- Statistik des Grauens Teil III / Lehrstellen - Sascha, 11.08.2003, 22:29
- Re: Statistik des Grauens Teil III / Lehrstellen - Karl52, 11.08.2003, 23:38
- Da ist sehr sehr viel Wahres dran! [mkT] - Sascha, 12.08.2003, 02:17
- Re: Da ist sehr sehr viel Wahres dran! [mkT] - Sascha, 12.08.2003, 04:33
- Die Erziehungskrise & Die Elternkatastrophe (aus: Die Zeit) - Sascha, 12.08.2003, 05:07
- Re: Die Erziehungskrise /Das Problem ist die staatl. ZWANGSSCHULE - Cujo, 12.08.2003, 13:11
- Re: Die Erziehungskrise /Das Problem ist die staatl. ZWANGSSCHULE - Cujo, 12.08.2003, 13:20
- Re: Die Erziehungskrise /CDU gegen freie Schulen - Cujo, 12.08.2003, 13:22
- Re: Die Erziehungskrise /SPD gegen freie Schulen - Cujo, 12.08.2003, 13:32
- Re: Die Erziehungskrise /Das Problem ist die staatl. ZWANGSSCHULE - Cujo, 12.08.2003, 13:11
- Adidas und Co: Der Markenfetischismus in den Schulen - Sascha, 12.08.2003, 05:51
- Re: Adidas und Co: Der Markenfetischismus in den Schulen - marotte, 12.08.2003, 23:15
- Mama, da ist Ei auf dem Teppich... Anspruchsdenken und Fungesellschaft - Sascha, 12.08.2003, 06:34
- Re: Mama, da ist Ei auf dem Teppich... Anspruchsdenken und Fungesellschaft - Jagg, 12.08.2003, 06:37
- Da ist sehr sehr viel Wahres dran! [mkT] - Sascha, 12.08.2003, 02:17
- Re: Statistik des Grauens Teil III / Lehrstellen - Karl52, 11.08.2003, 23:38
Re: Die Erziehungskrise /Das Problem ist die staatl. ZWANGSSCHULE
-->Drei Säulen für gute Schulen
Drei Säulen für die gute Schule
Chance und Verpflichtung Drei Säulen
Mit der am 18. Februar 2003 vorgelegten Expertise zur Einführung bundesweiter Bildungsstandards wurde ein Fahrplan zum Umbau des deutschen Schulwesens vorgelegt. Da die Implementierung der Standards nur mit einem außerordentlichen personellen und organisatorischen Aufwand realisierbar ist, wird diese Strukturreform die Richtung der Bildungspolitik Deutschlands für längere Zeit festlegen.
Die öffentliche Diskussion wird von drei unterschiedlichen Voraussetzungen geprägt:
- Von der Erkenntnis des Scheiterns der zentralistischen Organisation des Schulwesens, was zu der Forderung nach mehr Autonomie der Schulen und mehr Wettbewerb führt;
- Von einem aus dem Wirtschaftsleben auf die Schule übertragenen Ã-konomiebegriff, der zu der Forderung nach der"Output-orientierten" Schule führt;
- Von dem Misstrauen in die Selbstorganisation des Bildungswesens, was in der Einrichtung der"Nationalen Bildungsstandards" und deren Zusammenführung von staatlichem Zentralismus und industrieller Standardisierung zum Ausdruck kommt.
Die Forderungen nach mehr Wettbewerb, nach nationalen Bildungsstandards und nach einer effizienten Qualitätskontrolle bestimmen die laufende Debatte.
Was in dieser Perspektive zu kurz kommt
- ist ein Bildungsbegriff, der die"Schule der Zukunft" als pädagogischen Ort ansieht, in dem - jenseits vordergründiger und einseitiger Zweckbestimmungen - die Entwicklung individueller und sozialer Fähigkeiten der Kinder auf ihrem Weg zum erwachsenen, mündigen und verantwortungsbewussten Menschen im Vordergrund steht;
- ist die Erfahrung mit dem Aufbau, der Organisation und der Qualitätsentwicklung selbst verwalteter Schulen.
Chance und Verpflichtung
Da wir es mit einem weit reichenden Umbruch zu tun haben, besteht gegenwärtig sowohl eine besondere Chance als auch eine besondere Verpflichtung für die Protagonisten eines freien Schulwesens, in die Debatte einzugreifen.
Die Chance besteht darin, dass die Debatte überhaupt geführt wird und damit eine Möglichkeit bietet, die langjährigen Erfahrungen der selbst verwalteten Schulen für alle Schulen verfügbar zu machen. Die Forderungen nach Wettbewerb, Standards und Evaluation können dadurch in einen neuen Kontext gestellt werden, der die pädagogische Freiheit - und als deren Voraussetzung die Gleichberechtigung der Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft - in die Ideenfindung einbezieht.
