- Frage an Juristen: Bußgeldbscheid an 14-jähriges Mädchen - Albrecht, 28.09.2003, 10:16
- ohne jetzt den Klugsch... zu machen, - Ventura, 28.09.2003, 10:49
- Re: ohne jetzt den Klugsch... zu machen, - Albrecht, 28.09.2003, 11:06
- Die Tochter eines Freundes von mir... - Tofir, 28.09.2003, 11:11
- Re: Telefon abschließen? Pfui! Bei uns herrscht totale Freiheit! - JLL, 28.09.2003, 14:02
- Sachliche Antwort - Wasi, 28.09.2003, 14:02
- Re: Sachliche Antwort - Albrecht, 28.09.2003, 14:23
- ohne jetzt den Klugsch... zu machen, - Ventura, 28.09.2003, 10:49
Sachliche Antwort
-->>Hallo zusammen,
>meine 14-jährige Tochter hatte vor kurzem einem Autofahrer mit ihrem Fahrrad die Vorfahrt genommen. Es kam keiner zu Schaden, das Auto des Unfallgegeners hatte auch keine nennenswerten Schäden. Da meine Tochter bei dem Zusammenstoß zu Boden fiel, wollte der Autofahrer, daß der Unfall von der Polizei aufgenommen wird.
>Gestern kam nun der Bußgelsbescheid:
>Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird gegen Sie
>1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) 10 Euro
>2. außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen
> (§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§464 (1), 465 StPO Gebühr 12,50 Euro
> Auslagen der Verwaltung 5,60 Euro
>TOTAL: 28,10 EURO
>Hätte man die 10 Euro nicht schon an der Unfallstelle einziehen können.
>Ist hier die Verhältnimäßigkeit noch gewahrt (Bußgeld 10 Euro, effektiver Endbetrag 28,10 Euro)? Das ist immerhin ein Aufschlag von 180%!!
>Zum Zeitpunkt des Unfalls war meine Tochter schon 14 Jahre und damit wohl voll strafmündig.
>Ist dieser Bußgeldbescheid formal korrekt?
>Gruß
>Albrecht
§ 1 Abs. 1 OWiG: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
§ 12 Abs. 1 OWiG: Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
§ 3 S. 1 JGG: Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Wenn Du also denkst, dass Deine Tochter alt und reif genug war, um die Vorfahrtregelung zu verstehen und einzuhalten (und halt einfach mal nicht
aufgepasst hat), dürfte ihr Alter dem Bußgeldbescheid nicht entgegenstehen.
Die Höhe des Bussgeldes dürfte grds. in Ordnung gehen, sie ist absolut am
unteren Rahmen. Nachteil ist klar, dass die Zusatzkosten da überproportional zu Buche schlagen! Bei einer Geldbuße von 500 EUR fallen die weniger ins GEwicht.
Ob das Ordnungsgeld an ORt und Stelle hätte erhoben werden können, weiss ich
nicht. Selbst wenn, wäre die Verwaltungsgebühr aber wahrscheinlich ebenfalls
gleich angefallen (das Verwaltungshandeln=Verhängung des Ordnungsgeldes wäre
ja nicht entfallen). Und da die Polizisten nicht für alle möglichen Ordnungswidrigkeiten immer das passende Formular dabeihaben, dürfte es in
Ordnung gehen wenn der Bescheid erst später kommt. Und den brauchst Du ja
für die Rechtsmittelbelehrung und Fristen etc.
Alles in allem würde ich sagen, Schwamm drüber, die Tochter zur Verkehrserziehung schicken, das Geld vom Taschengeld abziehen (dann wird
sie gleich lebensnah auf die späteren Falschparkknöllchen, Zuschnellfahrknöllchen etc. vorbereitet) und sie trotzdem nochmal kräftig
in den Arm nehmen.
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Gruss
Wasi

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