- Infobrief Dezember von m. Steuerberater, falls es interessiert..... - ottoasta, 09.12.2003, 18:44
Infobrief Dezember von m. Steuerberater, falls es interessiert.....
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Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 12 / 2003
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 12 / 2003
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 1
ðUnterhalt an einen im Ausland lebenden Ex-Ehepartner 1
ðWerbungskostenabzug für Fortbildung im Ausland 1
ðAb 2004 keine Schonfrist bei der Steueranmeldung mehr 1
ðKindergeld für Ausländer 2
ðKürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Arbeitsverhältnissen 2
ðKindergeldanspruch bei Haushaltswechsel des Kindes im Laufe des Monats3
ðNeuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften 3
Vermieter 5
ðAufwendungen für leer stehende Wohnungen können Werbungskosten sein 5
ðFinanzverwaltung veröffentlicht neuen Bauherren-Erlass 5
Kapitalanleger 6
ðFinanzgericht erlaubt Rückschluss auf Kapitalerträge in der Vergangenheit 6
Freiberufler und Gewerbetreibende 7
ðVeräußerungsgewinne sollen ab 2004 steuerpflichtig werden 7
ðAmtlicher Vordruck für „Einnahmen-Überschussrechnung - EÜR“ liegt vor 7
ðSonderabschreibung bei Wechsel der Abschreibungsart 7
ðRückstellung für Aufwendungen zur Aufbereitung von Bauschutt 8
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 8
ð„Profi-Handwerker GmbH“ ist unzulässig 8
ðHaftung des Geschäftsführers bei verspätetem Insolvenzantrag 9
ðArbeitgeberbeiträge für angestellten Gesellschafter 9
Umsatzsteuerzahler 10
ðGeplante Anforderungen an den Vorsteuerabzug ab 2004 10
ðKein Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ohne gesonderten Ausweis 11
Arbeitgeber 11
ðChef haftet nicht für Steuern auf Trinkgelder des Arbeitnehmers 11
ðArbeitgeberzuschuss für Fitnesscenter ist steuerfreier Sachbezug 11
ðADAC-Schutzbrief wird nicht durch Dienstwagensteuer abgegolten 12
Arbeitnehmer 12
ðMietaufwand für Zweitwohnung ohne doppelte Haushaltsführung 12
ðBehandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2004 12
ðMerkblatt zur Steuerklassenwahl 13
ðEntfernungspauschale bei atypischen Arbeitszeiten 13
Abschließende Hinweise 14
ðNeues Internet-Angebot der Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale 14
ðSteuertermine im Monat Dezember 2003 14
Alle Steuerzahler
ðUnterhalt an einen im Ausland lebenden Ex-Ehepartner
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kön-nen bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Bedingung hier-für ist allerdings, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erhaltenen Unterhalt versteuert. Lebt der Ex-Partner in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-schaftsraums, gibt es den Sonderausgabenabzug nur, wenn die ausländische Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unterhalt dort tatsächlich versteuert wurde (§ 1a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Da zum Beispiel in Ã-sterreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an einen in Ã-sterreich lebenden Ex-Partner kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Einschränkung verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Der Bundesfinanzhof hat deshalb diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis: Bis zur Entscheidung des EuGH sollten betroffene Steuerzahler den Sonderausgaben-abzug für die Unterhaltsleistungen beantragen. Verweigert das Finanzamt den Abzug, sollte Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BFH-Beschluss vom 22.7.2003, Az. XI R 5/02).
ð Werbungskostenabzug für Fortbildung im Ausland
Der in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung aufgestellten Einschränkung des Wer-bungskostenabzugs von Fortbildungsveranstaltungen im Ausland (H 117a Einkommensteuer-Richtlinien) hatte der Bundesfinanzhof bereits im letzten Jahr im Fall eines Sprachkurses eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 13.6.2002, Az. VI R 168/00). Die bislang zu Grunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung und Nichtanerkennung der Aufwendungen, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet, ist nicht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben erklärt, dass das Urteil des Bun-desfinanzhofs auf alle Fortbildungsmaßnahmen innerhalb der EU angewandt werden soll. Es gilt zudem neben den Mitgliedstaaten der EU auch für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (BMF-Schreiben vom 26.9.2003, Az. IV A 5 - S 2227 - 1/03).
Hinweis: Aufwendungen für eine Fortbildungsmaßnahme können somit als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zwischen dem ausgeübten Beruf und der Fortbildung ein Zu-sammenhang besteht und private Interessen von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
ð Ab 2004 keine Schonfrist bei der Steueranmeldung mehr
Das Bundesfinanzministerium will ab 2004 keine Schonfrist mehr für verspätet abgegebene Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Anmeldungen gewähren. Bis Ende 2003 darf noch bis zu fünf Tage überzogen werden, ohne dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erhebt.
