- nochmals (weil es mir wichtig erscheint): Zur Wertbegründung des Rechtes - Galiani, 24.11.2003, 19:25
- @Galiani - R.Deutsch, 24.11.2003, 20:31
- Re: nochmals (weil es mir wichtig erscheint): Zur Wertbegründung des Rechtes - Bob, 24.11.2003, 20:55
- Re: Hupen - Tassie Devil, 25.11.2003, 02:15
nochmals (weil es mir wichtig erscheint): Zur Wertbegründung des Rechtes
-->Hallo nochmals
(nur damit dieses Posting, für das ich mir Zeit genommen habe und das mir beim jetzigen Stand der Diskussion wichtig zu sein scheint, nicht etwa untergeht)
Die Kritik dottore's an einer naturrechtlichen Begründung der Rechtsordnung läuft in ihrem Kern auf folgenden Gedankengang hinaus:
Das Naturrecht würde dadurch in Konkurrenz zu dem vornehmlich durch den Staat gesetzten und von ihm garantierten positiven Recht als ein Normenkomplex unmittelbarer rechtlicher Geltung postuliert; gleichsam als konkurrierendes positives Recht höherer Geltungskraft.
So gesehen würde das Naturrecht tatsächlich nicht als Promotor, sondern als Störfaktor des öffentlichen Friedens, den die Rechtsordnung letztlich zu sichern hat, erscheinen. Naturrecht würde sich so von den institutionellen und prozeduralen Bedingungen des geltenden Rechts lösen. Dies würde - da hat dottore Recht! - insbesondere die für die Rechtsordnung als Friedensordnung unerläßliche Vorstellung von der Existenz einer inappellablen letzen Entscheidungsinstanz im Rahmen der Rechtsordnung unterminieren.
Eine solche Sicht der Dinge entspricht indes nicht der modernen Anschauung dieses Gegenstandes durch die Rechtsphilosophie.
In dieser modernen Sicht kann das Naturrecht nicht mehr als Katalog präexistenter Rechtsnormen im Sinne des auf positive, sanktionsbewehrte Geltung angelegten Rechtsbegriffes verstanden werden. Das Naturrecht ist vielmehr eine <font color=#FF0000>Denkweise der praktischen Vernunft</font>, die darauf gerichtet ist, die geltenden rechtlichen Handlungslegitimationen am Maßstab der fundamentalen Lebenszwecke der Menschen und ihrer Verwirklichung zu überprüfen und dementsprechend Kritik, Fortbildung und auch Legitimation des bestehenden Rechtes hervorzurufen. Das Naturrecht wird (in dieser modernen Sicht) somit als <font color=#FF0000>Auseinandersetzung mit dem von Natur aus Rechten und"Gerechten"</font> verstanden; als Grundlage und Inhalt des geltenden positiven Rechtes.
Damit wird auch die inhaltliche Legitimation des Rechtes, deren Notwendigkeit diesem immanent und eine Bedingung seiner sozialen Geltung ist, nicht auf willkürliche Setzungen durch eine von dottore nur unzureichend definierte"Macht", sondern auf Vernunfteinsicht und eine rationale Teleologie des menschlichen Zusammenlebens gegründet.
Dazu ein Beispiel, wie sich das <font color=#FF0000>von Natur aus Rechte</font> vom (früheren; orthodoxen) Naturrecht unterscheidet:
Es ist die erste Forderung aus der Einsicht in die Bedingungen des Lebenkönnens und der Freiheit der Menschen, daß sie sich ungeachtet ihrer Subjektstellung in der"Machthierarchie" einer gemeinsamen öffentlichen Zwangsgewalt, dem Status civilis, unterwerfen. Nicht, damit der Machthalter leichter und umfangreicher Abgaben abschöpfen könne, sondern um per Gesetz einen Friedenszustand zu schaffen, der es allererst ermöglicht, <font color=#FF0000>die Frage nach dem von Natur aus Gerechten</font> erfolgreich zu stellen und voranzubringen.
Das haben Hobbes und Kant, jeweils von verschiedenen Ausgangspunkten, mit zwingender Überzeugungskraft dargetan. Wobei sich zugegebenermaßen die Sicht von Hobbes als anfälliger erwiesen hat, von der Macht mißbraucht zu werden.
Gruß
G.

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