- wens interessiert, ein Infobrief meines Steuerberaters, auch über Spekulationsst - ottoasta, 01.10.2003, 16:18
- Re: Genau DAS ist der"RECHTSSTAAT" von R.Deutsch - Gratuliere! (owT) - dottore, 01.10.2003, 16:53
wens interessiert, ein Infobrief meines Steuerberaters, auch über Spekulationsst
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Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 10 / 2003
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 10 / 2003
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 1
Tod eines Ehepartners kurz vor dem Immobilienkauf 1
Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes 1
Leistungen des Steuerpflichtigen an seine im Ausland lebenden Eltern 2
Eigenheimzulage bei Miteigentum 2
Höhe der Umzugskosten 2
Höhe der Behinderten-Pauschbeträge verfassungswidrig? 3
Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen geklärt 3
Vorläufige Steuerfestsetzung - aktuelle Liste 4
Kauf der Wohnung vom späteren Ehegatten begünstigt 5
Kosten für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau 5
Zeitanteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag für ein volljähriges Kind 5
Kapitalanleger 6
Anlageberater haftet für schlechte Empfehlung 6
Spekulationssteuer bei so genannten Glattstellungsgeschäften 6
Freiberufler und Gewerbetreibende 7
Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig 7
aktivierte Bauzeitzinsen sind keine Dauerschuldzinsen 7
Ambulante Krankenpflege in der Rechtsform einer GbR 7
Konkretisierung einer geplanten Anschaffung ist erforderlich 7
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 8
Ermäßigte Versteuerung einer Abfindung bei Verzicht auf Pension 8
Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers 8
Umsatzsteuerzahler 9
Vorsteuerabzug vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit 9
Lieferung von Speisen durch einen Party-Service 9
Ort der Leistung eines Testamentsvollstreckers 9
Arbeitgeber 10
Berücksichtigung von zu viel gezahltem Arbeitslohn 10
Kein automatischer Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr
Arbeitnehmer muss Umfang und Lage seiner Überstunden genau auflisten 10
Arbeitnehmer 11
Keine Gleitzonenregelung für Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr 11
Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgelt von weniger als 400 Euro 11
Abschließende Hinweise 12
Steuertermine im Monat Oktober 2003 12
Alle Steuerzahler
ð Tod eines Ehepartners kurz vor dem Immobilienkauf
Der Tod eines Ehepartners, der zum Bezug der Eigenheimzulage berechtigt gewesen wäre, kann für den verbleibenden Ehepartner den Verlust der Förderung zur Folge haben. Das ist dann der Fall, wenn Ehegatten ein „Zweitobjekt“ per notariellen Kaufvertrag erworben haben, die Übergabe des Objektes bis zum Todeszeitpunkt jedoch nicht erfolgte.
In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln zu urteilen hatte, ging es um Folgendes: Die Klägerin und ihr Ehemann lebten seit 1974 in dem ihnen zu je ½ gehörenden Einfamilienhaus, für das sie bereits eine Förderung nach § 7b Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen hatten. Im Dezember 1997 kauften die Eheleute durch notariell beurkundeten Kaufvertrag ein weiteres Einfamilienhaus zu je ½ Miteigentumsanteil. Vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten verstarb der Ehemann. Das Finanzgericht Köln versagte in seinem Urteil die Aner-kennung der Eigenheimzulage für das Zweitobjekt mit dem Hinweis darauf, dass bei der An-tragstellerin bereits Objektverbrauch durch die Anspruchnahme der Förderung nach § 7b Ein-kommensteuergesetz eingetreten sei. Hätte der Ehemann zum Zeitpunkt der Übergabe noch gelebt, so wäre ein Anspruch des Ehemannes noch möglich gewesen.
Maßgebend ist der Zeitraum, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten auf die Erwerber übergehen (FG Köln, Urteil vom 11.7.2002, Az. 7 K 3697/02, rechtskräftig).
ð Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes
Aufwendungen, die für die Einrichtung eines als Telearbeitsplatz beruflich genutzten Arbeits-zimmers anfallen, können mangels einer wesentlichen beruflichen Nutzung nicht in unbe-grenzter Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitnehmer weiterhin ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen ist auf 1.250 Euro beschränkt.