Hinweis: Wer die Anmeldefrist verpasst, muss mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro, rechnen (§ 152 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung). Bei der Umsatzsteuer ist Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat möglich (§§ 46 bis 48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
ð Kindergeld für Ausländer
Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis zu einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland aufhalten, kindergeldberechtigt sind.
Im Streitfall war der Kläger - ein polnischer Staatsangehöriger - bei einer in Polen ansässigen Firma beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen zeitlich befristet nach Deutschland entsandt. In Deutschland übte er - mit einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis versehen - eine nichtselbstständige Arbeit aus. Der Ehefrau des Klä-gers, ebenfalls polnische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, war eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Für seine beiden minderjährigen Kinder beantragte der Kläger Kindergeld. Seiner Meinung nach ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, dass sein Aufenthalt nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Der Aufenthalt in Deutschland ist noch für drei weitere Jahre geplant. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich trotz des weiterhin geplanten Aufenthalts von drei Jahren um einen vorübergehenden Aufenthalt handele, der einen Anspruch auf Kindergeld ausschließe.
Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. In der Begründung heißt es, eine vor-übergehende Entsendung sei immer dann anzunehmen, wenn das zeitliche Ausmaß der im Inland auszuübenden Tätigkeit überschaubar oder wenigstens abschätzbar und die Rückkehr ins Ausland beabsichtigt sei. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Entsendung des Klägers nach Deutschland nur befristet gewesen sei. Auf die Dauer der Entsendung komme es nicht an (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.9.2003, Az. 5 K 1573/01).
ð Kürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Mit einem Urteil zur Einkommensteuer 2000 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der bisher noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, wie bei der Kürzung des Vor-wegabzuges zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer sowohl ein sozialversicherungspflichti-ges als auch ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis hat.
Der im Rahmen der Sonderausgaben zu gewährende Vorwegabzug wird grundsätzlich dann gekürzt, wenn für den Steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden. Der Hintergrund ist die Überlegung, dass nur diejenigen in den Genuss des ungekürzten Vor-wegabzuges kommen sollen, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung selbst aufbringen müs-sen.
Die Klägerin war einerseits als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Brut-toarbeitslohn von 60.000 DM tätig. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultierte kein An-spruch auf Altersversorgung. Die GmbH gewährte auch keine Zuschüsse zur Alters-, Kranken, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung (die Klägerin kam selbst für ihre Zukunftssicherungslei-stungen auf). Andererseits erzielte die Klägerin aus einer anderen Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.815 DM, wovon der Arbeitgeber dieses Beschäftigungsverhältnisses 271,74 DM an Zukunftssicherungsleistungen bzw. Sozialversicherungsbeiträgen erbrachte.
Bei der (Zusammen-) Veranlagung kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug, ausgehend von den Gesamteinnahmen von 62.815 DM, um die gesetzlich vorgesehenen 16 Prozent
(= 10.050 DM), während die Klägerin der Ansicht war, die Kürzung dürfe nur aus dem Betrag von 2.815 DM errechnet werden.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hatte vorgetragen, beim Vorwegabzug sei jedes Arbeits-verhältnis gesondert zu betrachten, da ansonsten schon die Entlohnung einer einzigen Ar-beitsstunde ausreichen würde, um zu einer unverhältnismäßigen Kürzung des Vorwegabzu-ges zu kommen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, die Kürzung des Vorwegabzugs sei nur bezüg-lich des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, aus dem Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden seien. Die anders lautende Ansicht des Finanzamts, die Kürzung des Vorwegabzuges sei von den zusammengerechneten Arbeitslöhnen der Klägerin zu berechnen, sei nach dem Gesetzeswortlaut (§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 a Einkommensteuergesetz) zwar möglich, jedoch nicht zwingend und weder mit der historischen Entwicklung noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kämen nur dann für eine Kürzung des Vorwegabzuges in Betracht, wenn sie aus einer Tätigkeit stammten, für die Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden seien. Dem stehe auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht entgegen. Die getrennte steuerliche Behandlung der ver-schiedenen Arbeitsverhältnisse sei ohne weiteres möglich. Im Ergebnis wurde daher der Vor-wegabzug nur um 16 Prozent aus 2.815 DM gekürzt.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2003, Az. 2 K 1492/03).
ð Kindergeldanspruch bei Haushaltswechsel des Kindes im Laufe
des Monats
Wechselt das zum Haushalt gehörende Kind im Laufe eines Monats die Haushaltszugehörig-keit, so steht demjenigen Elternteil das Kindergeld zu, zu dessen Haushalt es zu Beginn des Kalendermonats gehörte.
