternehmer im Ausland, so unterliegen die Leistungen der dortigen Umsatzsteuer und sind vom deutschen Unternehmer ohne Umsatzsteuerbelastung abzurechnen. Der Empfänger der Leistung hat die Besteuerung in seinem Land vorzunehmen.
Fall 3: Leistet ein deutscher Unternehmer an einen außerhalb der Gemeinschaft sitzenden Privatmann, so sind die Umsätze ohne Umsatzsteuerbelastung abzurechnen. Auch hier vollzieht sich eine steuerliche Ortsverlagerung.
Fall 4: Anders ist es hingegen bei der Leistung an einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kunden, der kein Unternehmer ist. Hier besteht deutsche Umsatz- und Abrechnungspflicht.
Für welche Leistungen die oben genannte Regelung gilt, hat das Bundesfinanzministerium ausdrücklich festgelegt. Unter „auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen“ fallen:
· Bereitstellung von Websites, Webhosting,
· Fernwartung von Programmen und Ausrüstung (Fernverwaltung von Systemen, Online Warehousing, Online-Bereitstellung von Speicherplatz),
· Bereitstellung von Software (Gewährung des Zugangs zur oder das Herunterladen von Software, zum Beispiel zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker, Herunterladen von Treibern, automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und die automatische Online-Installation von Firewalls.
Weitere elektronische Leistungen bilden:
· die Bereitstellung von Bildern, das Herunterladen von Desktopgestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern sowie das Angebot von Texten und Informationen (E-Books, Abonnements von Onlinezeitungen und -zeitschriften, Wetterberichten und anderen Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger angegebener Daten generiert werden,
· die Bereitstellung von Datenbanken,
· die Bereitstellung von Musik (zum Beispiel von Handyklingeltönen),
· die Bereitstellung von Filmen oder Spielen, von Sendungen und Veranstaltungen aus dem Bereich Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung,
· die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen,
· Online-Versteigerungen.
Überall dort hingegen, wo nur Lieferungen auf elektronischem Wege angebahnt oder wo im wesentlichen Menschen tätig werden, die eine Leistung erbringen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuergesetzes über Lieferungen und sonstige Leistungen (BMF-Schreiben vom 12.6.2003, Az. IV D 1-S7117f-15/03).
ð Zeitpunkt der Lieferung beim Wechsel zur Soll-Besteuerung
Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuer bleibt auch dann unverändert, wenn der Unternehmer von der Ist-Versteuerung zur Soll-Versteuerung wechselt, so der Bundesfinanzhof. Das Umsatzsteuergesetz enthält hierzu keine abweichende Regelung.
Im Urteilsfall ging es um folgenden Sachverhalt: Da die Steuerpflichtige nach Überschreiten der Umsatzgrenzen im Jahr 1993 die Voraussetzungen einer Ist-Besteuerung nicht mehr erfüllte, stand das Finanzamt auf dem Standpunkt, eine noch ausstehende Restforderung eines Kunden müsse bereits in 1993 der Sollversteuerung unterworfen werden. Bei der Sollversteuerung kommt es grundsätzlich nicht auf die Bezahlung der Rechnung an, sondern auf den Zeitpunkt der Leistung. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts nicht geteilt. Er hat in seinem Urteil eindeutig festgestellt, dass Umsätze, für die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet werden durfte, nicht sofort versteuert werden müssen. Es kommt weiterhin auf die Zahlung des Kunden an (BFH-Urteil vom 30.1.2003, Az. V R 58/01).
ð Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Rockkonzert
Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen Eintrittsgelder für Rockkonzerte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet, die anschließend eine Rockband nutzte. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz und begründete das damit, die Veranstaltungen hätten nicht den Charakter eines Konzerts, sondern den eines Tanzvergnügens. Durch die Verpflichtung einer namhaften Band sollten - bei einem geringen Eintrittsgeld - hauptsächlich Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und auch von Mahlzeiten erzielt werden.
Dieser Sichtweise vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und gab der Klage statt. Seine Ansicht, dass die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen seien, begründete es u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - stehe im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen „tänzerische Bewegungen“ zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.5.2003, Az. 6 K 1712/01, n.rk.).