Hierauf weist das Finanzgericht München in einem aktuellen Fall hin. Der Kläger, ein ange-stellter Versicherungsmathematiker, beantragte die Anerkennung eines häuslichen Telear-beitsplatzes. Dieser Arbeitsplatz wurde mit Einverständnis des Arbeitgebers eingerichtet. Die Nutzung erfolgte an drei Wochentagen. Für die restliche Arbeitszeit stand dem Arbeitnehmer ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung.
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass der Telearbeitsplatz nicht als Arbeitsmittel-punkt angesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige entsprechend der arbeitsvertragli-chen Vereinbarung an zwei Tagen in seinem Büro tätig sein muss.
Hinweis: Auch die Möglichkeit, Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die im Vorjahr entstanden sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend zu machen, entfällt auf Grund der im Einkommensteuerrecht geltenden Abschnittsbesteuerung, so die Urteilsbegrün-dung. Inwieweit der Bundesfinanzhof sich der Meinung hinsichtlich der Abschnittsbesteuerung in dem folgenden Revisionsverfahren anschließt, bleibt abzuwarten. Fragestellungen zum Arbeitsmittelpunkt bei Telearbeitsplätzen werden allerdings in der Zukunft häufiger die Gerich-te beschäftigen, da die Wirtschaft aus Kostengründen entsprechende Heimarbeitsplätze im-mer mehr favorisiert (FG München, Urteil vom 23.10.2002, Az. 10 K 2741/01; Revisionsver-fahren beim BFH unter Az. VI R 21/01).
ð Leistungen des Steuerpflichtigen an seine im Ausland lebenden Eltern
Die nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz abziehbaren Unterhaltshöchstbeträge für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland richten sich weiterhin nach dem entsprechen-den Auslandswohnsitz, auch wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuch im Inland aufhalten. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen täglichen Bedarfs geschätzt werden.
Das hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem aktuellen Urteil klargestellt. Die Eltern des Steuer-pflichtigen leben in Polen und wurden in 1998 durch die Kläger finanziell unterstützt. Das Fi-nanzamt ließ nur einen Teil der Unterhaltsleistungen zum Abzug zu und befolgte dabei die gültige Ländergruppeneinteilung für die Begrenzung von Unterhaltsleistungen an ausländische Verwandte.
Dass die Elternteile mehrfach während des Jahres auf Besuch in Deutschland waren, hat ge-mäß der Auffassung des Bundesfinanzhofs keinerlei Auswirkung auf die Höhe der anzuerken-nenden Höchstbeträge. Auch während der Zeit im Inland sind die nach ausländischen Le-benshaltungskosten bemessenen Ländergruppeneinteilungen anzuwenden
(BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. III R 10/02)
ð Eigenheimzulage bei Miteigentum
Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigen-heimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigen-tümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage besitzt. Ebenso stehen eventuelle Zusatzförderungen dem jeweiligen Miteigentümer nur anteilig zu.
Dies entschied der Bundesfinanzhof im Rechtsstreit einer Klägerin, die mit ihrer Tochter ver-traglich vereinbarte, die Baukosten im Innenverhältnis je hälftig zu tragen. Das Einfamilien-haus wurde nach Fertigstellung von der Klägerin und ihrem Ehepartner bezogen. Die Gewäh-rung der vollen Eigenheimzulage wurde auf Grund des Miteigentums der Tochter, die nicht mit im Haus wohnte und damit nicht die Voraussetzungen erfüllte, verwährt. In der Begründung wird auf das hälftige Miteigentum der Klägerin hingewiesen. Die alleinige Nutzung des Einfa-milienhauses durch die Klägerin und ihren Ehemann berechtigt nicht zu einer von dem Mitei-gentumsanteil abweichenden Zurechnung des Förderbetrages (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. III R 47/01).
ð Höhe der Umzugskosten
Bei beruflich veranlasstem Umzug können die Aufwendungen in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet beziehungsweise vom Arbeitnehmer als Werbungskosten ab-gezogen werden.
Die Finanzverwaltung greift insoweit auf die Werte laut Bundesumzugskostengesetz zurück. Maßgebend ist insbesondere § 10 Absatz 1 Bundesumzugskostengesetz, der einen Pau-schalbetrag für so genannte Umzugskostenauslagen enthält. Dieser ist nun erhöht worden und beträgt:
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
- nach dem 30.6.2003: 1.099 Euro,
- nach dem 31.3.2004: 1.110 Euro und
- nach dem 31.7.2004: 1.121 Euro.
