- Zuschläge: Wenn das Gehalt nicht wächst - Sascha, 29.08.2003, 01:20
- Anspruch bei Inflation??? - Turon, 29.08.2003, 04:28
Zuschläge: Wenn das Gehalt nicht wächst
-->Zuschläge
<font size=5>Wenn das Gehalt nicht wächst</font>
<font color="#FF0000">Wer viel arbeitet, soll gut verdienen. So macht Arbeiten Spaß</font>. <font color="#FF0000">Der vergeht, wenn das Gehalt über längere Zeit stagniert oder durch Preissteigerungen zunehmend aufgezehrt wird</font>. Der Gang zum Chef fällt jedoch schwer, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages lässt sich zukünftiger Ärger vermeiden. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regeln für die Handhabe von Gehaltserhöhungen treffen. Das betrifft sowohl eine Erhöhung des Arbeitslohnes nach der Probezeit, als auch die Kopplung des Gehaltes an andere Kriterien. So können beide Seiten vereinbaren, dass bei späterer Übernahme eines im Vertrag bereits vereinbarten erweiterten Kompetenzbereiches durch den Arbeitnehmer automatisch das Gehalt auf eine festgelegte Größe steigt. Auch jährliche prozentuale Steigerungen des Gehaltes können im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Sie bergen jedoch das Risiko, dass sich die Zukunft anders gestaltet als von einer der beiden Seiten gewünscht.
Stehen im Arbeitsvertrag bezüglich der Gehaltsentwicklung keine Regelungen, greift bei tariflich gebundenen Mitarbeitern die Entwicklung des Tarifgehaltes. Der Arbeitgeber ist an diese gebunden.
Achtung: Arbeitgeber können übertarifliche Zulagen auf tarifliche Erhöhungen anrechnen, wenn der Arbeitsvertrag dazu nichts Anderslautendes regelt. Rechnet der Arbeitgeber die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig über diese Zulagen an, ist selbst der Betriebsrat ohne Chancen.
Anspruch bei Inflation
Beim Arbeitslohn spielt auch der <font color="#FF0000">Gleichbehandlungsgrundsatz </font>eine Rolle. <font color="#FF0000">Erhöht der Arbeitgeber für einen Großteil der Arbeitnehmer die Gehälter, kann er nicht Einzelne von dieser Erhöhung ausschließen. Die Juristen gehen in solchen Fällen von der Vermutung aus, dass eine fast flächendeckende Gehaltserhöhung dem Umstand der erhöhten Lebenshaltungskosten geschuldet ist und demnach auf alle Mitarbeiter Anwendung finden muss</font>.
<font color="#FF0000">Ein Arbeitgeber darf auch weder kranke Mitarbeiter oder Besserverdienende von derartigen Erhöhungen ausnehmen</font>. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht, wenn es sich um individuell vereinbarte Gehälter handelt.
Einen großen Einfluss auf die Entwicklung der Löhne und Gehälter haben die Lebenshaltungskosten. Steigen sie in erheblichem Maße über einen längeren Zeitraum und stehen in einem starken Missverhältnis zur Entwicklung der Löhne und Gehälter, so kann daraus ein juristischer Anspruch auf eine Anpassung nach oben entstehen. Hierbei spielt auch die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers eine Rolle. Ein juristischer Anspruch entsteht jedoch nur in Zeiten starker Inflation und nicht in der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die eher von Diskussionen um Deflation, also der Stagnation und gar Entwicklung der Verbraucherpreise nach unten geprägt ist. Kein Anspruch auf Gehaltserhöhung entsteht aus der so genannten betrieblichen Übung. Auch wenn ein Arbeitgeber über Jahre hinweg regelmäßig die Gehälter um einen bestimmten Betrag erhöht hat, leitet das keinen Anspruch für den Arbeitnehmer ab.
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt & Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg.
Quelle: http://www.stern.de/campus-karriere/arbeit/index.html?id=512047&eid=501561&nv=hp_rt_al, Stern

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