- OT: Infos zu aktuellen Garantiebestimmungen gesucht. - ingobert, 13.11.2003, 09:12
- Gewährleistungsrecht - Tierfreund, 13.11.2003, 09:52
- prima, danke! (owT) - ingobert, 13.11.2003, 10:51
- 2 Jahre Vollgarantie oder Spargarantie? - ingobert, 13.11.2003, 11:17
- Re: 2 Jahre Vollgarantie oder Spargarantie? - Euklid, 13.11.2003, 11:27
- Dein Notebook ist natürlich ein Garantiefall - Taktiker, 13.11.2003, 12:24
- mir geht's in erster Linie um zukünftige Käufe... - ingobert, 13.11.2003, 13:16
- Unterschied von Garantie und Gewährleistung - Tierfreund, 13.11.2003, 14:39
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - SchlauFuchs, 13.11.2003, 15:20
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - Euklid, 13.11.2003, 15:27
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - Tierfreund, 13.11.2003, 16:21
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - seth78, 13.11.2003, 22:54
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - Tierfreund, 13.11.2003, 16:21
- Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung - Euklid, 13.11.2003, 15:27
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- Gewährleistungsrecht - Tierfreund, 13.11.2003, 09:52
Unterschied von Garantie und Gewährleistung
-->Hallo Ingobert,
das Problem besteht in der meist fälschlichen Interpretation der Begriffe Garantie und Gewährleistung.Kurz gesagt ist eine Gewährleistung gesetzlich und eine Garantie freiwillig.
Mittlerweile gewähren jedoch viele Hersteller von Elektronik 2 Jahre Garantie um sich die ewigen Debatten um genau diesen Punkt Gewährleistung und Garantie zu ersparen.
Offensichtlich ist dieses bei Deinem Gerät nicht der Fall,daher folgender Tip:
Verlange bei Deinem Händler ( Elektromarkt ) nach dem Geschäftsführer,weise auf das Gewährleistungsrecht hin und äussere so nebenbei,dass Du von Anfang an das Gefühl hattest,Dein Gerät wäre schon beim Erwerb gebraucht gewesen und das sei ja wohl ein Fall fürs Fernsehen.
Zumindest bei Media / Saturn erfolgt dann in der Regel ein Austausch.
Viel Glück
Tierfreund
Hier noch ein genauerer Text zum Rechtsverständnis:
Ab 1. Januar 2002: Zwei Jahre Gewährleistung und Garantie, aber nicht für alle
Neue Regeln für Gewährleistung und Garantie
Durch die Änderung des deutschen Schuldrechts gilt ab 1. Januar 2002 ein neues Gewährleistungsrecht. Endverbraucher haben danach 24 Monate Anspruch auf Gewährleistung, für gewerbliche Anwender kann der Gewährleistungsanspruch vom Händler auf 12 Monate verkürzt werden.
Im Folgenden dokumentieren wir eine Information des ZVEI, Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e. V., Fachverband Elektrowerkzeuge, an den Handel, die die neue Rechtssituation erläutert. Die Vorschläge werden künftig sicher in ähnlicher Form nicht nur in der Werkzeugbranche, sondern auch bei anderen Produkten zu finden sein. Wir werden außerdem demnächst noch in einem ausführlichen Report über die neue Situation in Sachen Garantie und Service bei Elektrowerkzeugen berichten.
Information des Fachverbands Elektrowerkzeuge im ZVEI
zu Gewährleistung und Garantie bei Elektrowerkzeugen ab 2002
1. Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Mit der Schuldrechtsreform kommt es zu neuen Gewährleistungsregelungen und Fristen, die ab 1. Januar 2002 zwischen Verkäufer und Käufer wirksam sind.
Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte, die ab diesem Datum verkauft werden, wird von bisher 6 Monaten auf 24 Monate, beginnend mit Auslieferung beim Käufer, erhöht.
Gegenüber privaten Verbrauchern ist diese Frist nicht verkürzbar.
Gegenüber Nicht-Verbrauchern, z. B. Handwerk, Industrie, Kommunen ist die Gewährleistungsfristüber die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf 12 Monate verkürzbar.
Im Falle eines Werkvertrages wie z. B. bei der Reparatur von Elektrowerkzeugen
ist diese Frist für private und gewerbliche Kunden ebenfalls über AGB auf 12 Monate verkürzbar und bezieht sich nur auf die erneuerten Teile.
Im Gegensatz dazu ist eine Garantie immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels. Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar.
2. Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine"Vollgarantie".
Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d. h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.[/b]
Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
- nicht der Vereinbarung entspricht, oder
- nicht den Angaben in der Werbung/Produktbeschreibung entspricht, oder
- nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.
Keine Fehler sind insbesondere:
gebrauchsbedingter Verschleiß
Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)
Bitte beachten Sie: Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben, andernfalls muss die Reparatur vom Kunden selbst bezahlt werden.
Einschränkend wirkt außerdem die neue Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
3. Liegt ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vor....
......hat der Kunde folgende Rechte:
Stufe 1: Reparatur oder Austausch
Stufe 2: Minderung oder Rücktritt vom Kauf (= früher"Wandlung" genannt),
und Schadensersatz
Diese Rechte stehen in einem gestaffelten Verhältnis zueinander. Nur wenn die Stufe 1 nicht möglich oder aber gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der Stufe 2.
Auch innerhalb der Stufen besteht eine Reihenfolge. Das Gesetz sieht in der Stufe 1 zwar vor, dass zunächst der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch hat. Dieses Wahlrecht des Käufers wird aber begrenzt, wenn die getroffenen Wahl unverhältnismäßig ist.
Das heißt, Sie können die Wahl eines Kunden auf z. B. Umtausch zurückweisen mit dem Argument, dass dies unverhältnismäßig ist. Dabei schlagen vor allen Dingen Kosten ins Gewicht. Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.
Ist die Stufe 1 nicht möglich oder gescheitert, erfolgt die Abwicklung des Rücktritts oder der Minderung wie bisher.
Prinzipiell gilt:
Reparatur oder Austausch vor Preisminderung oder Rücktritt.
4. Rückgriffsanspruch
Aus der Gewährleistungsabwicklung durch den Verkäufer ergeben sich Rückgriffsansprüche gegenüber dem direkten Lieferanten, wenn am Ende der Lieferkette ein privater Verbraucher steht.
Selbstverständlich sind vor der Geltendmachung eines solchen Rückgriffsanspruchs die vereinbarten Abwicklungsmodalitäten zu berücksichtigen.
Im Interesse einer fachgerechten und kostengünstigen Durchführung ist es daher nicht empfehlenswert, außerhalb der Hersteller-Garantieerklärungen zu verfahren, wie nachfolgend (Ziffer 5) dargestellt.
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