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
- nach dem 30.6.2003: 550 Euro,
- nach dem 31.3.2004: 555 Euro und
- nach dem 31.7.2004: 561 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich grundsätzlich für jede weitere Person im Haushalt (mit Aus-nahme des Ehegatten) bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003 um 242 Euro, nach dem 31.3.2004 um 245 Euro und nach dem 31.7.2004 um 247 Euro.
Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt der Höchstbe-trag bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003: 1.381 Euro, nach dem 31.3.2004: 1.395 Euro und nach dem 31.7.2004: 1.409 Euro (BMF-Schreiben vom 5.8.2003, Az. IV C 5 - S 2353 - 167/03).
ð Höhe der Behinderten-Pauschbeträge verfassungswidrig?
Behinderte erhalten für ihre außergewöhnlichen Belastungen auf Grund der Behinderung eine Steuervergünstigung, die in Form von Pauschbeträgen gewährt wird (§ 33b Einkommensteu-ergesetz), es sei denn, sie können die Aufwendungen per Einzelnachweis belegen. Diese Pauschbeträge sind letztmalig 1975 angehoben worden. Der Gesetzgeber weigert sich bis-lang, die Pauschbeträge an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Er verweist darauf, dass Behinderte auch die tatsächlichen Kosten nachweisen können. In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht soll nun geklärt werden, ob die derzeitige Höhe der Pauschbeträge verfassungsgemäß ist.
Praxishinweis:
Es ist zu empfehlen, gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einzulegen mit dem Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Az. 2 BvR 1059/03 und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
ð Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen geklärt
Ab 2003 besteht die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsna-he Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu erlangen (§ 35a Einkommensteuergesetz).
Das Bundesfinanzministerium hat nun zahlreiche Zweifelsfragen zu dieser Steuerermäßigung geklärt. Im Einzelnen:
In § 35a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wird die steuerliche Förderung für haus-haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geregelt. Die Höhe der Steuerermäßigung richtet sich dabei nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendun-gen, höchstens 510 Euro bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten und 12 Prozent der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, wenn für das Beschäftigungsver-hältnis Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.
In § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz wird die steuerliche Förderung für die Inanspruch-nahme von haushaltsnahen Dienstleistungen geregelt, das heißt, für die Inanspruchnahme der Dienste eines Unternehmers. Hier beträgt die Steuerermäßigung auf Antrag 20 Prozent, höchstens 600 Euro.
Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Garten-pflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebe-dürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (zum Beispiel Sprachunterricht), die Vermitt-lung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Einkommensteuerge-setz gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungs-verhältnisses sein können (siehe oben). Begünstigt sind daher zum Beispiel die Inanspruch-nahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes oder auch Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkei-ten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßi-gen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten im Eigenheim sind nur begün-stigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (zum Beispiel: die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflan-zen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Dienstleistungen, bei denen die Lie-ferung von Waren im Vordergrund steht (zum Beispiel: Party-Service anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt.
Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise die haushaltsnahe Dienstleistung in einem Privathaushalt ausgeübt oder erbracht wird. Danach gehört zum Beispiel die Begleitung von älteren Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen grundsätzlich nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ferner ausgeschlossen, wenn diese zu Betrieb-sausgaben oder Werbungskosten gehören. Im Übrigen kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise als Kinderbetreuungskosten) berücksichtigt worden sind. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.
Die „Anstellung“ des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners als Haushaltshilfe ist übrigens nicht begünstigt, da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegen-stand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht noch auf zahlreiche weitere Aspekte ein, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen ausgeführt werden sollen. So werden Zweifelsfragen zum Anspruchsberechtigten, zum Umfang der begünstigten Aufwendungen, zu den Nachwei-sen und zum zeitlichen Anwendungsbereich geklärt (BMF-Schreiben vom 14.8.2003, Az. IV A 5 - S 2296 b - 13/03, DB 03, 1875).
ð Vorläufige Steuerfestsetzung - aktuelle Liste
Derzeit sind vor dem Bundesverfassungsgericht zahlreiche Verfahren zu grundsätzlichen steuerlichen Fragen anhängig. Um zu verhindern, dass betroffene Steuerpflichtige in gleich gelagerten Fällen Einsprüche gegen ihre Steuerbescheide einlegen müssen, werden die ent-sprechenden Steuerbescheide von vornherein vorläufig erlassen. Sobald in den „Musterver-fahren“ entschieden worden ist, greift das Finanzamt die Fälle von Amts wegen wieder auf.
