- Arbeitgeber - Änderungskündigung - Arbeitsamt - LenzHannover, 28.12.2003, 23:54
Arbeitgeber - Änderungskündigung - Arbeitsamt
-->Aus unserer Dorfzeitung, gab hi da und wohl mal Fragen dazu.
Wenn die Änderungskündigung kommt
„Drohung garniert mit einem Angebot“: Arbeitnehmer haben drei Möglichkeiten, wie sie reagieren können
Arbeitnehmer, die ihren Chef über eine Verlegung der Abteilung plaudern hören, sollten sich gedanklich mit einem Ortswechsel auseinander setzen. Denn Unternehmen sind frei in der Wahl ihrer Standorte. Beschäftigte können oft einfach von einem an einen anderen Ort „versetzt“ werden. So bestimmen es jedenfalls viele Arbeitsverträge - vor allem im öffentlichen Dienst.
Zumeist müssen Unternehmen jedoch eine Änderungskündigung aussprechen, wenn sie möchten, dass ihre Arbeitnehmer an einem anderen Ort tätig werden oder eine andere Tätigkeit ausüben. „Das ist eine Drohung garniert mit einem Angebot“, erklärt Rechtsanwalt Michael Felser. „Gedroht wird mit der Kündigung. Angeboten wird ein neuer Arbeitsvertrag - unter geänderten Bedingungen.“ Der betroffene Arbeitnehmer hat dann drei Möglichkeiten:
l Ja sagen: Den geänderten Arbeitsvertrag - und damit beispielsweise einen Ortswechsel - können Beschäftigte natürlich vorbehaltlos annehmen. „Dann sollte man aber mindestens über Kostenerstattungen reden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zum Beispiel die kompletten Umzugskosten steuerfrei ersetzen“, sagt Anwalt Felser. Möglich ist auch: Wer sich zunächst eine kleine Zweitwohnung am neuen Arbeitsort nimmt, bekommt die Mehraufwendungen für diese so genannte doppelte Haushaltsführung von der Firma erstattet.
l Nein sagen: Man kann den angebotenen neuen Arbeitsvertrag auch ablehnen. In diesem Fall wird aus der Änderungskündigung eine ganz normale Kündigung. Dem Arbeitnehmer bleiben dann drei Wochen Zeit, um sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, ist der Arbeitsplatz weg. In diesem Fall muss der Gekündigte unter Umständen sogar eine Sperre des Arbeitslosengeldes befürchten. Die Bundesanstalt für Arbeit könnte prüfen, ob die Annahme des geänderten Arbeitsvertrags zumutbar gewesen wäre. „In der Regel wird das Arbeitsamt aber gar nichts davon erfahren, dass es überhaupt eine Änderungskündigung gegeben hat“, meint Anwalt Felser. Auf dem vom Arbeitgeber ausgefüllten Formular „Arbeitsbescheinigung“ firmiert die Kündigung in aller Regel als ganz normale betriebsbedingte Kündigung. Ein Eigenverschulden wird bei solchen Kündigungen nicht unterstellt.
l Jein sagen: Das Kündigungsschutzgesetz sieht in Paragraf 2, Satz 1 noch eine dritte Möglichkeit vor, wie Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren können. Die Betroffenen können das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass „die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist“. Das muss der Betroffene seinem Chef jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Diese drei Wochen Zeit bleiben ihm auch, um vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Änderungskündigung einzureichen und feststellen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial (un)gerechtfertigt ist. „Natürlich werden Arbeitgeber und Vorgesetzte nicht gerade in die Luft springen vor Freude, wenn sie erfahren, dass ein Arbeitnehmer gegen sie klagt“, meint Felser. Aber: „Wer so vorgeht, sichert erst einmal seinen Arbeitsplatz - und kann gegebenenfalls aus dem Job heraus in Ruhe eine neue Arbeit suchen.“ Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, kann er an seinen alten Arbeitsplatz zurück. Verliert er, so bleibt ihm zumindest sein - geänderter - Arbeitsplatz erhalten.
Im Falle einer betriebsbedingten Änderungskündigung müssen Arbeitnehmer übrigens eine tägliche Fahrtzeit von insgesamt zweieinhalb Stunden zum neuen Arbeitsplatz und zurück hinnehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 3 SaGa 2095/00). Damit hat das Gericht sein Urteil an die Zumutbarkeitsregelungen des Arbeitsförderungsrechts angelehnt.

gesamter Thread: