- Die unhaltbaren Behauptungen"Grundgesetz aufgehoben","BRD untergegangen" usw. - RK, 04.02.2004, 00:13
- Re: Hundepfeiffe - Tassie Devil, 04.02.2004, 17:09
- Re: Oh Mann: ein f vor dem ei und zwei nach dem ei ;-) (mkT) - Tassie Devil, 05.02.2004, 07:09
- Bitte um Beantwortung einer einzigen Frage....... - FRANZ, 04.02.2004, 19:05
- Alle Verfahren eingestellt??? Wohl eher nicht, siehe hier: - RK, 05.02.2004, 00:09
- Frage nicht beantwortet! - FRANZ, 05.02.2004, 17:22
- Weiß doch ich nicht! Vermutlich hatte Richter keinen Bock auf viel Arbeit wg.10€ (owT) - RK, 05.02.2004, 18:36
- Frage nicht beantwortet! - FRANZ, 05.02.2004, 17:22
- Alle Verfahren eingestellt??? Wohl eher nicht, siehe hier: - RK, 05.02.2004, 00:09
- Re: Die unhaltbaren Behauptungen"Grundgesetz aufgehoben","BRD untergegangen" usw. - InfoDiJo, 05.02.2004, 20:14
- Re: Danke - Firmian, 05.02.2004, 21:04
- Re: Hundepfeiffe - Tassie Devil, 04.02.2004, 17:09
Die unhaltbaren Behauptungen"Grundgesetz aufgehoben","BRD untergegangen" usw.
-->Sehr Erhellendes gefunden hier:
http://www.krr-faq.de/sozialg.htm
Die inoffizielle"KRR"-FAQ
Hinweis: Bitte beachten Sie das Update vom 23.06.2001!
Frage:
Nach Aussage der"KRR" hat das Sozialgericht Berlins mit Urteil"S72Kr433/93" indirekt festgestellt, daß der Einigungsvertrag ungültig ist. Wie geht denn sowas?
Antwort:
Vorweg diese Hinweise:
- um ganz genau zu sein, handelt es sich bei der Entscheidung um einen Gerichtsbescheid. Ein solcher ergeht ohne mündliche Verhandlung bei Rechsstreitigkeiten, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und deren Sachverhalt geklärt ist. Merkwürdig, nicht wahr? Der Einigungsvertrag soll mal eben so per Gerichtsbescheid aufgehoben worden sein?
- die"KRR" hat inzwischen die Bewertung dieses Urteils in zwei Schritten fast völlig revidiert. Bis Ende Februar hieß es nämlich in ihren"Rechtsgrundlagen":
"Mit Urteil des Sozialgericht Berlin S72Kr433/93 wurde festgestellt, daß der Einigungsvertrag ungültig ist."
Von"indirekt" war damals noch nicht die Rede.
Doch selbst dieser Punkt ist inzwischen aus den"Rechtsgrundlagen" (jedenfalls denen des Herrn"Reichstagspräsidenten" Samter hier) verschwunden. Inzwischen beschränkt sich die Bedeutung dieses Urteils für die"KRR" anscheinend nur noch darauf, daß mit ihm die Existenz der"KRR" anerkannt wurde.
Aber ob nun ein Gerichtsbescheid den Eingungsvertrag angeblich direkt oder indirekt aufheben soll, ob durch diesen Bescheid (direkt oder indirekt) die"KRR" angeblich als existent anerkannt werden soll - es ändert nichts an der Tatsache, daß diese Behauptungen der"KRR" bzgl. des"Berliner Urteils" ins Reich der Märchen einzuordnen sind, wie ich es bereits in meinem Beitrag"Butter bei die Fische" (damals noch ohne Kenntnis der Entscheidung) schrieb:
"Ganz abgesehen von der Tatsache, daß ich dieses Urteil nicht in der wohl umfangreichsten juristischen Datenbank (die der Juris GmbH) finden konnte, was für ein Urteil mit dieser angeblichen Bedeutung schon fast unmöglich ist, kann diese Behauptung rein rechtlich nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wie es bei den Juristen wohl heißt.
Blicken wir also ins Grundgesetz, hier speziell auf Artikel 100:
Absatz 1:
"Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und [...] die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen."
Lassen wir die Frage, warum sich ein Sozialgericht mit der Gültigkeit des Einigungsvertrages befassen sollte, einmal außen vor. Art. 100 I GG zeigt jedenfalls, daß die Gerichte verpflichtet sind, zweifelhafte Rechtsgrundlagen dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen (sog."konkrete Normenkontrolle").
