- Frage zum Arbeitslosengeld und zur Arbeitslosenhilfe - Denis, 17.12.2003, 16:27
- Re: Frage zum Arbeitslosengeld und zur Arbeitslosenhilfe - Loki, 17.12.2003, 17:30
- Re: Gilt aber doch nur bei der AL-Hilfe? - JLL, 17.12.2003, 17:39
- Re: Gilt aber doch nur bei der AL-Hilfe? - Loki, 17.12.2003, 17:42
- Re: Berichtigung - Loki, 17.12.2003, 17:40
- Re: Gilt aber doch nur bei der AL-Hilfe? - JLL, 17.12.2003, 17:39
- Re: Frage zum Arbeitslosengeld und zur Arbeitslosenhilfe - Loki, 17.12.2003, 17:30
Re: Berichtigung
-->>>Werden Privatvermögen bei Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in Abzug gebracht?
>>Wenn ja, gibt es Freigrenzen?
Es gibt doch noch Freibeträge bei Ehepaaren und Privatvermögen aber diese sind als lächerlich anzusehen. Aber sieh selber.
Arbeitslosenhilfe - Freibeträge stark gekürzt
Viele Bezieher von Arbeitslosenhilfe müssen mit einer Kürzung rechnen. Künftig wird mehr Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt.
Wenn der Partner - egal, ob mit oder ohne Trauschein - Einkommen erzielt, müssen Bezieher von Arbeitslosenhilfe künftig mit einer Kürzung rechnen.
Der Mindestfreibetrag beim anzurechnenden Einkommen des Partners eines Arbeitslosen beträgt vom 1. Januar 2003 an nur noch 482,33 Euro monatlich. Das sind 80% des vollständigen steuerlichen Existenzminimums, das vorher 602,92 Euro monatlich betragen hat. Der zusätzliche Pauschbetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 150,73 Euro wurde gestrichen.
Pro-Kopf-Bedarf bei Zusammenlebenden geringer
Die Arbeitslosenhilfe, die der Ehe- oder Lebenspartner bei Arbeitslosigkeit erhalten würden, gilt grundsätzlich als Freibetrag. Die Absenkung auf 80% berücksichtigte dem Arbeitsamt zufolge, dass der Pro-Kopf-Bedarf bei Zusammenlebenden deutlich geringer als bei Alleinlebenden sei. Dies mache sich bei der Miete und anderen Lebenshaltungskosten bemerkbar.
Ausnahme bei Sozialhilfebedürftigkeit
Wird ein Arbeitsloser, sein Partner oder die Kinder durch diese Rechtsänderung sozialhilfebedürftig, verweist das Arbeitsamt auf eine Ausnahme. Im Einzelfall könne auf Antrag die Reduzierung des Mindestfreibetrages und der Wegfall des Pauschbetrages bis Ende des Jahres 2003 ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachweis über die Sozialhilfebedürftigkeit erbracht werde.
Frist für Anpassung
Wer bereits in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 Arbeitslosenhilfe bezogen hat, dem wird eine Frist gewährt. In diesem Fall erfolgt die Anpassung an die geänderte Rechtslage erst nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes. Bis dahin wird das Arbeitslosengeld noch unverändert nach dem bisherigen Reglement bezahlt.
Diese Frist gilt ebenfalls für die nachstehend angeführten Vermögensfreibeträge.
Anrechnung von Vermögen
Nach den neuen Regelungen gibt es auch bei der Anrechnung von Vermögen erhebliche Einschnitte. Beim Bezug von Arbeitslosenhilfe galt bisher ein pauschaler Vermögensfreibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr. Nun können nur noch maximal 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr geltend gemacht werden. Wie bisher gibt es eine Vermögensobergrenze. Diese wurde bereits von bisher 33.800 auf 13.000 Euro gesenkt.
Nach wie vor werden eigenes Vermögen, das Vermögen des Ehepartners, des Lebenspartners oder Partners angerechnet. Dazu zählen beispielsweise Bar- und Anlagevermögen ebenso wie nicht selbst genutzte Immobilien. Das selbst genutzte eigene Haus oder die eigene Wohnung von angemessener Größe bleiben weiterhin unberücksichtigt.
Für Arbeitslose, die am 1. Januar 2003 bereits 55 Jahre alt sind, gilt der bisherige Vermögensfreibetrag weiter.
*notiz an sich selbst: Nicht voreilig posten erst informieren dann Antworten [img][/img] *
<ul> ~ http://www.der-euro.de/rat/rt/sozial05.html</ul>

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