Drei Säulen
Anknüpfend an das bereits Dargestellte können drei Säulen beschrieben werden, deren Verwirklichung als Voraussetzung für eine substanzielle Erneuerung des deutschen Schulwesens zu sehen ist:
Qualitätsentwicklung der Schulen
Statt zentral vorgegebener Standards und deren Überprüfung durch zentrale Institutionen wird ein unterstützendes System schulübergreifender Qualitätsentwicklung eingerichtet, das sich aus drei Elementen konstituiert:
- Lizenzierung der einzelnen Schule durch eine akkreditierte Institution (Charter). Grundlage der Charter ist ein ausgearbeitetes Schulkonzept;
- Die einzelne Schule wird anhand ihres Schulkonzeptes von einer selbst gewählten und dazu autorisierten Institution beraten und evaluiert;
- Die beratenden bzw. lizenzierenden Institutionen werden ihrerseits von einem Akkreditierungsrat anerkannt (analog zum Akkreditierungsverfahren für Studiengänge im Hochschulbereich).
Qualität lässt sich nicht von oben verordnen, sondern nur in jeder einzelnen Schule, also von unten her und im Konsens der frei zueinander findenden Lehrer/innen und Eltern entwickeln. Ausgangspunkt der Eigenentwicklung können die bisher für die jeweilige Schule geltenden Lehrpläne, Stundentafeln usw. sein. Für deren Weiterentwicklung trägt sie selbst die Verantwortung.
Die Finanzierung der Schulen
Die Mittelzuweisung wird durch ein nachfrageorientiertes Finanzierungssystem der Schulen (Schülerkopfbetrag, Bildungsgutschein) ersetzt. An diesem System partizipieren alle genehmigten Schulen- unabhängig von ihrem Träger.
Die einzelne Schule muss im Interesse ihrer pädagogischen Freiheit über ihre Mittel für Personal- und Sachausgaben frei verfügen können. Die staatliche und kommunale Finanzierung des Schulwesens bleibt unverzichtbar.
Durch dieses Konzept wird die Wahlfreiheit der Eltern gestärkt und gleichzeitig der Wettbewerb der Schulen um Schüler gefördert. Pädagogischer Wettbewerb steht derzeit hoch im Kurs, die Wahlfreiheit der Eltern noch nicht.
Der rechtliche Status der Schulen
Alle Schulen, deren Kollegien dies wollen, müssen rechtsfähig werden, also die Lehrplangestaltung autonom in ihren Gremien beschließen, Verträge abschließen, selbstständig über ihr Budget verfügen und alle personellen Entscheidungen selbst treffen können.
Dieses Konzept kommt der aktuellen Forderung nach mehr Selbstständigkeit und der Kommunalisierung der Schulen entgegen. In Betracht kommen auch die Körperschaft öffentlichen Rechts oder die Stiftung (wie bei Hochschulen), kirchliche Träger oder der gemeinnützige Verein von Eltern und Lehrern. Andere Rechtsformen sind damit nicht ausgeschlossen, sie werden aber für ein gemeinwohlorientiertes Schulwesen kaum typisch werden.
Schule in Freiheit
Verfassungsentwurf für ein freies Schulwesen
Vorbemerkung
"Schule in Freiheit" war eine schleswig-holsteinische Volksinitiative, die von 37.000 Menschen unterstützt wurde, vom schleswig-holsteinischen Landtag aber im September 1998 wegen ihrer Auswirkungen auf den Haushalt des Landes für unzulässig erklärt wurde.
Mit diesem taktischen Manöver wurde von der inhaltlichen Diskussion der hier vorliegenden Vorschläge abgelenkt. Inzwischen hat die Diskussion um die PISA-Studie deutlich gezeigt, dass die Ideen des vorliegenden Verfassungsentwurfes an Aktualität noch gewonnen haben.
Wir stellen daher den Wortlaut des Verfassungsentwurfes an dieser Stelle erneut zur Diskussion.
Verfassungsentwurf
Entwurf für den Artikel 8 (Neu)
Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Bildung. Zur Ausübung ihres Rechtes auf Bildung und Ausbildung stehen allen Kindern und Jugendlichen die Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft, sowie die Schulen einer nationalen Minderheit zur Verfügung.
Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft sowie die Schulen der nationalen Minderheiten nehmen gleichberechtigt ihren öffentlichen Bildungsauftrag wahr. Ihre Finanzierung hat unabhängig von der Trägerschaft nach gleichen Maßstäben zu erfolgen. Die öffentlichen Zuschüsse müssen in ihrer Höhe so bemessen sein, dass sie den unentgeltlichen Zugang zu den Schulen ermöglichen.
