- An Dottore: der Gegenbeweis ist erbracht - Bob, 06.09.2003, 01:34
- das ist keine Ausnahmesituation - Ricardo, 06.09.2003, 04:11
- Re: das ist keine Ausnahmesituation - Diogenes, 06.09.2003, 09:02
- Re: Nein - dottore, 06.09.2003, 10:18
- das ist keine Ausnahmesituation - Ricardo, 06.09.2003, 04:11
das ist keine Ausnahmesituation
-->>Moin Dottore,
>Dottore, als ich das las, dachte ich, daß jetzt eine Revision Deiner Geldtheorie anstehen dürfte.
>Kann die These, daß unser Wirtschaftssystem als Debitismus bezeichnet werden muß, jetzt noch aufrecht erhalten werden?
>Zweifellos handelt es sich bei den unten dargestellten Vorgängen um Ausnahmesituationen, aber muß eine Theorie nicht auch diese abdecken? [img][/img]
>Vielleicht ist die Tauschtheorie ja doch nicht so blöde...
>Zitat:
>>> Die Rechtsgrundsätze, die zur Begründung einer Annullierung oder Änderung von Veträgen, bei denen die Leistung der einen Seite in Geld besteht, herangezogen werden, sind verschiedener Art. Zunächst wurde vorwiegend eine durch die Geldentwertung herbeigeführte Unmöglichkeit der Leistung auf der Seite des Lieferanten, welche die Befreiung von der Leistung zur Folge hat, angezogen. Dies geschah insbesondere in Fällen, in denen der Nachweis erbracht wurde, daß die infolge der Geldentwertung eingetretene Diskrepanz von Leistung und Gegenleistung im Falle der Erzwingung der Vertragserfüllung die wirtschaftliche Existenz des Lieferanten zerstören werde. Auch die"clausula rebus sic stantibus" wurde vielfach in den Begründungen angeführt, obwohl diese Klausel im BGB nicht geregelt ist. Außerdem kehrt häufig der Gedankengang wieder, daß ein Festhalten an dem Vertrage und das Verlangen der Erfüllung trotz der eingetretenen Geldentwertung gegen Treu und Glauben verstoße.
>Besonders charakteristisch ist das Urteil des Reichsgerichtes vom 13. Februar 1920, in dem zum ersten Mal der Grundsatz aufgestellt wird, daß"der Wille der Parteien bei ihren Abschlüssen auf ein regelrecht entgeltliches Geschäft gerichtet sei". Von der vereinbarten Bausumme - es handelte sich um den Bau eines Bootes - sei beiderseits angenommen worden, daß sie ein angemessenes Entgelt der Werkleistung darstelle; das sei nach dem tatsächlich und unvorhersehbar eingetretenen Entwicklungsgang der wirtschaftlichen Verhältnisseunausführbar geworden. Müßte der Beklagte den Bootsrumpf zum vereinbarten Preis liefern, so würde er nicht nur jeden Verdienst einbüßen, sondern noch sehr bedeutende Geldaufwendungen zusetzen müssen, während der Kläger ein Werk erhielte, dessen Wert sich dem Doppelten des Preises nähern würde.
Hallo Bob,
wieso Ausnahmesituation und wieso ist hier von Geldentwertung die Rede (und allgemein), wenn doch ganz offensichlich der der Wert des Baus des Bootes an Wert verloren hat. Der Warenwert sinkt während der Geldwert (Zins) steigt. Das ist symtomatisch für Inflation, die ja keine statische Größe ist sondern sich eben in diesen verschobenen (Wert-) Relationen bemerkbar macht.
Grüsse
Ricardo
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