In dem zu Grunde liegenden Urteil geht das Finanzgericht Niedersachsen von folgendem Grundsatz aus: „Ist die Änderung nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe eines Monats einge-treten, ist die Aufhebung vom folgenden Monat an vorzunehmen“. Das heißt, die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an denjenigen Berechtigten, der zu Beginn des Monats die Vorausset-zungen für den Bezug des Kindergeldes erfüllt hat. Die Erfüllung des Kindergeldanspruchs für den einen Elternteil hat den Ausschluss des Anspruchs des anderen Elternteils zur Folge, der die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes erst im Laufe des Monats erfüllt.
Hinweis: Ziehen die Kinder am 1. oder 2. des Monats bei der Mutter aus, so steht dieser noch das Kindergeld für den Monat zu. Erst nach Ablauf des Kalendermonats geht der Anspruch auf den Vater über, in dessen Haushalt die Kinder wechseln (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.5.2003, Az. 12 K 296/01, rkr.).
ð Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften
Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsor-geaufwendungen und Altersbezügen liegt nunmehr als Entwurf vor. Diese Vorlage trägt den Namen „Alterseinkünftegesetz“ und soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.3.2002 umsetzen. In diesem Urteil hat das BVerfG entschieden, dass die heu-tige unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzli-chen Rentenversicherung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Gleichzeitig wurde eine verfassungskonforme Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 1.1.2005 gefordert.
Die Eckwerte dieses Gesetzes hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. Sie um-fassen Folgendes:
· Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsor-geaufwendungen und Altersbezügen soll zur nachgelagerten Besteuerung überge-gangen werden. Zukünftig soll einerseits eine angemessene Altersvorsorge steuerlich freigestellt, andererseits sollen Alterseinkünfte einer regulären Besteuerung unterwor-fen werden. Die Masse der Sozialversicherungsrenten soll auch weiterhin steuerlich unbelastet bleiben.
· Beginnend mit dem Jahr 2005 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-rung mehr und mehr steuerlich freigestellt werden. Dies entlastet die aktiv Beschäftig-ten und gibt ihnen Raum für zusätzliche private Vorsorge.
· Ab dem Jahr 2005 soll der Anteil der jeweiligen Sozialrenten, die der Besteuerung un-terliegen, nach und nach angehoben werden. Dabei behalten die Bestandsrentner und die jeweils neu in das Rentenalter Eintretenden über ihre gesamte Rentenbiografie ei-nen persönlichen Steuerfreibetrag. Damit soll ausgeschlossen werden, dass es im Verlauf eines Lebens zu einer Doppelbesteuerung kommt.
· Das allein auf Kapitallebensversicherungen begrenzte Steuerprivileg (Sonderausga-ben, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) soll für Neuverträge entfallen.
· Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) soll vereinfacht werden. Dies geschieht mit Hilfe eines vereinfachten Antrags-verfahrens (Dauerzulagenantrag) sowie der Einführung eines einheitlichen Sockelbe-trags, so dass bürokratische Belastungen reduziert werden und das Zulageverfahren transparenter wird.
· Des Weiteren soll auch bei Renten aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersver-sorgung langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
Vermieter
ð Aufwendungen für leer stehende Wohnungen können Werbungskosten sein
Solange der Steuerpflichtige seine Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht endgültig aufgibt, kön-nen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer leer stehenden Wohnung entstehen, Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Vorausgesetzt wird, dass die Wohnung bisher auf Dauer vermietet war. So eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Eigentumswohnung stand nach jahrelanger Vermietung ab März 1995 leer. Der Eigentü-mer bemühte sich durch Zeitungsannoncen um Vermietung oder auch um Verkauf des Objek-tes und machte die Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 1996 geltend.
Der Werbungskostenüberschuss wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt mit der Be-gründung, durch die gleichzeitige Verkaufsabsicht fehle es an der erforderlichen Einkünfteer-zielungsabsicht im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetzes. Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Nach seiner Meinung sind Aufwendungen, die nach vorheriger auf Dau-er angelegter Vermietung entstehen, solange als Werbungskosten abziehbar, wie die Einkünf-teerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben wird. Bemüht sich der Steuerpflichtige ernst-haft und nachhaltig auch um die Vermietung, ist von einer endgültigen Aufgabeabsicht nicht auszugehen (BFH-Urteil vom 9.7.2003, Az. IX R 102/00).
ð Finanzverwaltung veröffentlicht neuen Bauherren-Erlass
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Bauherren-Erlass veröffentlicht, der den um-fangreichen vierten Bauherren-Erlass aus dem Jahr 1990 aktualisiert. Dabei widmet sich ein ganz neuer Teil des Erlasses der Behandlung von Fonds. Geschlossene Fonds sind danach als Erwerber des Investitionsobjektes und nicht als Bauherr anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschaft keine Möglichkeit besitzt, hierauf Einfluss zu nehmen. Daraus folgt, dass Nebenkosten der Investitionsphase sowie die Investitionskosten selbst zu aktivieren sind. Bisher konnten solche Kosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Die daraus resultierenden hohen An-fangsverluste machten geschlossene Fonds in der Vergangenheit zu steuerlich attraktiven Anlagemodellen. Dies wird sich mit Wirkung des neuen Erlasses grundlegend ändern.
