- Auch ohne Meisterbrief selbständig im Handwerk - ein Bericht - Turon, 13.08.2003, 03:28
- Zeigt, daß man hier doch alles zumindest mal anlesen sollte:-) (owT) - LenzHannover, 13.08.2003, 17:09
- Re: Zeigt, daß man hier doch alles zumindest mal anlesen sollte:-) (owT) - Koenigin, 13.08.2003, 17:30
- Zeigt, daß man hier doch alles zumindest mal anlesen sollte:-) (owT) - LenzHannover, 13.08.2003, 17:09
Auch ohne Meisterbrief selbständig im Handwerk - ein Bericht
-->Es wird sehr oft hier in Forum erwähnt, die Politik wäre ja nun mal wirklich
an allem schuld (meine Meinung kennen einige schon bis zum Erbrechen:) )
Daß der Staat und seine Unzuchttreiber in Amtsstuben offensichtlich mal gerne
nicht bereit sind geltendes Recht anzuerkennen wird auch in diesem Fall deutlich.
Sie haben keinen Meister? Na dann können Sie ja kein Handwerksgewerbe machen.
Sie müssen einen Meister vorweisen (Tricks hierzu: Meister einstellen um ihn vorzuweisen und dann schnell mal eben in Beratertätigkeit umorganisieren).
Doch es geht auch anders, wie nachfolgender Bericht offenbar doch beweist:
„Auch ohne Meisterbrief selbständig im Handwerk“
… oder anders gesagt: Was Ihnen Ihre Handwerkskammer niemals verraten wird!
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
Viele von Ihnen sind sich überhaupt nicht bewusst, welche Gefahr sich verbirgt, wenn man Handwerksleistungen der Anlage A der Handwerksordnung anbietet und ausführt, ohne den dafür vorgeschriebenen großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) vorweisen zu können.
Natürlich ist es für jeden Bauunternehmer leicht, am Markt einen fremden Meister zu finden, der gegen entsprechend hoher Vergütung seinen Meistertitel auch an andere Firmen verleit.
Der Trick ist ziemlich simpel und leicht nachvollziehbar. Sie müssen nur bei der Gewerbeanmeldung vor Ihrer Handwerkskammer einen Meiser vorzeigen können, dem Sie kurz zuvor einen annehmbaren Arbeitsvertrag vorgelegt haben.
Dann wird Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen und Sie werden sofort ein Zwangsmitglied der Handwerkskammer und dürfen hohe Zwangsbeiträge bezahlen.
Damit Sie nun nicht jahrelang einen Meister beschäftigen müssen, den Sie eigentlich nur einmalig zum Vorzeigen brauchen, lösen Sie den Arbeitsvertrag schnell wieder auf und wandeln diesen in einen so genanten Beratervertrag um. Das kostet Sie natürlich auch bis zu 500.- Euro monatlich, wenn nicht sogar noch viel mehr.
Ob diese gängige Praxis aber rechtlich unbedenklich ist, kann ich Ihnen hier nicht versichern.
Ich bin nur unterrichtet, dass diese schwammige Möglichkeit von den Kammern zumindest toleriert wird.
Diese Art der Handwerkskammer ein Schnäppchen zu schlagen, soll auch nicht das Hauptthema sein.
Neben den Möglichkeiten der Arbeiten einfachster Art, den handwerklichen Hilfsbetrieben oder dem Minderhandwerk, steht hier eine besonders unbekannte Gewerbeart im Vordergrund, welche ich Ihnen jetzt im Einzelnen beschreiben werde.
Ist Ihnen eigentlich beim Lesen der Handwerksordnung (§ 1 HwO) jemals aufgefallen, dass diese lediglich nur für Betriebe des stehenden Gewerbes geschaffen wurde?
Bestimmt haben Sie diese kleine Besonderheit wie tausende andere Unternehmer völlig ignoriert. Oder anders gefragt: Was soll es denn sonst geben, außer dem stehenden Gewerbe?
Zumindest jetzt werden Sie auf diese Frage von Ihrer Handwerkskammer keine Antwort erwarten dürfen. Denn diese würde Ihnen ein solch heißes Eisen verraten, durch dass sie selber enorm viele Zwangsmitglieder verlieren könnte.
Weil ich aber nicht die HWK bin, verrate ich Ihnen nun diesen einfachen sicheren Trick.