In Deutschland ist es, anders als in den USA, mithin nicht möglich, daß ein Richter einer untersten Instanz über die Gültigkeit von Bundesrecht entscheiden kann.
Das Sozialgericht Berlin hatte demzufolge gar keine Kompetenz, den Einigungsvertrag als nichtig zu erkennen. Sollte es das trotzdem getan haben, ist diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.
Nun mögen Sie einwenden, daß der Einigungsvertrag doch gar kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag sei und daher Art. 100 I GG gar nicht gelten kann.
Dann halte ich Ihnen Artikel 100 II GG entgegen:
"Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen."
Ein Blick ins Gesetz...
Somit dürfte klar geworden sein, daß ein Sozialgericht (es ist übrigens die unterste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit; vergleichbar in etwa mit einem Amtsgericht) nicht über die Gültigkeit von Bundes- und/oder Völkerrecht zu entscheiden hat."
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Update vom 23.06.2001:
Heute ging mir ein Scan des Gerichtsbescheids des Berliner Sozialgerichts zu.
Er umfaßt insgesamt 8 Seiten, von denen allein der Antrag des Klägers (persönliche Daten wurden vom Gericht selbst unkenntlich gemacht; Herr Ebel war laut eigener Angabe in diesem Verfahren lediglich"reichsstaatsrechtlicher Rechtsbeistand"; vgl."Interview" mit dem"Magazin 2000plus") 5 1/2 Seiten einnimmt.
Hier finden Sie einen Auszug. Die fehlenden Seiten enthalten nur die"Klagebegründung" des Klägers. Er zählt in insgesamt 13 Punkten auf, warum die Bundesrepublik Deutschland nicht existiert usw.
Wichtig ist jedoch allein die Begründung des Berliner Sozialgerichts. Wir erinnern uns nochmals an die"Rechtsgrundlagen" der"KRR". Danach hat das"Sozialgericht Berlin mit Urteil S72Kr433/93" indirekt festgestellt, daß der Einigungsvertrag ungültig ist.
Wenn Sie sich nun die Mühe machen, die entsprechende Begründung des Gerichts durchzulesen, werden Sie feststellen, daß dort mit keinem Wort vom Einheitsvertrag, geschweige denn von dessen Ungültigkeit, die Rede ist. Auch"indirekt" geht das Gericht nicht darauf ein. Es stellt lediglich fest, daß die Klage
- unzulässig ist, da der Kläger nicht geltend machen konnte, durch eine Maßnahme der Beklagten (AOK) in seinen Rechten verletzt zu sein
- unbegründet ist, da der Kläger keine Klagebegründung zur Sache abgegeben hat.
Es steht dort auch mit keinem Wort, wie es Herr Ebel im o.g."Interview" behauptet hat, daß das Sozialgericht sich für sachlich und rechtlich unzuständig erklärt habe. Das Sozialgericht Berlin hat mit keinem Wort - und auch nicht durch Schweigen - die"KRR" bzw. deren Ansichten bestätigt. Der einzige, der in diesem Verfahren von der"KRR" redete, war der Kläger (bzw. sein"Rechtsbeistand"). Muß an dieser Stelle noch erwähnt werden, daß das Sozialgericht selbstverständlich mit keinem Wort die Existenz der"KRR" bestätigt?
Dies alles war zwar schon vorher klar, aber nun hat es jeder Zweifler schwarz auf weiß vor sich.
Bemerkenswert finde ich, daß die"KRR" ganz klammheimlich von ihrer ursprünglichen Bewertung dieser Entscheidung abgerückt ist. Zu Beginn enthielt es noch die uneingeschränkte Aufhebung des Einigungsvertrages.
Als ich den Gerichtsbescheid im Internet präsentierte (und die mir entgegengebrachten Fälschungsvorwürfe als haltlos entlarven konnte), wurde er zur"indirekten" Aufhebung des Einigungsvertrags mißbraucht - und jetzt nur noch zur Anerkennung der"KRR" durch bundesdeutsche Gerichte. All dies gibt und gab die Entscheidung jedoch - wie sich jeder selbst überzeugen kann - nicht her.
