- In Hessen (Deutschland) gibt es noch die Todesstrafe!? - vasile, 30.11.2003, 00:37
- Die deutschen Gesetze, Gesetzeserweiterungen etc. - Turon, 30.11.2003, 01:11
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - vasile, 30.11.2003, 01:36
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - Turon, 30.11.2003, 02:18
- Geschichte.... - fridolin, 30.11.2003, 10:08
- Re: @ Fridolin: Die entscheidende Frage - vasile, 30.11.2003, 12:52
- Keine Seltenheit - fridolin, 30.11.2003, 13:21
- Re: @ Fridolin: Die entscheidende Frage - vasile, 30.11.2003, 12:52
- Geschichte.... - fridolin, 30.11.2003, 10:08
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - Euklid, 30.11.2003, 10:32
- Ein Schritt nach dem anderen bitte - P, 30.11.2003, 11:10
- Re: Ein Schritt nach dem anderen bitte - Euklid, 30.11.2003, 11:14
- Ein Schritt nach dem anderen bitte - P, 30.11.2003, 11:10
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - SchlauFuchs, 30.11.2003, 10:59
- Re: @SF: Handlungsbedarf? Gibt's nicht bei Wahlvieh! - vasile, 30.11.2003, 13:03
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - Turon, 30.11.2003, 02:18
- Re: @Turon: So war das nicht gemeint! - vasile, 30.11.2003, 01:36
- Relikt - fridolin, 30.11.2003, 09:59
- Re: Relikt - Euklid, 30.11.2003, 10:16
- Die deutschen Gesetze, Gesetzeserweiterungen etc. - Turon, 30.11.2003, 01:11
Die deutschen Gesetze, Gesetzeserweiterungen etc.
-->Daß es in diesem Gesetz so steht, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dieser
Gesetz in dieser Form schon gilt.
Was die Todesstrafe alleine angeht, sicher hat auch diese noch zahlreiche
gesetzliche Ergänzungen - (die ich allerdings nicht zur Hand habe).
Daher ein anderer Fall.
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Bei gerichtlich angeordenten Hausdurchsuchungen gilt der Paragraf 102 bzw.
Paragraf 103 des StPO, der aus eventuell Betroffenen entweder möglichen Täter bei klarem eindeutigen Verdacht macht oder einen, oder einen möglichweise unbeteiligten Dritten bei dem sich der Verdacht ergibt, daß er in ein Verbrechen involviert war.
Bei beiden ist eine Hausdurchsuchung fällig und unterscheidet sich lediglich darin, daß man den Betroffenen, an dem der 103 zutrifft erst befragt (an der Haustür zum Beispiel) und dann wenn sich die Person weigert einen Gegenstand auszuhändigen trotzdem und wider Willen des Betroffenen Hausdurchsuchung macht.
Bei 102 dagegen ist der Betroffene unter klarem Verdacht, und man händigt ihm nur die Beschlagnahmeanordnung aus, und geht zu ihrer Ablauf über.
Stellt der Betroffene aus der Ermittlungsakte fest, daß die Beweise die zur
Beschlagnahmeanordnung geführt haben, kann er Beschwerde einlegen, die nachträglich durch die Entscheidung des LG gebügelt werden kann (und häufig auch wird).
Der Schlüsselsatz hierzu: nach kriminalistischer Alltagserfahrung war zu vermuten, daß bei der Hausdurchsuchung entsprechende Beweismittel dafür gefunden werden, die belegen, daß eine Straftat begangen wurde.
Wird übrigens sehr häufig angewandt. Als Betroffener hast Du in solcher Situation keinerlei Chance um Dein Recht zu kämpfen.
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Von klarer Richtlinie also wann, wie und nach welchen Bestimmungen eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden kann, kann man also nur träumen, und eine entsprechende Regulierung ist auch nicht drin, weil es voraussichtlich den Staat
und seine Gesetzeshüter an der Strafverfolgung bei Verdacht (auch noch so kleinen) hindern würde.
Die Strafverfolgungsorgane sind aber gesetzlich dazu verpflichtet, jeden
Hinweis auf Verbrechen entsprechend zu behandeln und zu verfolgen.
Daher: wenn in einem Gesetz steht, daß die Todesstrafe möglich wäre, heißt es noch lange nicht, daß diese theoretisch möglich ist - dazu gibt es viele, sehr viele ergänzende Bestimmungen, auf die man sich berufen kann.
Gruß

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