- Armer Eichel - neues Sparmodell vom EuGH abgesegnet - LOMITAS, 21.01.2004, 16:51
- Re: Armer Eichel - neues Sparmodell vom EuGH abgesegnet - Euklid, 21.01.2004, 17:00
- Hatte Ottoasta schon mal gepostet, - bernor, 21.01.2004, 17:46
- Re: Sparmodell(?) vom EuGH abgesegnet - Uwe, 21.01.2004, 17:53
- Re: Sparmodell(?) vom EuGH abgesegnet - Euklid, 21.01.2004, 18:17
- Re: Sparmodell(?) vom EuGH abgesegnet - D e r Segen reicht wohl nicht ganz... - bernor, 21.01.2004, 18:23
- Kleine Korrektur - bernor, 21.01.2004, 18:29
- Re: Kleine Korrektur - Euklid, 21.01.2004, 18:34
- Kleine Korrektur - bernor, 21.01.2004, 18:29
Re: Sparmodell(?) vom EuGH abgesegnet - D e r Segen reicht wohl nicht ganz...
-->Die Frage ist als, wenn ich es recht verstehe, ob der Anteil an der Vorsteuer der dem Teil der Herstellungskosten entspricht, die für den privat genutzten Bereich am Gebäude aufgewendet werden mußten, sofort oder über die nächsten Jahre gestreckt zu entrichten ist. Ob deswegen gleich die Lichter im Finanzamt ausgehen werden, vermag ich nicht zu übersehen, Lomitas.
Hi,
die auf den privaten Anteil entfallende Vorsteuer ist tatsächlich nicht sofort, sondern in (maximal) 50 Jahresraten, also p. a. zu 2%, zurückzuzahlen (sog. Vorsteuer-Korrektur nach § 15a UStG).
Verkauft man die Hütte vorher, kann das FA die Vorsteuer nur in 10 Jahresraten zurückfordern (evt. nach der 6. EG-Richtlinie Erhöhung auf 20 Jahresraten).
Aaaber...dafür, daß in den FÄ die Lichter nicht ausgehen, sorgt schon der Umstand, daß die Bediensteten dort letztendlich an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden / Ministerien gebunden sind, nicht direkt an EuGH-/BFH-/FG-Urteile (siehe auch sog."Nichtanwendungserlasse": Urteil gilt über den entschiedenen Fall hinaus).
Etwas ausfĂĽhrlicher steht's hier:
Mandanten-Information 07/2003 Die „Seeling-Entscheidung“ des EuGH C-269/00 vom 08.05.2003 Seite 1 von 1 14.08.2003 Zur Entscheidung vor dem EuGH stand diesmal folgender Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger aus Deutschland hat ein Gebäude errichtet. Dieses Gebäude nutzte er zum Teil für sein Unternehmen und zum Teil zu eigenen, also privaten, Wohnzwecken. Er ordnete das Gebäude aber insgesamt seinem Unternehmen zu. In seiner Umsatzsteuererklärung machte er die gesamte ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Entsprechend der seit Jahren in Deutschland eingefahrenen Besteuerungspraxis wollte das Finanzamt ihm die Vorsteuer natürlich nur insoweit geben, als er das Gebäude für sein Unternehmen verwendet. Für den selbstgenutzten Teil handelt es sich schließlich um eine steuerfreie Wertabgabe, da sie wie eine Vermietung zu Wohnzwecken wirkt. Der Bürger war damit nicht einverstanden, klagte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH, als höchstes nationales Finanzgericht war sich auch nicht sicher und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Kläger (ein Herr Seeling - daher der Name „Seeling-Entscheidung“) bekam jetzt von Seiten des EuGH seine Ansicht bestätigt. Hintergrund Ein Unternehmer kann frei entscheiden, ob er einen Gegenstand voll oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Bedingung ist nach § 15 Abs.1 S.2 UStG nur, dass der Gegenstand zu mindestens 10% für das Unternehmen verwendet wird. Wenn eine vollständige Zuordnung erfolgen kann, dann besteht auch grundsätzlich das Recht zum vollständigen Vorsteuerabzug. Voraussetzung dafür ist aber, dass sowohl die berufliche als auch die private Verwendung