Das Recht jeder Schule auf Selbstverwaltung ist entsprechend ihrer Trägerschaft zu gewährleisten.
Vertreter der Schulen wirken bei der Ausübung der staatlichen Schulaufsicht mit.
Das Land gewährleistet die freie Wahl zwischen den verschiedenen bestehenden Schularten durch die Erziehungsberechtigten.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Zum Vergleich: Artikel 8 (Alt)
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.
Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die Begründung
I. Einleitung:
In seinem Geleitwort zu der 1995 erschienenen Denkschrift"Zukunft der Bildung - Schule der Zukunft" schrieb der Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens, Johannes Rau, unter anderem:
"Wir müssen uns immer wieder neu fragen, was wir dazu beitragen können, damit junge Menschen als mündige Staatsbürger verantwortungsbewusst unsere soziale Demokratie mitgestalten - tolerant und weltoffen in einer Welt, die immer mehr zusammenwächst. Es geht um die ständige Vergewisserung, wie wir alle lern- und zukunftsfähig bleiben.
Ich meine, dass Antworten auf solche grundlegenden Fragen nicht"von oben" verordnet werden können. Dazu bedarf es vielmehr eines offenen Diskurses mit und zwischen allen, die an Schule, Bildung, Aus- und Weiterbildung beteiligt und auf sie angewiesen sind. Bildungsreformen sind nur erfolgreich, wenn sie von möglichst vielen Beteiligten und Betroffenen mitgestaltet und mitgetragen werden."
Mit diesen Worten ist ausgedrückt, was die Aktion mündige Schule als ihren Auftrag sieht. Sie möchte dazu beitragen, dass die notwendige Umstrukturierung des Schulwesens in Schleswig-Holstein mit dem Gestaltungswillen und Ideenreichtum umgesetzt wird, die durch ein allzu langes Verharren in den überkommenen, weitgehend verstaatlichten Strukturen jetzt dringend gefordert sind.
In Kapitel IV.2.1 der Denkschrift steht zu lesen:
"Eigenverantwortung ist gegenwärtig ein zwar fachlich und bildungspolitisch gewünschtes, von den vorliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Kompetenzzuweisungen her jedoch nur nachrangig zugelassenes bzw. toleriertes Element. Verantwortung im Schulbereich ist weitestgehend zentral bei Regierung und Aufsichtsbehörden konzentriert."
Weiter unten heißt es:
"Das öffentliche Schulwesen leidet darunter, dass es mit weitgehend standardisierten Modellen betrieben wird und einer Herausforderung durch alternative und konkurrierende pädagogische und organisatorische Modelle kaum ausgesetzt ist.
Qualitätsverbessernde Impulse, die sich aus einem Wettbewerb unterschiedlicher Konzepte ergeben könnten, spielen bisher kaum eine Rolle im Steuerungssystem.
Mit der primär zentralen Steuerung geht eine Dominanz von Verwaltungs- und Organisationsbelangen gegenüber pädagogischen Zielen einher, weshalb derzeit solche pädagogischen Innovationen am ehesten Realisierungschancen haben, die mit den tradierten Organisationsstrukturen vereinbar sind. Begünstigt werden also nicht das Experimentieren und das Entdecken neuer Problemlösungen. Das System tendiert vielmehr zur Stabilisierung vorhandener Strukturen und Verfahren. Es ist nicht auf Entwicklung und kontinuierliche Qualitätsverbesserung ausgerichtet, sondern auf Fehlersuche und Fehlervermeidung. Es behindert so oft Eigeninitiative, lähmt Risikobereitschaft und Selbstverantwortung.... Das Schulsystem ändert sich zu langsam, um mit den Veränderungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit Schritt halten zu können."
Konsequenzen
Als Konsequenz kommt die Denkschrift u.a. zu folgendem Schluss:
"Die Kommissionsempfehlungen intendieren eine Veränderung der Aufgaben und Rechte von Einzelschulen, Trägern und Schulaufsicht und ihrer Stellung zueinander im System; sie verändern aber auch die Rollen der Beteiligten in diesen Institutionen....