Die Mär' von der Ungültigkeit des Einigungsvertrages stützt die"KRR" nun augenscheinlich übrigens nur noch auf die Streichung des Artikels 23 GG (a.F.) durch US-Außenminister James Baker - irgendwann im Jahre 1990 (aber auf jeden Fall wohl doch vor dem 03.10.90) - doch diese Mär' entlarve ich bei Frage 14.
zurück
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http://www.krr-faq.de/einvert.htm
Die inoffizielle"KRR"-FAQ
Vorbemerkung:
Die Klärung dieser Frage gehört zum komplizierteren Teil der Auseinandersetzung mit der"KRR".
Sicher wird Ihnen nicht alles auf den ersten Blick verständlich sein, daher nehmen Sie sich die Zeit, alles gründlich zu überprüfen.
Frage:
Die Behauptung der"KRR", daß"der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes (...) spätestens mit der Streichung des Artikel 23 am 18.07.1990 durch die USA, veröffentlicht u.a. am 23.09.1990 im Bundesgesetzblatt, erloschen" ist, stellt politischen Sprengstoff dar. Auch der Einigungsvertrag soll aus diesem Grunde nicht wirksam geworden sein. Warum reagiert niemand darauf?
Antwort:
Hinweis vom 10.12.2001: Im Zuge der Überarbeitung ihrer"Rechtsgrundlagen" (vgl. dazu die Bemerkungen hier) hat die"KRR" offensichtlich die Behauptungen hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches (ursprünglich Punkt 5 der"Rechtsgrundlagen") abgeschwächt. Ausdrücklich ist nämlich von der Streichung des territorialen Geltungsbereiches in den"Rechtsgrundlagen", auf die sich"Reichstagspräsident" Samter hier beruft, nicht mehr die Rede. Vielmehr besitzt die Streichung des Artikels 23 GG (a.F.) nach"KRR"-Ansicht nun nur noch Bedeutung dafür, daß angeblich ein Beitritt der sog. Neuen Bundesländer gemäß dieses Artikels nicht mehr stattfinden konnte (dazu unten mehr). Daß der Geltungsbereich der Bundesrepublik mit der Streichung des Artikels 23 GG (a.F.) erloschen sein soll, könnte man nur noch folgender Formulierung bei Punkt 4 der überarbeiteten"Rechtsgrundlagen" entnehmen:"Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.".
Daß niemand auf die angebliche Grundgesetzänderung durch die USA (in concreto soll es der damalige US-Außenminister James Baker gewesen sein) reagiert, hat sicher damit zu tun, daß die USA gar keine Befugnisse zur Änderung des Grundgesetzes besitzen. Dies verdeutlichte ich im Forum, als dort die Frage gestellt wurde
"Wo kann ich Informationen über die Streichung de Art. 23 durch James Baker finden?" (http://f24.parsimony.net/forum61765/messages/1522.htm; Backup)
Meine Antwort lautete:
"Da könnten Sie sich einfach mal mit Herrn Doktor Haug in Verbindung setzen.
Er kennt einen deutschen Journalisten, welcher jetzt in Frankreich lebt. Und der war, wenn ich mich recht erinnere, in der Nähe, als Herr Genscher von Herrn Baker gesagt bekam, der Art. 23 GG werde gestrichen (Genscher hat's danach den Journalisten erzählt und ihnen gedroht, daß man davon nichts verraten dürfe... so in der Art).
Wenn Ihnen diese Äußerung reicht, dürfte Ihre Frage schon beantwortet sein.
Aber ich schätze Sie nicht so naiv ein; daher meine Antwort:
Eine solche Information werden Sie nirgends finden, da Herr Baker den Artikel 23 GG nicht gestrichen hat.
Er konnte und durfte es gar nicht, da dies das Grundgesetz in Artikel 79 I nicht vorsieht (Grundgesetzänderungen bedürfen der Zustimmung von je 2/3 der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat)."
(http://f24.parsimony.net/forum61765/messages/1532.htm; Backup) (Link zu Artikel 79 GG)
Es ist also laut Grundgesetz unmöglich, daß ein Minister eines fremden (wenn auch befreundeten) Staates einfach so ein paar Artikel streicht. Grundgesetzänderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat möglich.
Die Anhänger der"KRR" leugneten dies bis vor kurzem stets ausdrücklich. Ihrer Ansicht nach hatte James Baker den Artikel 23 GG (alte Fassung) gestrichen und somit die Bundesrepublik Deutschland ausgelöscht. Daß dies bereits vom gesunden Menschenverstand her unmöglich ist, scheint ihnen nicht einsichtig. Inzwischen wurde diese Behauptung, wie oben erwähnt, abgeschwächt. Ausdrücklich ist vom Erlöschen der Bundesrepublik durch das Streichen des Artikels 23 GG (a.F.) jedenfalls in den"Rechtsgrundlagen", auf die sich Herr Samter beruft, nicht mehr die Rede.