Der neue Bauherrenerlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Auf Fonds/Fondsanteile, deren Außenvertrieb vor dem 1.9.2002 begonnen hat und denen der Anleger noch vor dem 1.1.2004 beitritt, wird der Erlass nicht angewandt.
Zu den Verschärfungen des neuen Erlasses gehört auch, dass ein Damnum (Vorauszahlung auf die Hypothekenzahlungen) bei einer Zinsfestschreibung von mindestens 5 Jahren nur noch in Höhe von 5 Prozent abziehbar ist (früher 10 Prozent).
Kosten der technischen Baubetreuung (Bauaufsicht, Bauabnahme, Beschaffung der Bauge-nehmigung und Ähnliches) sowie Kosten der Vorbereitung und des Abschlusses der mit der technischen Abwicklung des Bauobjektes zusammenhängenden Verträge werden nunmehr ausdrücklich dem Herstellungsbereich zugeordnet. Damit stellen diese Aufwendungen keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern lediglich abschreibungsfähige Herstellungskosten dar.
Diese Regelungen gelten für Darlehensverträge und Baubetreuungsverträge, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden
(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 - S 2253a - 48/03).
Kapitalanleger
ð Finanzgericht erlaubt Rückschluss auf Kapitalerträge in der
Vergangenheit
Das Finanzamt hat das Recht, Kapitalerträge für die Vergangenheit zu unterstellen, wenn ver-schwiegene Kapitalvermögen aufgedeckt werden. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Kapital-einkünfte. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 1999 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Kläger ein. In diesem Zusammenhang schrieb es verschiede-ne Banken an und forderte diese zur Mitteilung möglicher Bankverbindungen und Kontostände auf. Dabei wurde Kapitalvermögen aufgedeckt, das bis dato nicht der Besteuerung unterwor-fen worden war.
Die Steuerpflichtigen bestritten, Depotkonten in Luxemburg oder Tafelpapiere besessen zu haben. Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen folgten diesem Standpunkt je-doch nicht. Aus der Abbuchung eines ungeraden Geldbetrages vom Termingeldkonto und dem Vorliegen einer in der Summe genau gleich hohen Buchung auf dem Tafelpapierkonto der Bank sei auf den Besitz von Tafelpapieren zu schließen, so das Finanzgericht Nieder-sachsen.
Das Gericht stellte Grundsätze auf, nach denen Rückschlüsse auf das Vermögen der Kläger vor der Entdeckung ihres Wertpapiervermögens erlaubt seien. Bestreitet der Steuerpflichtige, über das entsprechende Vermögen schon damals verfügt zu haben, so muss er den Beweis antreten, woher das Vermögen stammt. Umgekehrt muss die Finanzbehörde einen höheren Vermögensansatz nachweisen, wenn sie der Auffassung ist, der Steuerpflichtige habe die Herkunft nur eines Teils des Gesamtvermögens glaubhaft erläutern können (FG Niedersach-sen, Urteil vom 27.5.03, Az. 1 K 252/01).
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Veräußerungsgewinne sollen ab 2004 steuerpflichtig werden
Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Gewerbesteuergesetz in das Gemeindewirt-schaftsteuergesetz (GemWiStG) geändert werden. Dabei strebt man sowohl die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen an, als auch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage.
In den Kreis der Steuerpflichtigen sollen die freien Berufe mit einbezogen werden. Nach den Plänen werden zudem Veräußerungs- und Aufgabegewinne im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, also völlig unabhängig, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Freiberufler oder Gewerbetreibenden handelt.
Bislang zählte der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes in den meisten Fällen nicht zum Gewerbeertrag. Das ändert sich zum 1.1.2004 möglicherweise grundlegend.
Für einen Handwerker oder Freiberufler, der beispielsweise altersbedingt seinen Betrieb ver-äußert, kann diese neue Regelung zu einer erheblichen Steuererhöhung führen.
Hinweis: Wird in naher Zukunft die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes geplant, sollte anhand der individuellen Zahlen berechnet werden, ob das Vorziehen dieser Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes in das Jahr 2003 steuerlich günstiger ist. Hierbei ist einzubezie-hen, dass die Einkommensteuersteuersätze in 2003 noch höher liegen, als dies für 2004 ge-plant ist. Dagegen muss jedoch die Belastung mit möglicher Gemeindewirtschaftsteuer (und die Anrechnung auf die Einkommensteuer) eingerechnet werden.