Voraussetzung ist ein Wechsel der Grundorientierung: Erforderlich ist ein am Prinzip der Selbstorganisation und am Subsidiaritätsgedanken orientierter Umbau der gegenwärtigen Entscheidungs- und Verantwortungsstrukturen. Dies schließt eine Umkehrung der bisherigen primären"Zuständigkeitsvermutung" ein: Nicht bei den staatlichen Aufsichtsbehörden - und hier möglichst weit oben im System - wird die größte Kompetenz zur Lösung der Probleme angenommen, sondern zunächst bei den Beteiligten und Betroffenen vor Ort. Steuerungsentscheidungen sollen auf der möglichst niedrigsten Ebene getroffen und auch verantwortet werden. So ist es möglich, tatsächliche Handlungsmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten zur Übereinstimmung zu bringen."
Schleswig-Holstein hat bereits heute eine Verfassung, welche die Rechte der nationalen Minderheiten auch für den schulischen Bereich sichert. Die Schulen nationaler Minderheiten sind in ihrem Verhältnis zu den staatlichen Organen des Landes autonom und arbeiten damit faktisch unter Bedingungen, die den oben zitierten Empfehlungen weitgehend entsprechen.
Ansonsten folgt die jetzt gültige Verfassung in ihrem Artikel 8 aber der unausgesprochenen Voraussetzung, dass Schule im Grundsatz eine staatliche Veranstaltung sei - nicht anders als Polizei, Justiz und Armee. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu einem Bildungsverständnis, welches Bildung als anthropologisch begründete, öffentliche Aufgabe mündiger Bürger versteht. Der Widerspruch, der sich aus der unreflektierten Gleichsetzung von"öffentlich" und"staatlich" ergibt, lässt sich nur auflösen, indem der Gedanke der Autonomie und Selbstverantwortung konsequent Einzug hält in die Umstrukturierung des Schulwesens. An erster Stelle steht bei einer Schule der pädagogische Auftrag, und der ist immer individuell-konkret. Er kann daher auch nur"vor Ort" sachgemäß gestaltet und entwickelt werden. Für den Staat bedeutet dies, dass er dafür Sorge tragen muss, dass die Bildungseinrichtungen ihre Aufgabe in weitestgehender Selbstverwaltung erfüllen können - und in ihren Rechten gleich behandelt werden, anstatt, wie heute noch, je nach Trägerschaft verschieden. Als weiterer wesentlicher Gesichtspunkt muss gelten, dass sich die Schulaufsicht zu einem Koordinationsorgan der betroffenen Einrichtungen entwickeln muss, das der Verständigung und Einigung in übergreifenden Fragen dient und seine Aufsichtsfunktionen entsprechend an dem individuellen Schulprofil zu orientieren hat.
Schluss
Abschließend sei noch auszugsweise eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.3.1984 zitiert, welche den Titel trägt:"Entschließung zur Freiheit der Erziehung in der Europäischen Gemeinschaft".
Am 14.3.1984 forderte das Europäische Parlament"... für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft die Anerkennung folgender Grundsätze:
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Erziehung und Unterricht; dazu gehört das Recht des Kindes, seine Fähigkeiten und Talente zu entwickeln; die Eltern haben im Rahmen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der auf diesen beruhenden Gesetzen das Recht, die Erziehung und die Art des Unterrichts ihrer Minderjährigen Kinder zu bestimmen;
alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf Erziehung und Unterricht ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der philosophischen oder religiösen Überzeugungen, der Staatszugehörigkeit oder der sozialen oder wirtschaftlichen Lebensumstände;
...
...
die Erziehung und der Unterricht haben zum Ziel, die Persönlichkeit zur vollen Entfaltung zu bringen, sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken;
- die Freiheit der Erziehung und des Unterrichts ist zu gewährleisten;
- die Freiheit der Erziehung und des Unterrichts beinhaltet das Recht, eine Schule zu eröffnen und Unterricht zu erteilen;
- diese Freiheit beinhaltet ferner das Recht der Eltern, für ihre Kinder unter den vergleichbaren Schulen eine Schule zu wählen, in der diese den gewünschten Unterricht erhalten;...
- entsprechend dem Recht der Eltern ist es deren Sache, über die Auswahl der Schule ihrer Kinder bis zu deren eigener Entscheidungsfähigkeit zu entscheiden; Sache des Staates ist es, die dafür nötigen Einrichtungen öffentlicher oder freier Schulen zu ermöglichen;...
...
- die freigegründeten Schulen, die die gesetzlich festgelegten, sachlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Zeugnisse erfüllen, werden staatlich anerkannt; sie verleihen die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen;
- aus dem Recht der Freiheit der Erziehung folgt wesensnotwendig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wahrnehmung dieses Rechts auch finanziell zu ermöglichen und den Schulen die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse ohne Diskriminierung der Organisatoren, der Eltern, der Schüler oder des Personals zu den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie die entsprechenden öffentlichen Unterrichtsanstalten genießen;..."

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