Frage:
Aber was wäre, wenn man nun mal ganz davon absieht, wer den Artikel 23 GG (a.F.) gestrichen hat?
Fest steht doch jedenfalls, daß er gestrichen wurde. Damit fehlte laut"KRR" der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes - und die Bundesrepublik war erloschen. Die"KRR" setzt dieses Datum in ihren"Rechtsgrundlagen", also quasi offiziell, zum 18.07.1990 ("0:00 Uhr, MESZ") an - mithin deutlich vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik, der gemäß Artikel 23 GG (a.F.) erfolgte. (Zu den widersprüchlichen"inoffiziellen" Daten siehe weiter unten und Frage 15!)
Hat die"KRR" also doch recht und
1. existiert die Bundesrepublik nicht mehr?
2. konnte die Vereinigung gemäß Artikel 23 GG (a.F.) nicht wirksam vollzogen werden?
Antwort:
Letzteres behauptete die"KRR" bis vor kurzem jedenfalls nicht ausdrücklich. *g* Sie sagte lediglich, der Einigungsvertrag sei unwirksam, weil der Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zuvor aufgehoben wurde.
Doch inzwischen (10.12.2001) wurden die"Rechtsgrundlagen" wie erwähnt mal wieder überarbeitet. Jetzt heißt es dort tatsächlich, daß ein"rechtswirksamer Beitritt" der sog. Neuen Länder aufgrund der Streichung des alten Artikels 23 GG vor dem 03.10.1990 nicht erfolgen konnte!
Da habe ich wohl jemanden auf einen interessanten Gedanken gebracht. Schön, daß sich auch"KRRler" diese Seiten durchlesen - allerdings sollten sie erstens soviel Anstand besitzen, ihre geänderten Rechtsgrundlagen als solche zu kennzeichnen und zweitens sollten sie sich auch alles bis zum Schluß durchlesen, damit sie etwas daraus lernen.:-)
Aber der Reihe nach:
Nachfolgend zunächst der"alte" Artikel 23 GG in seinem Wortlaut. Ich unterscheide hier ausdrücklich zwischen Satz 1 und Satz 2, da beide unterschiedliche Bedeutung im Rahmen der Diskussion haben, man den Artikel 23 GG (a.F.) also nicht insgesamt über einen Kamm scheren sollte:
Satz 1:
"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern."
Satz 2:
"In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."
Antwort zu Frage 1:
Nach ursprünglicher"KRR"-Logik bezeichnet Artikel 23 GG (a.F.) den Geltungsbereich des Grundgesetzes, dies stünde schließlich auch so im Gesetz. Hierbei bezieht sich die"KRR" jedoch allem Anschein nach lediglich auf eine Überschrift zu Artikel 23 GG (a.F.), denn im Wortlaut taucht der Begriff"Geltungsbereich" nicht auf. Dabei übersieht die"KRR" allerdings, daß die Überschriften des Grungesetzes in manchen Gesetzestexten (sofern überhaupt) in eckigen Klammern stehen. Dies bedeutet, es handelt sich um nichtamtliche (also vom jeweiligen"Verlags-Redakteur" ausgewählte) Überschriften!
Betrachtet man nur den ersten Satz des Art. 23 GG (a.F.), so fällt einem schnell auf, daß dort von"Baden","Groß-Berlin","Württemberg-Baden" und"Württemberg-Hohenzollern" die Rede ist und zudem das Saarland fehlt
Bleibt man weiter in der"Logik der 'KRR'", dann müßte man der Meinung sein, daß das Grundgesetz zwar in Berlin gilt und galt (was die"KRR" vehement bestreitet), jedoch nicht in Baden-Württemberg und dem Saarland. Diese Bundesländer wären nach"KRR" niemals Bestandteile der Bundesrepublik Deutschland gewesen! Dies behauptet die"KRR" jedoch nicht - und sie tut auch gut daran, weil es noch haltloser wäre als der andere von ihr verbreitete Unsinn.
Was für Folgen hat es jedoch, wenn ein Grundgesetzartikel gestrichen wird, in dem die Länder aufgezählt sind, für die das Grundgesetz gilt? Führt dies zum Untergang des Staates, der sich dieses Grundgesetz gegeben hat?