ð Amtlicher Vordruck für „Einnahmen-Überschussrechnung - EÜR“
liegt vor
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.7.2003 schreibt für Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch den Überschuss der Betriebsein-nahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck vor. Diese Gewinnermittlung ist der Steuererklärung beizufügen. Die Regelung gilt für Wirt-schaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Das Schreiben des Bundesministeriums sowie der amtliche Vordruck als Anlage wird im Bun-dessteuerblatt I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesfinanzmi-nisteriums zur Ansicht und zum Download bereit (http://www.bundesfinanzministerium.de un-ter „Aktuelles“ / „BMF-Schreiben“).
ð Sonderabschreibung bei Wechsel der Abschreibungsart
Beim Kauf neuer beweglicher Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht zwischen degressiver oder linearer Abschreibung. Auch ein Wechsel von der zunächst günstigeren degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Eine zusätzliche Sonderabschreibung ist aber in der Regel nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut linear abgeschrieben wird (Ausnahme: Sonderab-schreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz). Da Sonderabschreibungen aber nicht nur im Jahr der Investition möglich sind, kann es zu folgender Situation kommen:
Der Unternehmer schreibt seine Maschine zunächst zwei Jahre degressiv ab. Ab dem dritten Jahr wechselt er zur linearen Abschreibung. Für den Unternehmer stellt sich die Frage, ob er im dritten Jahr zusätzlich eine Sonderabschreibung vornehmen darf, beispielsweise eine För-dergebietsabschreibung.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Sonderabschreibung nicht möglich, wenn irgend-wann degressiv abgeschrieben wurde. Der Bundesfinanzhof hat daran jetzt in einem Verfah-ren zur Aussetzung der Vollziehung Zweifel geäußert: Entscheidend sei allein die Abschrei-bungsmethode im Jahr der Sonderabschreibung. Eine endgültige Entscheidung bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 23.4.2003, Az. I B 11/03).
ð Rückstellung für Aufwendungen zur Aufbereitung von Bauschutt
Die Bildung einer Rückstellung zur Aufbereitung von Bauschutt und ähnlichen Abfällen kann bei einem Recycling-Unternehmen im Einzelfall zulässig sein. Dies ist der Tenor des aktuellen Urteils, in dem das Finanzgericht Thüringen über folgenden Sachverhalt zu urteilen hatte:
Der Betreiber eines Recycling-Unternehmens ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den behördlichen Kontrollen ge-zwungen, zeitnah zur Anlieferung des Mülls dessen Aufarbeitung durchzuführen. Durch Ver-treter der Abfall-, Emissionsschutz- und Wasserbehörden werden regelmäßig in kurzen zeitli-chen Abständen Kontrollen durchgeführt. Auf Grund dieser Tatsachen sah sich der Unternehmer im Recht, eine Rückstellung für die Aufbereitung von Bauschutt, Abbruchholz und Baustellenmischabfälle zu bilden. Vom Finanzamt wurde diese Rückstellungsbildung un-tersagt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lässt das Finanzgericht Thüringen die Bildung der Rückstellung zu. In der Begründung heißt es, der Bundesfinanzhof habe eine Rückstellungs-bildung für eigene Abfälle nach dem Abfallgesetz zwar nicht zugelassen. In dem vom Bundes-finanzhof zu entscheidenden Fall ging es jedoch um selbst produzierte (firmeneigene) Abfälle, deren Existenz den Behörden überdies noch nicht einmal bekannt war.
Der dem Urteil des Finanzgerichts Thüringen zu Grunde liegende Fall unterscheidet sich je-doch dahingehend, dass die Behörden über die Existenz des Abfalls im Bilde waren und dass der Unternehmer wegen dieser Abfälle einer ständigen behördlichen Kontrolle unterlag. Es handelt sich somit nicht um eine allgemeine Aufwandsrückstellung, deren Bildung gemäß Â§ 249 Absatz 1 Satz 2 und 3 Handelsgesetzbuch unzulässig ist (FG Thüringen, Urteil vom 4.7.2003, Az. III 933/00, Rev. beim BFH unter Az. X R 29/03).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð „Profi-Handwerker GmbH“ ist unzulässig
Die Firma „Profi-Handwerker GmbH" ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig.
Mit dieser Begründung lehnte das Bayrische Oberste Landesgericht die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ab. Zwar gehe das Handelsgesetzbuch grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufmann seine Firma frei gestalten könne. Positive Anforderungen an die Gestal-tungsfreiheit seien jedoch die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Die Firma müsse abstrakt und generell geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Dies fehle in der Regel bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen sowie bei nur allgemeinen Beschreibungen des Unternehmensgegenstandes. An die Unterscheidungskraft seien im Hin-blick auf das Bedürfnis anderer Kaufleute, dieselben Begriffe zu verwenden, hohe Anforde-rungen zu stellen. Im vorliegenden Fall würden die beiden Wortbestandteile der gewünschten Firmenbezeichnung nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Sinn ver-wendet, wobei „Profi“, als Abkürzung für „professional" stehe. Im Ergebnis handele es sich um einen Gattungsbegriff, dem die für einen Namensschutz erforderliche Kennzeichnungskraft fehle (BayObLG, Beschluss vom 1.7.2003, Az. 3 Z BR 122/03).