Folgende Punkte ziehen aktuell die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer nach sich:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 Einkommensteu-ergesetz),
2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz für Veranlagungszeiträume ab 2000,
3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz Num-mer 4 Einkommensteuergesetz für Veranlagungszeiträume ab 2000,
4. Anwendung des § 32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (Haushaltsfreibetrag für Veranla-gungszeiträume ab 2002),
5. Anwendung des § 32c Einkommensteuergesetz für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 (Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften) und
6. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz).
ð Kauf der Wohnung vom späteren Ehegatten begünstigt
Wenn der Steuerpflichtige die gemeinsam zu Wohnzwecken genutzte Immobilie an den künf-tigen Ehegatten verkauft, hat dieser Anspruch auf die Eigenheimzulage. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Erwerb unter Ehegatten wird dage-gen nicht gefördert (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz). Maßgeblich für die Eigen-heimzulage ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie. Der Abschluss des Kaufvertrages oder die Auflassung reichen nicht aus. Vereinbaren die künftigen Ehegat-ten im Kaufvertrag, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst mit der Kaufpreiszahlung übergehen und wird der Kaufpreis erst nach der Hochzeit gezahlt, geht die Eigenheimzulage verloren.
Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Monat November verkaufte die Steuerpflichtige ein Grundstück an den zukünftigen Ehemann. Im Dezember heiratete das Paar. Laut Kaufvertrag sollte das Eigentum erst bei Zahlung des vol-len Kaufpreises übergehen. Die letzte Kaufpreiszahlung erfolgte zu Ungunsten des Ehepaares erst nach der Hochzeit. Damit lag der maßgebliche Anschaffungszeitpunkt, das heißt der Zeit-punkt, zu dem der Erwerber wirtschaftlich über die Immobilie verfügen konnte, schon im Zeit-raum der bestehenden Ehe. Die Zulage konnte damit nicht mehr gewährt werden.
Hinweis: Es ist in ähnlichen Fällen unbedingt sicherzustellen, dass das Eigentum an der Im-mobilie vor dem Gang zum Standesamt übergeht (BFH-Urteil vom 4.6.2003, Az. X R 49/01).
Zudem ist zu beachten, dass der Wegfall der Eigenheimzulage für das Jahr 2004 geplant ist. Wird der Kaufvertrag aber noch in 2003 notariell beurkundet, obwohl Nutzen und Lasten in das Jahr 2004 fallen, besteht allerdings noch ein Anspruch auf die achtjährige Förderung.
ð Kosten für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau
Kosten für eine künstliche Befruchtung können bei einer unverheirateten Frau nicht als außer-gewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht Münster argumentierte, dass eine unverheiratete Frau nicht den besonde-ren Schutz des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz für die Ehe genießt. Maßnahmen zur Herbei-führung einer Schwangerschaft gehörten deshalb auch nur bei Eheleuten zum Leistungskata-log der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Beihilfestellen. Daher sei es konsequent, die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei einer unver-heirateten Frau nicht zuzulassen. Eine verheiratete Frau habe sich mit der Eheschließung für die Geburt von Kindern entschieden und befinde sich dadurch im Unterschied zu einer unver-heirateten Frau in einer Zwangslage, wenn der Kinderwunsch nur durch eine künstliche Be-fruchtung zu erreichen sei - so die Richter (FG Münster, Urteil vom 17.4.2003, Az. 12 K 6611/01E; Revision beim BFH unter Az. BFH III R 30/03).
ð Zeitanteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag für ein volljähriges Kind
Eltern erhalten für volljährige Kinder in der Berufsausbildung Kindergeld oder den Kinderfrei-betrag, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht über 7.188 Euro (Grenzwert 2003) liegen.
Erzielt ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteu-ergesetz), dann ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden (BFH-Urteil vom 1.7.2003, Az. VIII R 96/02).
Kapitalanleger
ð Anlageberater haftet für schlechte Empfehlung
Stellt ein Anlageberater die Chancen und Risiken der von ihm empfohlenen Anlage nicht voll-ständig und richtig dar, haftet er dem Anleger gegenüber auf Ersatz eines dadurch entstande-nen Schadens.
Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg im Rechtsstreit eines Anlegers, der sich von einem Anlageberater über Steuersparmodelle hatte beraten lassen. Der Anlageberater emp-fahl ausschließlich den Erwerb von Anteilen eines bestimmten Immobilienfonds. Den Fond-serwerb stellte er als „sichere Sache“ dar, ohne auf die Gefahr des Totalverlustes bei Insol-venz der Fondsbetreiberin einzugehen. Zudem erweckte er wahrheitswidrig den Eindruck, der Erwerb der Immobilienfondsanteile bringe eine Rendite von 10 Prozent jährlich und die Fond-santeile seien nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern. Als der Anleger seine Anteile im Gesamtwert von über 30.000 Euro bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft verlor, klagte er auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht hat der Klage unter Anrechnung eines 25-prozentigen Mitverschuldens stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Anlageberater wegen feh-lerhafter Anlageberatung, also aus dem abgeschlossenen Beratungsvertrag, auf Schadener-satz hafte. Er habe schuldhaft gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlagebera-tung verstoßen. So habe er bei der Empfehlung der Anteile falsche Angaben gemacht, die Chancen und Risiken nicht vollständig und richtig dargestellt und andere Alternativen gar nicht aufgezeigt. Weil das Oberlandesgericht davon überzeugt war, dass der Anleger die Anteile bei wahrheitsgemäßer und richtiger Aufklärung und Beratung nicht erworben hätte, sprach es die Haftung des Anlageberaters für den entstandenen Vermögensverlust aus. Allerdings müsse sich der Anleger ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen, weil er die Renditeerwartungen nicht überprüft und die Risiken der Beteiligung nicht hinterfragt hatte (OLG Bamberg, Urteil vom 29.7. 2003, Az. 5 U 82/03).
ð Spekulationssteuer bei so genannten Glattstellungsgeschäften
Erwirbt ein Steuerpflichtiger an der Deutschen Terminbörse (jetzt EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so führen Über-schüsse zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen.
Diesem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ging 1994 an der damaligen Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte ein. Sie kaufte und verkauf-te sowohl Kauf- als auch Verkaufsoptionen. Für den Kauf der Optionsrechte zahlte sie Opti-onsprämien von etwa 225.000 DM; für den Verkauf von Optionsrechten erhielt sie Prämien in Höhe von 246.000 DM. Noch innerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist von sechs Monaten schloss sie so genannte Glattstellungsgeschäfte ab. Für die Glattstellung ihrer Kauf-geschäfte durch Verkauf von Optionen erhielt sie rund 321.000 DM an Prämien; durch die Glattstellung ihrer Verkaufsoptionen durch den Kauf entsprechender Optionen vereinnahmte sie 215.000 DM. Die sich aus diesen Geschäften ergebende Differenz von rund 127.000 DM besteuerte das Finanzamt als Spekulationseinkünfte. Zurecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat (BFH-Urteil vom 24.6.2003, Az. IX R 2/02).
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig
Ein selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig - so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Der Datenschutzbeauftragte übt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden „Katalogberufen“ ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus. Daher ist ein selbstständig tätiger Da-tenschutzbeauftragter gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. IV R 34/01).
ð Aktivierte Bauzeitzinsen sind keine Dauerschuldzinsen
Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremd-kapital. Soweit die Fremdkapitalzinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese so genannten Bauzeitzinsen entweder sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden. Werden die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert, darf das Finanzamt diese bei der Ermittlung des Gewerbeer-trags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (BFH-Urteil vom 30.4.2003, Az. IR 19/02).
ð Ambulante Krankenpflege in der Rechtsform einer GbR
Ambulante Krankenpfleger können trotz der Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich vom examinierten Betriebsinhaber beziehungsweise Mitgesellschafter persönlich besucht wird. Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringe Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.
Das Finanzgericht Hamburg folgt mit seinem Beschluss der Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs, nach der die eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit eines Pflegedienstbetrei-bers auch bei mehreren Mitarbeitern nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach Auffas-sung des Finanzgerichts genügt es, wenn der Patient ungefähr einmal pro Woche vom Betriebsinhaber oder Mitgesellschafter der Pflegedienst-GbR entweder zu einem Kontrollbe-such oder zur Pflege des Patienten aufgesucht wird
(FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2003, Az. III 133/01 rkr.).