Nein, natürlich nicht!
"Aus der Sicht des Völkerrechts ist der Staat ein Völkerrechtssubjekt, dessen konstituierende Merkmale das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die (effektiv ausgeübte) Staatsgewalt bilden."
(aus, Ipsen, Staatsrecht I, 6. Auflage, 1994, S. 4; dort keine Hervorhebungen)
Dies bedeutet im Klartext: Die Staatsqualität ist immer dann zu bejahen, wenn ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt gegeben sind. Ob dieser Staat in seiner Verfassung einen Geltungsbereich verankert hat, ist völlig unerheblich. Niemand würde allen Ernstes behaupten, England gebe es nicht, weil es dort keine geschriebene Verfassung, also auch keinen schriftlich festgehaltenen Geltungsbereich gibt.
So auch Herr Bradler in einem Forenbeitrag (Backup):
R.P.:"Andere Länder (z.B.) GB kennen überhaupt keine Verfassung und existieren dennoch mit gültigen Gesetzen."
U.B.:" Das mag richtig sein, aber völkerrechtlich ist eine Demokratie an eine Verfassung gekoppelt (siehe"Völkerrechtslehre"). England zum Beispiel ist eine (konstitutionelle) Monarchie und keine Demokratie."
Wie Sie sehen, glänzt Herr Bradler einmal mehr mit juristischem Halbwissen. Die von ihm genannte"Völkerrechtslehre" habe ich Ihnen oben mit dem Ausschnitt aus Ipsens Lehrbuch präsentiert - und diese besagt, daß ein Staat eines Staatsgebiets, eines Staatsvolkes und einer Staatsgewalt bedarf. Von einer Verfassung ist dort nicht die Rede.
Übrigens versucht Herr Bradler hier, England als nicht-demokratisch darzustellen, weil es eine"(konstitutionelle) Monarchie" sei. Dies ist natürlich sachlich falsch. Hier finden Sie ein kleines bißchen Nachhilfe zu den Merkmalen einer Demokratie.
Und noch etwas übersieht die"KRR" in ihren"Rechtsgrundlagen": die Präamel des Grundgesetzes (a.F.):
"Im Bewußtsein (...) hat das deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
(...) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen."
Auch hier steht ein"Geltungsbereich" - und auf dessen Löschung stellt die"KRR" in ihren"Rechtsgrundlagen" nicht ab, sondern lediglich auf die Streichung des Artikel 23 GG (a.F.).
(Zur Bedeutung der neuen Präambel siehe auch: Kunig, in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Präambel, Rdnr. 45.)
Halten wir als Zwischenergebnis also fest: die Bundesrepublik Deutschland kann selbstverständlich auch ohne explizite Erwähnung eines Geltungsbereiches existieren. Im übrigen sei auf die neue Fassung der Präambel nach der Vereinigung verwiesen, in der es im zweiten Satz heißt:
"Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet."
und zu der Herr Bradler selbst sagt:"Geltungsbereich: (gesamtes) deutsches Volk!!!"
(http://f24.parsimony.net/forum61765/messages/2672.htm (Backup); Hervorhebung dort; siehe auch Frage 29)
Um einem Staat die Staatsqualität zuzusprechen bedarf es nicht einer expliziten Erwähnung seines Geltungsbereiches in dessen Verfassung, sondern der drei Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, welche für die Bundesrepublik Deutschland unstreitig vorhanden sind.
Die Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) hatte folglich keinerlei Auswirkungen auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland.
Ein weiteres Indiz dazu liefert übrigens Artikel 143 GG.
Dort heißt es:
Absatz 1:
Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
Absatz 2:
Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
Wieso sollte also durch den Einigungsvertrag das Grundgesetz (wann auch immer im Jahre 1990) aufgehoben werden und die Bundesrepublik erlöschen, wenn derselbe Vertrag eine Ergänzung des Grundgesetzes vorsieht, aus der zu erkennen ist, daß dieses Grundgesetz noch mindestens bis zum 31. Dezember 1995 Gültigkeit besitzen sollte? Nur bis zu diesem Datum durfte Recht in den"Neuen Ländern" vom Grundgesetz nämlich abweichen, bereits vorher durfte dieses Recht nicht gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.
(direkt zur Antwort auf Frage 2)
--------------------------------------------------------------------------------
Das genaue Datum der Streichung des Artikel 23 GG (a.F.)