ð Haftung des Geschäftsführers bei verspätetem Insolvenzantrag
Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof im Fall eines beklagten Geschäftsführers hin. Er führte aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag müsse spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung gestellt werden. Diese Pflicht solle neue Gläubiger davor bewahren, mit der insolventen Gesellschaft noch in Geschäftskontakt zu treten. Werde der Neugläubiger durch den unter-bliebenen Insolvenzantrag über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht, sei der Geschäftsführer für den hieraus entstehenden Schaden haftbar (BGH, Urteil vom 7.7.2003, Az. II ZR 241/02GH).
ð Arbeitgeberbeiträge für angestellten Gesellschafter
Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt (§ 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz). Eine GmbH ist daher nicht verpflichtet, Lohnsteuer für Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eines angestellten Gesellschafters abzuführen. Das gilt auch, wenn der angestellte Gesellschafter mit 50 Prozent am Stammkapi-tal der GmbH beteiligt ist, entschied das Finanzgericht Niedersachsen.
Begründung: Wäre der angestellte Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, würde kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Denn dann wäre er in der Lage, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter aufzuheben oder abzuschwächen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 16/03 eingelegt.
Wichtig: Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat dazu Stellung genommen, wie Zukunftssicherungs-leistungen bei Gesellschaftern und Geschäftsführern behandelt werden sollen (OFD Erfurt, Verfügung vom 21.8.2003, Az. S 2333 A - 03 - 226). Dabei weicht die Oberfinanzdirektion insoweit von dem Urteil des Finanzgerichts ab, als sie im Fall eines als Prokuristen angestell-ten Gesellschafters mit 50 Prozent Kapitalanteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ver-neint (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2002, Az. 11 K 166/98).
Umsatzsteuerzahler
ð Geplante Anforderungen an den Vorsteuerabzug ab 2004
Nach den Plänen der Bundesregierung ist es für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2004 erforderlich, eine Rechnung gemäß der so genannten EU-Rechnungsrichtlinie vorlegen zu können. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Rechnungsempfänger den Katalog der Pflichtangaben in
§ 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz-Entwurf überprüfen muss. Das sind insbesondere folgen-de Angaben:
· Ausstellungsdatum der Rechnung,
· eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer,
· die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer des lei-stenden Unternehmers
· die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kun-den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Steuerschuldnerschaft des Lei-stungsempfängers,
· Datum der Leistung einer Anzahlung, wenn dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
· der Preis je Einheit ohne Steuer,
· jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist und
· der anzuwendende Steuersatz oder den Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Steuerbefreiung.
Fehlt eine dieser Angaben, soll der Vorsteuerabzug untersagt werden. Dadurch entsteht dem Rechnungsempfänger ein erhöhtes Vorsteuerausfallrisiko.
Praxishinweis:
Auch auf so genannten Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu einem Betrag von 100 Euro) soll ab 1.1.2004 die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikations-nummer angegeben werden. Hierbei wird es vermutlich zu Problemen bei der praktischen Umsetzung kommen. Viele der im Handel verwendeten Registrierkassen sind nicht in der La-ge, die Steuernummer oder zumindest die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die ein-malige fortlaufende Rechnungsnummer auf den Belegen auszuweisen. Daher wird jeweils eine Erläuterung der Kleinbetragsrechnung durch eine Zusatzinformation (bei Erläuterung der Artikel schon heute meist an der Information erhältlich) notwendig. Ohne diese zusätzliche Angabe wird der Vorsteuerabzug ab 1.1.2004 untersagt.
Der Entwurf von § 31 UStDV sieht neben den oben genannten zusätzlichen Anforderungen allerdings auch einiges an Vereinfachungen vor:
· Danach kann eine Rechnung ab dem 1.1.2004 aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss auf weitere Unterlagen verwiesen werden und es muss gewährleistet sein, dass sie leicht nachprüfbar sind. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag müssen in einem Abrechnungsdokument enthalten sein. Name und Anschrift von lei-stendem Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig feststellbar sein.
· Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen, Symbole etc. können verwendet werden.
· Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt soll demnächst ausreichen.
ð Kein Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ohne gesonderten Ausweis
Ohne einen gesonderten Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist ein Vor-steuerabzug aus Mietzahlungen nicht möglich, auch wenn bereits im Mietvertrag die Umsatz-steuer gesondert ausgewiesen wurde - so das Finanzgericht Köln.