Arbeitgeber
ð Zukunftssicherungsleistungen unter 50 Euro
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 40b EStG sind auch dann nach § 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn sie 50 DM (in 2003 gilt eine Grenze von 50 Euro) je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber versteuerte den Arbeitslohn seiner Arbeitnehmerin von 590 DM monatlich nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal. Daneben zahlte er als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 50 DM auf eine zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung); insoweit erfolgte eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG. Nach Auffassung des entsprechenden Finanzamtes handelte es sich bei der Zahlung der 50 DM monatlich um einen Barlohn und nicht um die Verschaffung eines Versicherungsschutzes. Diese Meinung wurde nunmehr durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Der Arbeitgeber durfte die auf den Barlohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben. Das Finanzamt hat ihn damit zu Recht in Haftung genommen (BFH-Urteil vom 26.11.2002, Az. VI R 68/01).
Arbeitnehmer
ð Hobbykeller gilt als häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für einen als Arbeitszimmer genutzten Hobbyraum im Keller des Steuerpflichtigen können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer sind nur dann bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Beschränkung auf 1.250 Euro entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im dem Urteil wurde eindeutig bestimmt, dass es sich bei dem Hobbyraum auch dann um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt, wenn es sich im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
Praxishinweis: Das Gleiche gilt auch für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil vom 26.2.2003, Az. 031525).
ð Ein-Prozent-Regelung auch bei Taxifahrzeug
Auch für ein Taxi ist ein Privatanteil in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises für die (mögliche) Privatnutzung zu versteuern. So lautet ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt war das strittige Fahrzeug der einzige Pkw des Taxiunternehmens und gehörte zu dessen Betriebsvermögen. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass für dieses Fahrzeug eine private Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Der Steuerpflichtige behauptete dagegen, dass das Taxi nicht privat genutzt worden sei und zudem ein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden habe, so dass die Nutzung strikt getrennt werden konnte.
Diese Behauptung widerspreche jedoch der Lebenserfahrung, so das Finanzgericht. Nach dieser allgemeinen Lebenserfahrung bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt werde. Die Steuerpflichtigen hätten gegen diesen Anscheinsbeweis besondere Umstände dartun müssen, so dass der Ansatz einer privaten Nutzung hätte ausgeschlossen werden können. Dies haben die Steuerpflichtigen jedoch nicht getan. Stattdessen sprächen gewichtige Gründe für eine private Nutzung (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.9.2002 Az. 2 K 707/00, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen X B 13302).
ð Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres.
Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ausgeübt wird, kann diese auch über die Schulferien hinaus bestehen bleiben. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 Prozent an die Bundesknappschaft abzuführen.
Obgleich der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der zuständigen Krankenkasse erstattet werden. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft zu erstatten.
Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für kurzfristige Beschäftigungen diejenige, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist.
ð Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern beachten
Nachdem der Grenzbetrag, bis zu dem geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei bleiben, auf 400 Euro monatlich angehoben worden ist, wird vielfach davon ausgegangen, dass nunmehr auch Rentner monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen dürfen, ohne die unveränderte Weiterzahlung ihrer Rente zu gefährden. Dem ist jedoch nicht so, da die statische Hinzuverdienstgrenze nur von 325 Euro auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2003 = 340 Euro) angehoben wurde. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt daher seit dem 1. April 2003 bei einer Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht und einer bis zum 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten und zugebilligten Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente monatlich 340 Euro.
Um den Rentenbezug nicht zu gefährden, dürfen daher die angeführten Rentner geringfügig entlohnte Beschäftigungen nur bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 340 Euro ausüben. Bei einem höheren Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro bleibt die Beschäftigung des Rentners zwar wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ergeben sich Auswirkungen auf die Rentenzahlung.
Die Hinzuverdienstgrenze von 340 Euro monatlich darf im Laufe eines Jahres seit Rentenbeginn - zum Beispiel vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 - jedoch in zwei Monaten überschritten werden, allerdings nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze, also bis zu höchstens 680 Euro in zwei Monaten.
Übersteigt der Hinzuverdienst die aufgezeigten Grenzen nicht, werden die oben angeführten Renten ungekürzt weitergezahlt.
