- @dottore - Eigentum und Forderung - Tassie Devil, 14.11.2003, 04:30
- Re: @dottore - Eigentum und Forderung - dottore, 14.11.2003, 10:21
- Re: Zusatz:"Vermögenswert" - noch nicht bezahlte Steuern = Eigentum? - dottore, 14.11.2003, 15:02
- Re: @dottore: Subsummierung und Frage - Tassie Devil, 15.11.2003, 03:32
- Re: Zusatz:"Vermögenswert" - noch nicht bezahlte Steuern = Eigentum? - dottore, 14.11.2003, 15:02
- Re: @dottore - Eigentum und Forderung - dottore, 14.11.2003, 10:21
Re: @dottore: Subsummierung und Frage
-->>Hi Tassie,
>die"Vermögenswerte", die in der ZB landen, sind fast nur noch Staatstitel, also abdiskontierte Steuerforderungen, die bei Privaten landen und dann von Banken an die ZB gereicht werden.
>Wie kann es Eigentum an etwas geben, das noch nicht existiert?
Hi dottore,
vielen Dank fuer Deine Klarstellung.
Ich subsummiere nochmals, zunaechst zum Eigentum:
Der Begriff Eigentum beschreibt als Titel die machtvorgegebene Verfuegungsgewalt seitens juristischer/natuerlicher Personen als Eigentuemer ueber Sachobjekte, der Begriff erfasst ausschliesslich die Titel von Sachobjekten in ihrem verbrieften Zustand, welcher durch zuvor erbrachte Leistung (bereits) zustande kam. Ein Eigentum zaehlt als Anlagevermoegen zum Vermoegen, dieser Vermoegenstyp darf machtvorschriftlich nur auf den Aktivaseiten der Bilanzen der Eigentuemer/Glaeubiger festgehalten sein, seine dortige Bewertung erfolgt unter Einbezug machtvorschriftlicher praemissiver Regularien ansonsten nach marktaktuellem Preisgefuege. Die juristische Behandlung von Eigentum hat nach dem Sachrecht zu erfolgen.
Ok so?
Jetzt zur Forderung:
Der Begriff Forderung beschreibt als Titel die machtvorgegebene Verfuegungsgewalt seitens juristischer/natuerlicher Personen als Glaeubiger ueber Nichtobjekte, der Begriff erfasst ausschliesslich die Titel von Nichtobjekten in ihrem verbrieften Zustand als Guthaben, welcher durch danach zu erbringende Leistung auf Abruf als Schuld (noch) Sachobjekte als Eigentum oder Dienstleistungen zustande zu bringen hat. Eine Forderung zaehlt als Umlaufvermoegen (sic! ;-)) zum Vermoegen, dieser Vermoegenstyp darf machtvorschriftlich nur auf den Aktivaseiten der Bilanzen der Eigentuemer/Glaeubiger festgehalten sein, seine dortige Bewertung erfolgt unter Einbezug machtvorschriftlicher praemissiver Regularien ansonsten nach der festgeschriebenen Geldzahl, durch die eine Forderung ausschliesslich darstellbar hinterlegt sein kann. Die juristische Behandlung von Forderungen hat nach dem Schuldrecht zu erfolgen.
Ebenfalls ok so?
Noch eine Frage:
Ist z.B. eine einfache Handwerkerrechnung bereits der Titel, den eine Forderung formell haben muss, oder bedarf es zu einem Titel, der dieser Bezeichnung gerecht wird, erst eines Machtaktes?
>GruĂź!
Danke und Gruss zurueck
TD

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