ð Konkretisierung einer geplanten Anschaffung ist erforderlich
Selbstständige Steuerpflichtige haben grundsätzlich die Möglichkeit, für die künftige Anschaf-fung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine so genannte Ansparrücklage zu bilden. Oftmals gibt es mit dem Finanzamt allerdings Streit darüber, wann und inwieweit die geplante Investition konkretisiert werden muss. Der Bundes-finanzhof hat nun abermals zu diesem Streitpunkt Stellung genommen und entschieden, dass die Konkretisierung innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraumes erfolgen muss. Es ging dieses Mal um einen Steuerpflichtigen, der seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt hat.
Der Steuerpflichtige wollte für das Jahr 1995 eine Ansparrücklage für eine EDV-Anlage bilden, hat dieses aber erst im Jahr 1998 beantragt. Diesen Antrag haben sowohl das Finanzamt als auch nun der Bundesfinanzhof abgelehnt. Begründung: Die Bildung einer Ansparrücklage setzt voraus, dass sie in der Buchführung verfolgt werden kann. Sinngemäß müsse dies auch für Einnahmeüberschussrechner gelten. Im Streitfall wäre der Abzug der Ansparrücklage be-reits in der Einnahmeüberschussrechnung für 1995 zu dokumentieren gewesen. Diese Doku-mentation hätte im Übrigen spätestens am Ende des zweijährigen Investitionszeitraums erfol-gen müssen. Im Urteilsfall hätte also bis spätestens Ende 1997 dargelegt werden müssen, welche Investition geplant war (BFH-Urteil vom 6.3.2003, Az. IV R 23/01).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð Ermäßigte Versteuerung einer Abfindung bei Verzicht auf Pension
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ihr Unternehmen beziehungsweise ihre Anteile veräußern und dabei gleichzeitig auf ihre Pensionsansprüche gegen die GmbH verzichten, stehen regelmäßig vor der Frage, ob eine Abfindung für den Verzicht auf die Pensionsansprüche ermäßigt besteuert werden kann. Hierzu ist Folgendes zu sagen:
· In neueren Fällen, das heißt ab dem Jahr 1999, unterliegt eine Pensionsabfindung grundsätzlich der so genannten Fünftelungsregelung, da sie regelmäßig eine Vergü-tung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Zahlung in einem einzigen Veranlagungszeitraum geleistet wird, also zusammenge-ballt zufließt. Ob die Fünftelung im Einzelfall tatsächlich eine Steuerentlastung bringt, hängt wesentlich von der Höhe der übrigen Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers im betroffenen Veranlagungszeitraum ab.
· In Fällen bis 1998 kommt für Entschädigungen grundsätzlich der „halbe Steuersatz“ des § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht. Der Verzicht auf die Pensionsansprü-che muss dazu zwar unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck er-folgt sein. Eine solche Zwangslage kann aber - selbst bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf - dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtung zu übernehmen. Unschädlich ist es, wenn sich an die Geschäftsführungs- eine Beratungstätigkeit anschließt. Unerheblich ist es zudem, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein ein Kapitalwahlrecht einge-räumt worden ist, sofern dieses Recht - wie üblich - nur bei Eintritt des Versorgungs-falls ausgeübt werden kann und der Aufhebungsvertrag vor diesem Ereignis geschlos-sen wird (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. XI R 4/02).
ð Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Bundesfinanzhof hat am 27.2.2003 eine interessante Entscheidung zur Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gefällt. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
· Die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich zu mindestens 75 Prozent aus festen Gehaltsbestandteilen bestehen. Die variablen Be-züge (insbesondere Tantieme) sind regelmäßig nur insoweit zu akzeptieren, als sie 25 Prozent der Gesamtausstattung nicht überschreiten. Ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings angemessen, so muss nicht schon deshalb zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, nur weil die Vergütung zu mehr als 25 Prozent aus variablen Anteilen besteht. Vielmehr muss jeweils im Einzel-fall ermittelt werden, ob ein höherer Tantiemeanteil gerechtfertigt ist. Dies kann insbe-sondere dann vorliegen, wenn die Ertragslage der Kapitalgesellschaft starken Schwankungen unterliegt.
· Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind. Steht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
· Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für weitere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu be-rücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.2.2003, Az. I R 46/01).