Abschließende Hinweise
ð Befreiungsmöglichkeit für rentenversicherungspflichtige Selbstständige
Die zum 1. April 2003 vorgenommenen Änderungen für geringfügig Beschäftigte und geringfügig tätige Selbstständige können für rentenversicherungspflichtige Selbstständige dazu führen, dass sie seit dem 1. April 2003 nur noch als geringfügig tätig gelten - und damit nicht mehr rentenversicherungspflichtig - sind. Diese Auswirkung ergibt sich sowohl aus der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 400 Euro als auch durch den Wegfall der bis zum 31. März 2003 geltenden Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden bei geringfügiger Tätigkeit. Um diesen Selbstständigen die Möglichkeit zu geben, ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten, ist mit § 229 Absatz 6 Sozialgesetzbuch VI eine Bestandsschutzregelung eingeräumt worden.
Nach dieser Regelung bleiben Selbstständige, die am 31. März 2003 rentenversicherungspflichtig waren und deren regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen 400 Euro nicht übersteigt, über den 1. April 2003 hinaus auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn ihr monatliches Arbeitseinkommen die neue Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. Diese rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn am 31. März 2003 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, das regelmäßige Arbeitseinkommen im März 2003 die neue Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt und das Arbeitseinkommen seit dem 1. April 2003 regelmäßig monatlich 400 Euro nicht überschreitet.
Die Befreiung wird vom Tag des Eingangs des Befreiungsantrages beim Rentenversicherungsträger an ausgesprochen. Sie gilt ausschließlich für die selbstständige Tätigkeit und nur solange das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen 400 Euro nicht überschreitet. Erhöht sich das Arbeitseinkommen eines von der Rentenversicherungspflicht befreiten Selbstständigen in der Weise, dass regelmäßig monatlich 400 Euro überschritten werden, sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt und der Selbstständige wird rentenversicherungspflichtig.
ð Bundessozialgericht sichert Familienversicherung für Minijobber
Durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hat der so genannte Minijob noch einmal an Attraktivität gewonnen. Sie wird dafür sorgen, dass vielen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) die kostenfreie Krankenversicherung als Familienmitglied erhalten bleibt. Die Ersparnis beträgt rund 120 Euro pro Monat. Dieser Betrag würde nämlich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen.
Hintergrund dieser Aufwertung ist, dass eine kostenfreie Familienversicherung nur dann möglich ist, wenn das Einkommen des Mitversicherten 400 Euro nicht übersteigt. Schon geringe Zinseinkünfte führten bisher zum Verlust der Familienversicherung.
Dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben. In der Urteilsbegründung heißt es: Entscheidend sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Liegen also die Zinseinkünfte unter 1.601 Euro (1.550 Euro Sparer-Freibetrag zuzüglich 51 Euro Werbungskostenpauschale), erhöht sich das zu berücksichtigende Einkommen nicht.
Praxishinweis: Für Mitversicherte ohne Minijob ist die Grenze 340 Euro im Monat maßgebend. Hat also zum Beispiel die mitversicherte Ehefrau Zinseinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung von mehr als 340 Euro im Monat, entfallen die Voraussetzungen für die Familienversicherung (BSG, Urteil vom 22.5.2003, Az. B 12 KR 13/02 R).
ð Neue Studentenbeiträge ab Wintersemester 2003/2004
Bei dem augenblicklichen BAföG-Bedarfssatz von 466 Euro ergibt sich für versicherungspflichtige Studenten vom Beginn des Wintersemesters 2003/2004 an als Beitrag für die Krankenversicherung monatlich 46,60 Euro. Neben dem Beitrag zur Krankenversicherung ist auch der Beitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen. Dieser beträgt für den angeführten Personenkreis 7,92 Euro. Insgesamt sind daher als Beitrag monatlich 54,52 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Die vorstehend angeführten Beiträge sind von Praktikanten sowie für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges vom 1. Oktober 2003 an ebenfalls zu zahlen.
ð Steuertermine im Monat August 2003
Im Monat August 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).
Grundsteuerzahler (auch Halbjahreszahler): Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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