- Sozialabgaben auf Keinmalzahlungen. - Zardoz, 05.12.2003, 11:17
- Re: Ist das nicht irgendwie nur Zweck- Propaganda? - Euklid, 05.12.2003, 11:55
- Quelle - Wassermann, 05.12.2003, 12:12
- Re: Quelle - Euklid, 05.12.2003, 12:34
- Quelle - Wassermann, 05.12.2003, 12:12
- warum die Aufregung?! - kingsolomon, 05.12.2003, 12:51
- Gewerkschaften usw.. mal ne"dumme" Frage - FOX-NEWS, 05.12.2003, 12:55
- Sozialabgaben auf Keinmalzahlungen - und kein Polizeischutz für die Fiskalstasi? - Baldur der Ketzer, 05.12.2003, 15:23
- Du weißt ja: Sanktionen drohen! - Zardoz, 05.12.2003, 16:01
- allgemein verbindlicher Tarif - Dieter, 05.12.2003, 20:53
- Re: allgemein verbindlicher Tarif - Euklid, 05.12.2003, 21:40
- Re: allgemein verbindlicher Tarif - genau, allgemein & verbindlich - Zardoz, 05.12.2003, 21:57
- Dafür haben wir einen Spezialisten - Euklid, 05.12.2003, 22:02
- Es geschehen noch Zeichen und Wunder! - bernor, 05.12.2003, 22:27
- Re:.. Wunder! Guck mal ob über Bethlehelm ein Stern aufgegangen ist:)) - JoBar, 05.12.2003, 22:36
- Es geschehen noch Zeichen und Wunder! - bernor, 05.12.2003, 22:27
- Dafür haben wir einen Spezialisten - Euklid, 05.12.2003, 22:02
- das haben wir doch schon längst,... - Dieter, 05.12.2003, 22:09
- Re: das haben wir doch schon längst,... - Euklid, 05.12.2003, 22:15
- Re: das haben wir doch schon längst,... - Dieter, 05.12.2003, 22:36
- Re: das haben wir doch schon längst,... - Euklid, 05.12.2003, 22:15
- Re: allgemein verbindlicher Tarif - genau, allgemein & verbindlich - Zardoz, 05.12.2003, 21:57
- So ist es leider. - Zardoz, 05.12.2003, 21:46
- Re: allgemein verbindlicher Tarif - Euklid, 05.12.2003, 21:40
- Re: Ist das nicht irgendwie nur Zweck- Propaganda? - Euklid, 05.12.2003, 11:55
Quelle
-->>Kommt mir wirklich spanisch vor.
>Will man damit etwa größere Zustimmung verlangen?
>Scheint mir sehr sehr konstruiert zu sein um etwas zu erreichen von dem man nie zu hoffen wagte.
>Gruß EUKLID
http://www.mdr.de/escher/1083076.html
Allgemein verbindlicher Tarif
Nach einer Tarifeinigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann es dazu kommen, dass dieser Tarif als allgemein verbindlicher Tarif für das jeweilige Bundesland festgesetzt wird. Dies passiert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, allerdings nur, wenn beide Tarifparteien diese Festlegung beim Bundesministerium beantragen. Ist ein Tarif für ein Bundesland als allgemein verbindlich bestimmt, muss er für Arbeiten des entsprechenden Gewerkes dort auch bezahlt werden.
Nachforderung von Sozialbeiträgen durch die BfA
Probleme entstehen oft dann, wenn Arbeitgeber keine Kenntnis von einem allgemein verbindlichen Tarif haben. Führt etwa die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dann in diesem Betrieb eine Prüfung durch, kann es zu massiven Nachforderungen von Sozialbeiträgen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) kommen, die sogar die Existenz des Betriebes gefährden können. Das passiert auch dann, wenn sich der Firmenchef mit seinen Mitarbeitern - etwa wegen finanzieller Probleme der Firma - auf eine Kürzung des Lohnes verständigt hat.
So kann es dazu kommen, dass die Nachforderung der BfA auch dann entsteht, wenn beispielsweise ein Handwerksmeister seinen Arbeitern Stundenlohn über Tarif zahlt, ein zusätzliches Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, das im allgemein verbindlichen Tarif festgelegt ist, aber nicht überweist. Die BfA kann die Sozialabgaben auf nicht gezahlte Lohnleistungen bis zu vier Jahren rückwirkend einfordern. Jeder Arbeitgeber sollte sich deshalb regelmäßig darüber informieren, ob für seinen Bereich ein allgemein verbindlicher Tarif gilt. Dies kann er zum Beispiel bei seinem zuständigen Landesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder auch bei Interessenvertretungen wie Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern tun.
Gesetzesänderung ab 2003
Seit 2003 wurde die gesetzliche Grundlage der Nachforderung von Sozialabgaben durch die Bundesversicherungsanstalt (BfA) bzw. die jeweiligen Landesversicherungsanstalten modifiziert. So heißt es im Sozialgesetzbuch IV, Paragraph 22, Abschnitt 1 nunmehr:
"Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist."
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass jedenfalls für Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur dann Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen sind, wenn diese Einmalzahlungen auch tatsächlich an den Arbeitnehmer geflossen sind. Auf Grund der Neuregelung müssen Arbeitgeber zukünftig nicht mehr befürchten, dass sie trotz einer einvernehmlichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern bei der Nichtzahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld durch die prüfenden Rentenversicherungsträger zur Kasse gebeten werden.
zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2003 | 16:23

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