- RFID-Chips in Banknoten - Aristoteles, 08.01.2004, 21:13
- Re: RFID-Chips in Banknoten - sensortimecom, 08.01.2004, 21:17
- ...führt zu Fliegendraht in Brieftaschen (oT) - Wassermann, 08.01.2004, 21:22
- ein bisschen Alufolie und aus ist's mit der Ortung...:-) Gruss (owT) - Tofir, 08.01.2004, 23:05
- ...und dann hau ich mit dem Hämmerchen... - rocca, 09.01.2004, 02:43
- Kurz in die Mikrowelle zum desinfizieren ;-)))) (owT) - Zahnloser, 09.01.2004, 03:25
- Re: RFID-Chips in Banknoten / desinfizieren / Neues Gesetz... - marsch, 09.01.2004, 11:36
- Re: RFID-Chips Banknoten-Neues Gesetz...falls soweit, sofort Auswanderung! - Baldur der Ketzer, 09.01.2004, 11:54
- Re: Wenn Kohl und Co. die Hyme grölen, sollte man ein paar große Koffer kaufen - Tempranillo, 09.01.2004, 14:50
- Re: Wenn Inter-Sozen die Hyme grölen, dann braucht es einen Ueberseecontainer - Tassie Devil, 10.01.2004, 03:02
- Re: Vorm Reichstag war´s, nicht am Gendarmenmarkt - Tempranillo, 10.01.2004, 08:10
- Re: Wenn Inter-Sozen die Hyme grölen, dann braucht es einen Ueberseecontainer - Tassie Devil, 10.01.2004, 03:02
- Re: Wenn Kohl und Co. die Hyme grölen, sollte man ein paar große Koffer kaufen - Tempranillo, 09.01.2004, 14:50
- Re: RFID-Chips Banknoten-Neues Gesetz...falls soweit, sofort Auswanderung! - Baldur der Ketzer, 09.01.2004, 11:54
- Re: RFID-Chips in Banknoten / desinfizieren / Neues Gesetz... - marsch, 09.01.2004, 11:36
Re: RFID-Chips in Banknoten / desinfizieren / Neues Gesetz...
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Stand der Dinge:
Auszug aus dem Bundesbankgesetz
§ 35 (Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
§ 36 (Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebene Geldzeichen...)
(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute... und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute... haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut...
§ 37 (Einziehung)
(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.
(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie nach § 150 des Strafgesetzbuches eingezogenes Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach Ablauf von 10 Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von 20 Jahren nach Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.
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Hypothetisch
§ 36a
(1) (Überwachung des Zahlungsverkehrs mittels stationärer Leseeinheiten zur Verhinderung der Verbreitung von Falschgeld)
1 Alle am Zahlungsverkehr beteiligte Personen, Banken, Geschäfte oder Unternehmen sind verpflichtet stationäre Leseeinheiten beim Empfang und/oder der Ausgabe von Geldzeichen zu verwenden.
2 Nicht erfaßbarer Zahlungsverkehr ist rechtswidrig und muß den zuständigen Stellen gemeldet werden.
3 Beim Zahlungsverkehr nicht eindeutig identifizierbare Geldzeichen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen.
4 Zuwiderhandlung von (1)-(3) ) wird mir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt.
Viel Spaß beim"desinfizieren"!!
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