Das heißt, dass für den Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen Folgendes erforderlich ist:
· Die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag sind gesondert im Mietvertrag auszuweisen.
· Über die einzelnen Leistungsabschnitte (Monatsmieten) sind ergänzende Zahlungsbe-lege mit gesondertem Steuerausweis vorzulegen.
Begründung: Bei Dauerschuldverhältnissen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung oder Verpachtung für einen bestimmten Zeitraum, als Teilleistung im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1a Sätze 2 und 3 Umsatzsteuergesetz durch die monatli-chen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (FG Köln, Urteil vom 20.2.2003, Az. 3 K 3300/02, rkr.).
Arbeitgeber
ð Chef haftet nicht für Steuern auf Trinkgelder des Arbeitnehmers
Trinkgelder an Reinigungspersonal muss der Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer unterwerfen, wenn dieser nicht in den Trinkgeld-Zahlungsvorgang eingeschaltet ist, so das Urteil des Fi-nanzgerichts Münster. Dabei ist es unerheblich, ob die Trinkgelder die wesentliche oder sogar die alleinige Entlohnung des Reinigungspersonals darstellen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Unternehmens für Reini-gung von Toilettenanlagen in Autobahnraststätten zur Abführung der Lohnsteuer auf Trinkgel-der verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin führte lediglich Lohn- und Kirchensteuer auf die fest mit den Beschäftigten vereinbarten Löhne ab. Das Finanzamt unterstellte Mehreinnahmen und erließ einen Haftungsbescheid über knapp 300.000 Euro für den Zeitraum von fünf Jahren.
Das Finanzgericht Münster widerspricht der Auffassung des veranlagenden Finanzamtes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen freiwillig gezahlte Trink-gelder nur insoweit dem Lohnsteuer-Abzug durch den Arbeitgeber, wie dieser Kenntnis über deren Höhe hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in den Verteilungsvorgang der Trinkgelder eingeschaltet wird oder aber, wenn der Arbeitnehmer Angaben über die Trink-geldzuflüsse macht. Eine Befragungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht
(FG Münster, Urteil vom 9.7.2003, Az. 8 K 5308/02 L, rkr.).
ð Arbeitgeberzuschuss für Fitnesscenter ist steuerfreier Sachbezug
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, damit sich seine Arbeitnehmer in einem Sport- oder Fitnessklub sportlich betätigen, so ist laut einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg dieser Zuschuss als lohnsteuerfreier Sachbezug einzustufen.
In der Begründung des Urteils heißt es hierzu: Die Zuschüsse seien zwar prinzipiell lohnsteu-erpflichtig, aber gleichwohl nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt wie steuerfreie Sachbezüge zu behandeln, auch wenn es sich hierbei nicht um Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen handelt. Die Sachbezugsgrenze beträgt zurzeit 50 Euro pro Monat.
Über die Revision hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden
(FG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, Az. II 90/02).
ð ADAC-Schutzbrief wird nicht durch Dienstwagensteuer abgegolten
Private Aufwendungen, beispielsweise für einen ADAC-Schutzbrief, Autobahnvignetten und Mautgebühren für private Fahrten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet, fallen nicht unter die Reichweite der Ein-Prozent-Regelung für den zu versteuernden privaten Nut-zungsanteil von Dienstwagen, so ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer die jährlichen Kosten für den Schutzbrief sowie die Aufwendungen für Autobahnvignetten und Mautgebühren erstattet. Dabei betrafen die Vignetten und Mautgebühren rein private Fahrten. Diese Aufwendungen stellen nach Auffas-sung des Gerichts einen geldwerten Vorteil dar. Entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um durch den betrieblichen Pkw ausgelöste Betriebsausgaben, die im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung abgegolten sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2002, Az. 13 K 2376/01 E).
Arbeitnehmer
ð Mietaufwand für Zweitwohnung ohne doppelte Haushaltsführung
Ist keine doppelte Haushaltführung gegeben, stellen Mietaufwendungen für eine Zweitwoh-nung am Ort der zweiten Arbeitsstätte keine Werbungskosten dar. In diesem Fall sind die Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung, so das Finanzgericht Berlin. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige war als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Grund seines Arbeitsverhältnis-ses verpflichtet, sich über mehrere Tage in Bonn aufzuhalten. Für die Übernachtungen nutzte er eine eigene Wohnung in Bonn. Seinen eigenen Hausstand unterhielt er aber in Berlin, wo er seine Dienstpflichten üblicherweise zu erfüllen hatte.
Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß Â§ 9 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 5 Einkommensteuergesetz lagen nicht vor, weil der Arbeitnehmer nicht ausschließlich außerhalb Berlins beschäftigt war.
