- *kratzamkopf* Was sagt man dazu? Komplizierter Puff-Besuch auf Staatskosten - JoBar, 18.12.2003, 12:57
- Re: *kratzamkopf* Was sagt man dazu? Komplizierter Puff-Besuch auf Staatskosten - Dieter, 18.12.2003, 13:38
- Re: Treffend analysiert. Darauf wird's wohl hinauslaufen. - JLL, 18.12.2003, 14:03
- Re: Genau deshalb auch: *kratzamkopf* - JoBar, 18.12.2003, 14:05
- Das ist so nicht richtig - Wasi, 20.12.2003, 11:25
- Re: Das ist so nicht richtig - JoBar, 20.12.2003, 16:00
- Re: Das Originalurteil - JoBar, 18.12.2003, 14:28
- Re: Das Originalurteil / Absurdistan - Koenigin, 18.12.2003, 14:52
- Re: Das Originalurteil / ob das Gericht auch so urteilen würde - rocca, 18.12.2003, 16:25
- jetzt Lufthansa shorten - Dieter, 18.12.2003, 14:55
- China bekämpft jetzt auch den Sex-Tourismus - Bob, 18.12.2003, 17:01
- Re: *kratzamkopf* Was sagt man dazu? Komplizierter Puff-Besuch auf Staatskosten - Dieter, 18.12.2003, 13:38
Re: Das Originalurteil
-->Eine Prostituierte, die für ihre Dienste auf Veranlassung eines untreuen Beamten Überweisungen aus der Staatskasse erhalten hat, muss das Geld an die Bundesrepublik Deutschland zurückzahlen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Ein Beamter, der früher in der Karlsruher Dienststelle einer Bundesbehörde tätig war, bewirkte im Zeitraum von 1998 bis Anfang 2002 zu Unrecht Überweisungen von öffentlichen Geldern an Verwandte und Bekannte im Gesamtbetrag von mehr als 2 Millionen DM. Der Beamte ist inzwischen wegen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und aus dem Dienst entlassen worden. Rund 16.000 DM waren an die Beklagte geflossen, eine Prostituierte, deren Dienste der Beamte mehrfach in Anspruch genommen hatte. Nach Aufdeckung der Straftat fordert die Bundesrepublik von ihr, wie auch von einer Vielzahl anderer Zahlungsempfänger, das Geld zurück. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hat nun der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, aus ihrer Sicht habe sie das Geld als Zahlung für ihre Dienste von dem Beamten erhalten. Dieser habe ihr gegenüber angegeben, es handele sich um Teile seines Gehalts. Damit hatte sie keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat führt aus, maßgeblich für die Frage eines Rückzahlungsanspruchs der Bundesrepublik sei nicht ohne weiteres die Vorstellung der Beklagten darüber, von wem das Geld stamme und wofür es gezahlt werde. Der Staat - in Person des Auszahlungsbeamten - habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der untreue Beamte der Beklagten gegenüber angab, die Zahlungen seien von ihm veranlasst. Daher sei das Vertrauen der Beklagten auf diese Angaben nicht schutzwürdig.
Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der 6. Zivilsenat legt dar, dass er mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche. Dieser halte bislang den sogenannten „Empfängerhorizont“ für maßgeblich, was im konkreten Fall dazu führen würde, dass die Beklagte in ihrem Vertrauen geschützt würde und das Geld behalten dürfe. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hält jedoch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Grund auf für unzutreffend. Wegen dieser Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2003 - 6 U 141/03 - nicht rechtskräftig

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