- was neues von meinem Steuerberater... - ottoasta, 06.11.2003, 16:07
- Danke! Wann wird der Zeitpunkt der Lieferung für Politiker-Versprechungen - Heller, 06.11.2003, 18:09
was neues von meinem Steuerberater...
-->Dipl. Finanzwirt (FH)
KARL BERGBAUER
Steuerberater · vereid. Buchprüfer
Wichtige Änderung ab dem 01.01.2004
Bitte rechtzeitig beachten!
ð Ab dem 01.01.2004 fällt die Schonfrist weg!
§ Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen müssen bis zum 10. des Folgemonats
abgegeben werden
§ Schonfrist von 5 Tagen (Abgabetermin 15. des Folgemonats) gilt ab 01.01.2004 nicht mehr!
§ Schonfrist für Zahlungen jedoch weiterhin gültig
§ Buchführungsunterlagen ab Januar um 5 Tage früher zur Bearbeitung vorbeibringen!
Die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
abgegeben werden. Bisher gewährte jedoch die Finanzverwaltung hier eine Schonfrist von
5 Tagen, so dass es ausreichend war, wenn die Voranmeldungen bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
abgegeben wurden.
Diese Vergünstigung fällt mit Wirkung zum 01.01.2004 weg, so dass dann die Anmeldungen, wie es
gesetzlich geregelt ist, bereits am 10. des Folgemonats abgegeben werden müssen!
Für die Zahlung gilt weiterhin die gesetzlich geregelte Schonfrist von 5 Tagen, so dass erst zum 15. überwiesen
werden muss.
Für Sie bedeutet dies in der Praxis, dass Sie uns Ihre Buchführungsunterlagen ab Januar um 5 Tage früher
zur Bearbeitung vorbeibringen müssen. Eine zeitliche Verzögerung führt folglich zu Verspätungszuschlägen.
Rechtlicher Hintergrund:
Wird eine Steuererklärung, wozu auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine Lohnsteuer-Anmeldung
gehört, verschuldet nicht oder verspätet abgegeben, ist das Finanzamt berechtigt, im Rahmen pflicht
gemäßen Ermessens einen Verspätungszuschlag festzusetzen (§ 152 AO).
Bislang besteht bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie einer Lohnsteuer-
Anmeldung die Besonderheit, dass die Finanzverwaltung im AO-Anwendungserlass zu § 152 AO Nr. 7
eine sog. Abgabe-Schonfrist geregelt hat. Danach sollen die Finanzämter von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags grundsätzlich absehen, wenn die verspätete Abgabe der Voranmeldung bzw.
Anmeldung 5 Tage nicht überschreitet. Diese Regelung entfällt nun ersatzlos ab 1.1.2004!
Bei der bisherigen, bis 31.12.2003 weiterhin geltenden Regelung handelt es sich um eine reine Billigkeitsregelung
der Finanzverwaltung, die im Gesetz keine Grundlage hat und die daher im Finanzgerichts
verfahren auch nicht einklagbar ist. Sie findet übrigens dann keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige
die angemeldete Steuer nicht gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung entrichtet, sondern die Zahlung
bewusst verzögert.
Ab 01.01.2004 müssen Lohn- und Umsatzsteuerpflichtige nun generell mit einer verschärften Verspätungszuschlagspraxis
rechnen. Wer dann seine Anmeldung/Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des
Anmeldungs-/Voranmeldungszeitraums abgibt, läuft generell Gefahr, mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
bedacht zu werden. Dies gilt auch dann, wenn Säumniszuschläge wegen der 5-tägigen Zahlungsschonfrist
(§ 240 Abs.3 AO) nicht erhoben werden.
Endet die 10-tägige Abgabefrist an einem Samstag, Sonntag, oder allgemeinen Feiertag, so verlängert sich
die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, (§ 108 Abs. 3 AO).
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Dipl. Finanzwirt (FH)
KARL BERGBAUER
Steuerberater · vereid. Buchprüfer
Wichtige Änderung ab dem 01.01.2004
Bitte rechtzeitig beachten!
ð Ab dem 01.01.2004 gelten neue Bestimmungen für Rechnungen!
§ zusätzliche Angaben auf Rechnungen vorgeschrieben (vgl. unten)
§ eigene Rechnungsformulare evtl. anpassen
§ Eingangsrechnungen prüfen, da bei fehlenden Angaben kein Vorsteuerabzug möglich ist
Rechnungen müssen ab dem 01.01.2004 zusätzlich zu den bisherigen Angaben, weitere Daten enthalten.
Bitte überprüfen Sie Ihren Rechnungsvordruck, ob er alle folgenden Angaben enthält:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes
der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (NETTO-Betrag!)
bei Rechnungen über 200 €
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag und den Steuersatz
bei Rechnungen über 200 €
7. falls eine Steuerbefreiung vorliegt, muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erfolgen;
bei Innergemeinschaftlichen Lieferung muss zusätzlich die USt-ID-Nr. angegeben
werden.
8. die FA-Steuernummer!
9. eindeutige fortlaufende Nummer auf allen Rechnungen!
10. falls eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erfolgt, muss auch
darauf ein Hinweis erfolgen (z.B.: bei Lieferungen mit ausländischen Lieferanten)
=> wird derzeit noch verhandelt; strittig, ob das umgesetzt wird.
Fehlt eine oder mehrere dieser Angaben auf einer Rechnung, wird der Vorsteuerabzug untersagt!
Empfehlung:
§ Bringen Sie ein neues Rechnungsformular, meine Mitarbeiter und ich prüfen es gerne für Sie, ob es den
gesetzlichen Regelungen entspricht.
§ Kontrollieren Sie alle Rechnungen die Sie in den ersten Monaten bekommen, gegebenenfalls können Sie
diese gleich noch mal von Ihrem Lieferanten ändern lassen.
§ Wenn meine Mitarbeiter oder ich für Sie die Buchführung machen, überprüfen wir selbstverständlich für
Sie Ihre Belege auf die Rechtsgültigkeit.

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