Sie gehen zu Ihrem zuständigen Gewerbeamt und beantragen nicht eine Gewerbeanmeldung (GewA 1) für das stehende Gewerbe, sondern Sie verlangen eine Gewerbeanmeldung gemäß Â§ 55 GewO für das Reisegewerbe!
Bitte lassen Sie sich jetzt nicht verwirren, weil der Begriff „Reise“ in der Wortkombination auftaucht.
Sie sollen natürlich kein Reiseunternehmen eröffnen oder Ihr Gewerbe im Urlaub ausführen.
Es bedeutet einzig und allein nur, dass Sie eine Gewerbeart gewählt haben, welche für die Handwerkskammer absolut unantastbar ist.
Sie finden im Anhang auch diverse Erklärungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Reisegewerbe.
Was bedeutet nun der Begriff Reisegewerbe für Sie?
Nach der Handwerksordnung (§ 1 HwO) hängt die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines stehenden Handwerks von der Eintragung in die Handwerksrolle ab. Nach § 7 HwO setzt die Eintragung in die Handwerksrolle im Regelfall voraus, dass der Unternehmer in dem entsprechenden Handwerk oder einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Anders ist die Rechtslage hingegen beim so genannten Reisegewerbe. Der Unterschied zum stehenden Handwerk liegt vor allem darin, dass beim stehenden Handwerk der Kunde um Angebote nachsucht, während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistungen vom Anbietenden ausgeht. Dementsprechend definiert die Gewerbeordnung das Reisegewerbe in § 55 GewO wie folgt:
„Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.“
Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der Handwerksordnung und der Gewerbeordnung folgt, dass derjenige, der ohne ein stehendes Gewerbe zu unterhalten, im Reisegewerbe handwerkliche Arbeiten anbietet, keine Eintragung in die Handwerksrolle und damit auch kein Meisterbrief benötigt. Im Reisegewerbe erfolgt im Rahmen der Erteilung der Reisegewerbekarte somit lediglich eine Überwachung der persönlichen Zuverlässigkeit des Anbieters. Dagegen wird bei einem Handwerker, der ein stehendes Gewerbe angemeldet hat, bei der Unternehmensgründung bei der Eintragung in die Handwerksrolle durch das Erfordernis der bestandenen Meisterprüfung auch die fachliche Zuverlässigkeit geprüft.
Zahlreiche Handwerkskammern versuchen jedoch, diesen gesetzlichen Freiraum für handwerkliche Tätigkeiten ohne Meisterbreif im Reisegewerbe einzuschränken. Hierbei folgen ihnen auch viele Gerichte, die eine zusätzliche - im Gesetz nicht enthaltene Einschränkung - Zur Zulässigkeit von handwerklichen Tätigkeiten im Reisegewerbe aufstellen. Das Anbieten einer Leistung im RG setzt hiernach die Bereitschaft und Fähigkeit zur sofortigen Ausführung eines Auftrags voraus. Wer daher zunächst bei den potentiellen Kunden um Aufträge nachsucht, mit der Ausführung der Arbeiten aber erst zu einem später vereinbarten Zeitpunkt beginnt, betreibt nach dieser Auffassung kein Reisegewerbe, sondern ein stehendes Gewerbe.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass es gegen die in Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit verstößt, wenn die Gerichte von Reisegewerbetreibenden grundsätzlich die „Bereitschaft zur sofortigen Leistungserbringung“ verlangen.
Ein Reisegewerbe liegt daher nach der Entscheidung des BVG auch dann vor, wenn die Auftragsausführungen erst in einem gewissen zeitlichen Abstand nach Auftragserteilung erfolgt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98
Wie muss nun ein Reisegewerbe gestaltet werden, damit es nicht versehentlich als stehendes Gewerbe beurteilt werden kann?
-Sie besitzen eine möglichst unbefristete amtliche Reisegewerbekarte (Kosten von 50.- bis ca. 400 Euro) gem. § 55 GewO., in der alle Ihre Handwerke eingetragen sind.
-Sie besitzen kein Büro oder keine gewerbliche Niederlassung, in der Sie potentielle Kunden empfangen. Denn entgegen dem stehenden Gewerbe, muss im RG der Erstkontakt immer von Ihnen ausgehen! Andere private bzw. geschäftliche Büros sind natürlich erlaubt!
-Sie dürfen auch ein Fax und ein Telefon besitzen, denn Ihre geworbenen Kunden müssen Sie ja schließlich für Rücksprachen erreichen können.