Umsatzsteuerzahler
ð Vorsteuerabzug vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
Eine Umschulung, die der Gründung eines Unternehmens vorausgeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuer-gesetz und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug aus den für die Schulung bezogenen Lei-stungen. Etwas anderes gilt aber für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung, die unmittelbar auf einen bestimmten selbstständigen Beruf vorbereitet.
Hierauf weist der Bundesfinanzhof im Falle eines Steuerpflichtigen hin, der an einer Umschu-lungsmaßnahme zum Steuerfachgehilfen teilnahm und in der Zeit der Umschulung bereits Einnahmen als Buchführungshelfer erzielte. Der Umschüler machte Vorsteuern geltend, die überwiegend auf Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Umschulung entfielen. Finanzamt und letztlich auch der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aber ab. Der Bundesfinanzhof begründet seine ablehnende Haltung damit, dass diese Leistungen nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt wurden. Es war weder eine entsprechende praktische Tätigkeit Voraussetzung für die Umschulungsmaßnah-me, noch bereitete die Umschulung unmittelbar auf die Tätigkeit als Buchführungshelfer vor (BFH-Beschluss vom 19.12.2002, Az. V B 164/01).
ð Lieferung von Speisen durch einen Party-Service
Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Party-Services lediglich auf die Anlieferung der Speisen in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt, unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (FG Saarland, Beschluss vom 12.8.2003, Az. 1 V 176/03).
ð Ort der Leistung eines Testamentsvollstreckers
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat im Ergebnis zur Folge, dass der Ort der Lei-stung im Falle der Testamentsvollstreckung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nach § 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der Ort ist, von dem aus er sein Unternehmen be-treibt. Die eigentlichen Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirt-schaftsprüfer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, werden nach § 3a Absatz 4 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz dagegen am Ort des Leistungsempfän-gers ausgeübt. Diese Folgerung des Bundesfinanzhofs war in dem zu Grunde liegenden Fall von besonderer Bedeutung, da der Alleinerbe und Rechnungsempfänger der Testamentsvoll-streckung amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA war. In der Honorarabrech-nung war demgemäß - fälschlicherweise - keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. V R 25/02).
Arbeitgeber
ð Berücksichtigung von zu viel gezahltem Arbeitslohn
Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung Einnahme mindernd zu berücksichtigen. Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach Auffassung des Finanzge-richts Rheinland-Pfalz zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur die tat-sächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts muss der Steuerpflichtige so gestellt werden, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre. Gegen das Urteil ist das Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 17/03 beim Bundesfinanzhof anhängig
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2002, Az. 4 K 2257/01).
ð Kein automatischer Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung seines nicht verbrauch-ten Resturlaubs in das Folgejahr.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers hin, der ohne Rückspra-che mit dem Arbeitgeber seinen restlichen Urlaub von fünf Tagen in das nächste Jahr übertra-gen wollte. Als er im nächsten Jahr den Urlaub nehmen wollte, wurde ihm dies vom Arbeitge-ber verweigert.
Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Verweigerung für rechtmäßig. Es begründete die Ent-scheidung damit, dass eine Übertragung des Urlaubs grundsätzlich nur möglich sei, wenn betriebliche oder persönliche Umstände die Urlaubsgewährung im laufenden Jahr unmöglich machen würden. Dies konnte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht nachweisen.
Hinweis: Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist auch möglich, wenn dies im Ar-beitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei sollte auch geregelt werden, bis wann der Urlaub im neuen Jahr zu nehmen ist (BAG, Urteil vom 29.7.2003, Az. 9 AZR 270/02).
ð Arbeitnehmer muss Umfang und Lage seiner Überstunden genau auflisten
Auch wenn der Arbeitgeber mehrfach die Bezahlung der Überstunden verspricht, muss der Arbeitnehmer Umfang und zeitliche Lage seiner Überstunden genau auflisten.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin im Fall eines Lkw-Fahrers, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden verlangte. Der Arbeitgeber hatte mehrfach zugesagt, die Überstunden zu bezahlen. Daraufhin hatte der Lkw-Fahrer diese selbst nicht aufgeschrieben. Als der Arbeitgeber später nicht zahlte, wusste der Fahrer nicht, welche Ansprüche er geltend machen konnte.