In der Begründung des Urteils heißt es: Das Unterhalten einer eigenen Wohnung in Bonn macht deutlich, dass es dem Arbeitnehmer nicht ausschließlich um den Erhalt einer reinen Übernachtungsmöglichkeit ging, so wie dies ein Hotelaufenthalt geboten hätte, sondern dass er über diesen Zustand hinaus eine Unterkunft gesucht habe, die ihm einen größeren Frei-raum böte, seine Wohnbedürfnisse nach seinen individuellen und persönlichen Wünschen zu erfüllen (FG Berlin, Urteil vom 29.1.2003, Az. 2 K 2148/00; Rev. beim BFH, Az. VI R 47/03).
ð Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2004
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugs-werte ab Kalenderjahr 2004 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbe-zugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23.10.2003 neu festgesetzt worden.
Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheit-lich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro (bisher 2,55 Euro),
b) für ein Frühstück 1,44 Euro (bisher 1,43 Euro)
(BMF-Schreiben vom 4.11.2003, Az. IV C 5 - S 2334 - 274/03).
ð Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei-de Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuer-klasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll. Im Hinblick auf die Senkung des Steuerta-rifs erscheint es ratsam, die bisherige Steuerklassenwahl neu zu überdenken.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfi-nanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassen-kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer bei der monatlichen Lohnabrech-nung entrichten müssen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld aussagen. Die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer stellt lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. Eine günstige Lohnsteuerklassenwahl kann jedoch einen momenta-nen Liquiditätsvorteil bedeuten, der nicht außer Acht gelassen werden sollte.
Die Tabellen des Bundesfinanzministeriums mit Berechnungsbeispielen können Sie unter der folgenden Adresse abrufen: www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-.745.20755/Artikel/Merkblatt-zur-Steuerklassenwahl.htm
ð Entfernungspauschale bei atypischen Arbeitszeiten
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Beschluss vom 11.9.2003 darüber zu befinden, ob bei atypischen Dienstzeiten eines Opernchorsängers (morgens und abends Proben oder Vorstellungen) arbeitstäglich zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich anerkannt werden müssen. Dies wurde für das Streitjahr 2001 verneint.
Nach der Gesetzesfassung, die bis zum Jahr 2000 gegolten hat, wurden zusätzliche Fahrten berücksichtigt, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren.
Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit Einführung der neuen Entfernungspauschale be-wusst nicht mehr übernommen. Vielmehr wird nunmehr je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebene Betrag angesetzt, und zwar -grundsätzlich - unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vor-schrift eindeutig. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Ent-fernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber frei, eine typisierende Abgeltungsrege-lung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwen-dungen abgedeckt sind (BFH-Beschluss vom 11.9.2003, Az. VI B 101/03).
Abschließende Hinweise
ð Neues Internet-Angebot der Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale
Die Bundesknappschaft ist bemüht, den Arbeitgebern bei allen Zweifelsfragen im Zusammen-hang mit denen bei ihr zu meldenden geringfügigen Beschäftigungen zu helfen. Nachdem die Anlaufschwierigkeiten wohl überwunden sind, ist der Internetauftritt verändert und verbessert worden. Unter der Internetadresse „http://www.minijob-zentrale.de/4_Service/Haeufige_Frag/ index.html“ werden Antworten unter anderem zu folgenden Fragen gegeben:
Geringfügig entlohnte Minijobs
Minijobs in Privathaushalten
Kurzfristige MinijobsMeldeverfahren
Versicherungspflicht beziehungsweise -freiheit
Abgaben des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers
Renten- und Krankenversicherung
Das Haushaltsscheck-Verfahren
Beitragsnachweis und Beitragseinzug bei gewerblichen Minijobs
Für Minijobber, die den nachfolgend angeführten Personengruppen angehören, sind die be-sonderen Regelungen, die für diese Personenkreise zu beachten sind, unter „http://www.minijob-zentrale.de/1_Arbeitnehmer/Besonderheiten/index.html“ aufgezeigt:
Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen, Rentner und Ruhestandsbeamte, Studen-ten, Auszubildende, Praktikanten, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose
Weiterhin bietet die Bundesknappschaft im Downloadcenter unter „http://www.minijob-zentrale.de/4_Service/Download-Center.html“ die häufig genutzten Formulare „Beitragsnach-weis für geringfügig Beschäftigte“, „Einzugsermächtigung“ und „Haushaltsscheck“ an. Diese Formulare können am PC ausgefüllt werden und erleichtern damit die Arbeit für die Arbeitge-ber von geringfügig Beschäftigten.
ð Steuertermine im Monat Dezember 2003
Im Monat Dezember 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zah-lungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mitt-woch, 10. Dezember 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haf-tung und Gewähr auszuschließen.

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