-Sie dürfen sogar eine Homepage besitzen, in der sich bereits geworbene Kunden über Ihre vorherigen Arbeiten informieren können. Bei Angabe einer Emailadresse empfehle ich den Hinweis: „Diese Email ist nur für meine bereits geworbenen Kunden eingerichtet. Auftragsannahmen sind hier leider nicht möglich!“ Selbstverständlich dürfen sich aber alle Personen via Email oder Telefon an Sie wenden, außer diese Personen möchten Ihnen einen Auftrag anbieten!
-Sie dürfen auch eine Werkstatt besitzen, in der Sie produzieren. Aber auch hier gilt: Kunden dürfen hier nicht um Aufträge nachsuchen!
-Sofern Sie Geschäftsfahrzeuge haben, können oder müssen Sie diese auch deutlich kennzeichnen! Zitat der IHK: Nach der Gewerbeordnung müssen der Name… oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos… usw. … angebracht sein. Quelle: § 56 a Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Zitat IHK- Berlin: „Das KFZ stellt dabei eine „andere Einrichtung“ i. S. d. § 56 a Abs. 1, Satz 2 GewO dar, welches für den Gewerbetreibenden benutzt wird.“ Absurd ist auch hier: Meldet sich bei Ihnen der Kunde versehendlich zu erst, da er schließlich Ihre Firmenadresse am Fahrzeug gelesen hat, müssen Sie diesen Kunden abweisen. Ob dies in der Praxis wirklich stattfindet, darf ich hier verständlicherweise nicht beurteilen.
-Ihre Rechungs- und Briefbögen können Sie so gestalten, wie Sie gern möchten. Nur Vorsicht! Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, dass Sie ein Meisterbetrieb oder ein stehendes Gewerbe sind! Also veröffentlichen Sie möglichst nur die Angaben aus Ihrer Reisegewerbekarte. (Fragen Sie zur Sicherheit auch Ihr Finanz- oder Gewerbeamt, der die IHK)
-Nach herrschender Ansicht der IHK- Berlin liegt kein Reisegewerbe vor, wenn durch Zeitungsanzeigen Aufträge gesucht werden. „Selbstverständlich dürfen Sie aber Zeitungsanzeigen aufgeben“ (Zitat IHK- Berlin) Es könnte schließlich sein, dass Sie ein Großhändler oder ein Versicherungsvertreter anschreiben und aufsuchen möchte. Dies ist auch erlaubt! Meldet sich auch hier versehendlich ein Kunde mit einem Auftrag, dürfen Sie diesen Auftrag Absurderweise nicht annehmen. Wie aber tatsächlich in der Praxis verfahren wird, vermag ich hier aus verständlichen Gründen nicht kommentieren zu wollen.
Bitte bringen Sie zur Beantragung Ihrer Reisegewerbekarte auch 1 Passbild nebst Führungszeugnis und aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit.
Ihr Gewerbeamt wird Sie hoffentlich gern beraten!
Vermeiden Sie jedoch Beratungstermine zum Thema Reisegewerbe bei der Handwerkskammer, denn diese ist nur für das stehende Gewerbe zuständig!
Nun kann ich Ihnen nur noch viel Erfolg in Ihrem Gewerbe wünschen, und hoffen, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiter helfen konnte.
Gern sende ich Ihnen kostenfrei einen Antrag für eine RG-Karte als PDF Datei via Email zu.
M. Müller - Berlin
Fliesenleger im Reisegewerbe
(Trotz sorgfältiger Prüfung der enthaltenen Angaben kann ich selbstverständlich keine Gewähr übernehmen!)
Der clevere Herr Müller ist hier zu finden, endlich einer der sich nicht kleinkriegen läßt und an alles glaubt.
http://www.quartierkonzept.de/
Und wenn bald der Schornsteinfegersyndikat und Selbstbedienungsladen in einem
- eigennütziger Verein mit Lobbyvertretung bei der CDU/CSU - auch noch zur Sprache kommt, dann wird Deutschland wohl doch langsam die richtigen Schritte machen. Mal sehen. Ich wünsche Euch jedenfalls viel Erfolg.
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Den Bericht mußte ich einfach ins Forum stellen, letztendlich gibt es hier
viele Selbständige. Vielleicht nutzt es den einen und dem anderen.
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Gruß. Die Bullenhitze hier ist kaum zu ertragen. T

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