nicht für sogenannte Ausschlussumsätze erfolgt. Ein Ausschlussumsatz ist dabei ein nach § 4 UStG umsatzsteuerfreier Umsatz, welcher den Vorsteuerabzug nicht möglich macht, z.B. die Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken oder die Tätigkeit als Arzt. Wenn der Vorsteuerabzug danach insgesamt zulässig ist, dann ist die private Verwendung natürlich zu besteuern. Bemessungsgrundlage bilden dann die durch die Verwendung verursachten Kosten. Die bisherige Besteuerungspraxis ging davon aus, dass die Selbstnutzung eines Gebäudes der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen ist. Eine Vermietung zu Wohnzwecken ist aber nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Daraus wurde geschlossen, dass auch der Wert der Selbstnutzung steuerfrei sein muss und deshalb ein Vorsteuerabzug unzulässig sei. Der EuGH stellt in seiner Seeling-Entscheidung vom 08.05.2003 (C-269/00) fest, dass die Selbstnutzung aber gerade nicht einer Vermietung entsprechen würde, da der Selbstnutzung wesentliche zivilrechtliche Teile einer Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12a UStG fehlen. Da die Selbstnutzung daher nicht einem Ausschlussumsatz entspricht ist sie somit nicht steuerfrei. Lassen Sie uns dieses Urteil an einem Beispiel verdeutlichen:
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Mandanten-Information 07/2003 Die „Seeling-Entscheidung“ des EuGH C-269/00 vom 08.05.2003 Seite 2 von 2 14.08.2003 Sie planen die Errichtung eines Gebäudes. Die Baukosten betragen 500.000,-€ zzgl. 16% Umsatzsteuer = 80.000,-€. Von dem Objekt sollen 25% der Fläche für Ihr Unternehmen dienen, 75% der Fläche bewohnen Sie selbst. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaften, dann konnten Sie sich aus den Baukosten nach alter Regelung einen Anteil von 25% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer (20.000,-€) abziehen. Als Baukosten verblieben danach 560.000,-€. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben (z.B. als Arzt oder Versicherungsmakler), dann konnten Sie keine Vorsteuern geltend machen. Die gesamten 580.00,-€ verbleiben damit als Belastung aus dem Bau. Mit dem Urteil ändert sich diese Besteuerungspraxis. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können Sie nach diesem Urteil die gesamten Vorsteuern abziehen. Wenn Sie umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausführen, dann können Sie die Vorsteuern aus dem von Ihnen zu Wohnzwecken selbstgenutzten Anteil abziehen. Der Vorteil durch diese neue Ansicht in der Besteuerung beträgt damit hier in beiden Fällen 60.000,-€. Wo ist der Haken? Der Haken liegt darin, dass Sie die Selbstnutzung in den folgenden Jahren der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Bemessungsgrundlage sind dafür die entstandenen Kosten - dies ist die Absetzung für Abnutzung (AfA). Somit sind in unserem Beispiel 2% der Baukosten für den Wohnanteil als Bemessungsgrundlage anzusetzen und zu versteuern. Sie müssen also 50 Jahre lang Umsatzsteuer i.H.v. 1.200,-€ jährlich (375.000,- Baukostenanteil x 2% AfA x 16% Umsatzsteuer) an das Finanzamt zurückführen. Über den Absetzungszeitraum betrachtet haben Sie in diesem Fall die gesamte gezogene Vorsteuer auf den Wohnteil wieder abgeführt (1.200,- € x 50 Jahre = 60.000,-€). Wirtschaftlich betrachtet erhalten Sie damit für Ihren privaten Wohnungsbau ein zinsloses und über 50 Jahre zu tilgendes Darlehen. „Kreditkonditionen“, bei denen keine Bank mithalten kann! Damit ist das unserer Ansicht