Das Landesarbeitsgericht wies seine Auskunftsklage ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Ansprüche im Ungewissen sei, der Arbeitgeber aber unschwer Auskunft erteilten könne. Hier-von könne aber nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber ihm wiederholt die Zahlung einer Überstundenvergütung zugesichert habe, habe dies den Lkw-Fahrer nicht von seiner Mitwirkungspflicht enthoben. Er habe Umfang und zeitliche Lage der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit genau auflisten müssen. Die Zusicherung des Arbeit-gebers bedeute nur, dass dieser die Überstunden nicht durch einen ohnehin gezahlten Lei-stungszuschlag abgedeckt wissen wolle. Sie bedeute nicht, dass sich der Arbeitnehmer um nichts mehr kümmern müsse (LAG Berlin, Urteil vom 11.7.2003, Az. 6 Sa 285/03).
Arbeitnehmer
ð Keine Gleitzonenregelung für Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen
400,01 Euro und 800 Euro (Gleitzone) beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht das tatsächlich erzielte Ar-beitsentgelt, sondern ein besonders zu berechnender verminderter Betrag zu Grunde gelegt (Regelung seit dem 1.4.2003). Die Regelung gilt allerdings nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Im Gegensatz zu „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, haben die Arbeitgeber bei Anwendung der Gleitzone weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen Versiche-rungszweigen zu zahlen, die Arbeitnehmer werden dagegen nur mit einem reduzierten Bei-tragsanteil belastet. Hierzu stellt sich die Frage, ob die Gleitzonenregelung auch für Teilneh-mer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Umschüler gilt:
Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr
Die Gleitzonenregelung gilt nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der Besprechung vom 2.6.2003 nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilli-gen ökologischen Jahr. Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb der Gleitzone soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird. Dieses mit der Gleitzonenrege-lung verfolgte Ziel trifft für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr nicht zu, denn für diese Personen hat der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Beiträge alleine zu tragen. Mithin scheidet für diesen Personenkreis eine Anwendung der Gleitzonenregelung aus, obwohl dieser Personenkreis von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich von der Gleitzonenregelung ausgenommen ist.
Umschüler
Umschüler sind den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, wenn die Umschu-lung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des § 1 Absatz 4 und § 47 Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird. Die Sozialversicherungsträger vertreten daher den Standpunkt, dass die Gleitzonenregelung auf Umschüler keine Anwendung findet, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
ð Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgelt von weniger als 400 Euro
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind mit den seit dem 1.4.2003 geltenden gesetzlichen Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte Bestands-schutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die bis zum 31.3.2003 sozialversicherungspflichtig waren, weil die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigter geltenden Grenzen (Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro im Monat und wö-chentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden) überschritten wurden. Die Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 Euro hätten bei Anwendung der seit dem 1.4.2003 geltenden Vorschriften (Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro im Monat) ihren Versicherungsschutz verloren.
Diese Arbeitnehmer bleiben nach den Bestandsschutzregelungen - in der Krankenversiche-rung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Vorausset-zungen - weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzre-gelungen auch auf die Arbeitnehmer Anwendung finden, die auf Grund der Zusammenrech-nung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen wegen Überschreitens der bis zum 31.3.2003 maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen der Versicherungspflicht unterlagen.
Hierzu haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger wie folgt entschieden:
Der Fortbestand der Versicherungspflicht muss unabhängig davon eingeräumt werden, ob der Arbeitnehmer nach dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht unter-lag, weil er die maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen auf Grund nur einer Beschäfti-gung oder auf Grund mehrerer Beschäftigungen überschritten hat. Daher bleiben auch dieje-nigen Arbeitnehmer auf Antrag sozialversicherungspflichtig, deren Arbeitsentgelt insgesamt aus zwei oder mehr geringfügig entlohnten Beschäftigungen bereits vor dem 1.4.2003 die bis dahin geltende Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro monatlich überstieg, aber jetzt nicht über 400 Euro monatlich liegt (Besprechung der Sozialversicherungsträger vom 2.6.2003).
Abschließende Hinweise
ð Steuertermine im Monat Oktober 2003
Im Monat Oktober 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler und Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Freitag, 10. Oktober 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Mittwoch, 15. Oktober 2003).
Lohn- und Kirchensteuerzahler (Monatszahler und Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Freitag, 10. Oktober 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Mittwoch, 15. Oktober 2003).
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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