nach eigentlich kein Haken, sondern eher ein Häkchen. Aber das Beste kommt noch. Wenn Sie den privat genutzten Grundstückanteil nach 10 Jahren aus dem Unternehmen entnehmen, dann müssen Sie die Vorsteuer nicht mehr zurückführen und haben somit nur die Nutzung in diesen 10 Jahren zu versteuern. Damit sind wirtschaftlich 4/5 der Vorsteuer als „Zuschuss“ bei Ihnen verblieben. Dies ist so, da nach § 15a UStG bei einer Nutzungs- oder Zuordnungsänderung eine Korrektur der Vorsteuer nur innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung erfolgen kann. Und das einzige, was der Fiskus
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Mandanten-Information 07/2003 Die „Seeling-Entscheidung“ des EuGH C-269/00 vom 08.05.2003 Seite 3 von 3 14.08.2003 dagegen tun kann, ist die Frist von 10 Jahren auf 20 Jahre entsprechend der 6. EG-Richtlinie anzuheben. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO liegt darin nicht begründet. Denn genau dieser Effekt wurde in dem Urteil auch gebilligt als „Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers“. Wir sagen: „Danke!“. Wer kann das nutzen? Im Prinzip jeder, der ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und das Gebäude in dem er selbst wohnt zu mindestens 10% unternehmerisch nutzt. Der Begriff „umsatzsteuerlicher Unternehmer“ ist allerdings sehr weit gefasst. Es ist daher nicht Voraussetzung, dass die unternehmerische Tätigkeit auch umsatzsteuerpflichtig ist. Auch der nebenberufliche Versicherungsvertreter, der ein Arbeitszimmer für diese Tätigkeit eingerichtet hat, ist damit ein Unternehmer. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist aber auch schon derjenige, der einen Teil seines privaten Wohnhauses vermietet. Also können Sie sich den Vorsteueranteil auf die von Ihnen selbst genutzte Fläche auch dann abziehen, wenn Sie z.B. eine Einliegerwohnung in Ihrem Wohnhaus entgeltlich an Dritte überlassen. Gilt das auch für bereits bestehende Gebäude? Wie bereits dargestellt muss das Gebäude insgesamt dem Unternehmen im Zeitpunkt der Errichtung zugeordnet worden sein. Dieser Nachweis kann zu einem grundsätzlichen Problem führen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob das Jahr der Errichtung bereits verjährt ist. Generell kann man sagen, dass alle Bau- oder Kaufjahre bis einschließlich 1995 bereits der Verjährung (da Eintritt der Verjährung spätestens am 31.12.2002) unterliegen. Bei den Zeiträumen danach muss der Einzelfall geprüft werden. Muss jetzt jede private Selbstnutzung versteuert werden? Nein, denn die Versteuerung der unentgeltliche Wertabgabe (so der gesetzliche Begriff dafür) findet nur statt, wenn vorher ein Vorsteuerabzug auf den selbstgenutzten Teil vorgenommen worden ist. Und die Versteuerung erfolgt auch nur insoweit, als ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Damit entspricht die Belastung an Umsatzsteuer immer der Entlastung durch Vorteuer. Wie wird das Urteil umgesetzt werden? Zunächst ist anzunehmen, dass sich die deutsche Finanzverwaltung mit diesem Urteil gar nicht anfreunden wird. Folge wird sein, das man zumindest in der nächsten Zeit jeden Fall einklagen muss. Die Auszahlung kann dadurch Jahre auf sich warten lassen und sollte daher nicht in eine Finanzierungsplanung einbezogen werden. Ein kleiner Trost dabei: Der Erstattungsanspruch ist mit 6% p.a. zu verzinsen.
Quelle: http://www.google.de/search?q=cache...+-+269%22&hl=de&ie=UTF-8
GruĂź bernor

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