Obwohl somit die These der"KRR" über den Untergang der Bundesrepublik Deutschland bereits widerlegt ist, möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf die Daten eingehen, welche die"KRR" hinsichtlich der Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) immer wieder ins Spiel bringt.
Denn über den genauen Zeitpunkt der Streichung herrschte nicht nur im Forum reger Streit, auch innerhalb der"KRR" ist man sich dessen nicht völlig sicher.
In den ursprünglichen"Rechtsgrundlagen" stand, Artikel 23 GG (a.F.) sei am 18.07.1990 gestrichen worden, dies sei"u.a." am 23.09.1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
"Pressesprecher" Uwe Bradler geht im Forum allerdings von einem anderen Datum aus:
"Verkündet würde es am 23.09.1990, ich gestehe Ihnen die Auslegung zu, daß es erst mit Veröffentlichung am 28.09.1990 verkündet worden ist, daher ist also als spätester Termin für das im Artikel 4 vorgesehene Aufheben des Art. 23 GG der 29.09.1990 anzusehen."
(http://f24.parsimony.net/forum61765/messages/2119.htm; Backup)
Er ist sich allerdings, wie Sie selbst sehen, nicht 100%ig sicher, da er"als spätester Termin" schreibt. Irgendwann zwischen dem 18.07.1990 und 29.09.1990 ist seiner Meinung nach Artikel 23 GG (a.F.) jedenfalls gestrichen worden.
Jedenfalls ist es völlig falsch, wenn - auch noch in den überarbeiteten"Rechtsgrundlagen" - behauptet wird, die Streichung des Artikels 23 GG (a.F.) sei bereits"mit Wirkung zum 18.07.1990 (0:00 Uhr MESZ)" erfolgt. Denn das Gesetz, durch das das Grundgesetz geändert wurde (der sog. Einigungsvertrag), wurde erst am 23.09.1990 verkündet und am 28.09.1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II 1990, S. 885 ff., siehe Scan - beachte: auf S. 885 f. befindet sich das Gesetz zum Einigungsvertrag, das die erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat enthält. Der eigentliche Einigungsvertrag wurde auf den nachfolgenden Seiten abgedruckt.)
Und frühestens mit der Verkündung eines Gesetzes kann dieses jedoch Wirkung entfalten (muß es aber nicht, meist ist ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehen, wie auch hier beim Einigungsvertrag). Dieses"Offenkundigkeitsprinzip" ist ein Merkmal eines Rechtsstaates - schließlich kann man von einem Bürger nicht verlangen, sich an Gesetze zu halten, die er mangels Verkündung und Veröffentlichung im Gesetzblatt überhaupt nicht kennt! Diese Tatsache übersehen die Vertreter der"KRR" - und zeigen einmal mehr anschaulich, daß es mit ihrem Grundwissen in Sachen Demokratie nicht weit her ist.
Ich selbst war mir, das muß ich zugeben, lange Zeit auch nicht klar darüber, wann genau der Artikel 23 GG (a.F.) gestrichen wurde, da es hierüber tatsächlich widersprüchliche Angaben gibt. Manche beziehen sich dabei auf den Tag der Unterzeichnung bzw. der Verkündung des Einigungsvertrages (durch den - und nur durch den - wurde Artikel 23 GG a.F. nämlich tatsächlich aufgehoben!), andere auf den Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrags am 29.09.1990. Wieder andere, so auch ich, beziehen sich auf den Wortlaut des Einigungsvertrages (Art. 4 i.V.m. Art. 3) und gehen vom 03.10.1990 aus.
Warum ich selbst vom 03.10.1990 als Tag der Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) ausgehe, habe ich in folgendem Forenbeitrag zu erklären versucht, den ich der Verständnis halber noch an einer kleinen Stelle ergänzte (Fettdruck).
(http://f24.parsimony.net/forum61765/messages/1549.htm; Backup)
"Ich zitiere, damit ich diesmal nicht wieder etwas übersehe, sicherheitshalber aus den entsprechenden Normen:
Artikel 1 I:
"Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland..."
Soweit so schlecht. Nach meiner obigen Argumentation hätte ich mir tatsächlich ein Bein gestellt und"Bautz!" gemacht.
Der Beitritt wird erst am 3.10.90 wirksam, an einem Tag also, an dem nach meiner ersten Aussage der Artikel 23 gar nicht mehr existierte.
Aber nun kommt Artikel 3 zur Hilfe:
"Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [...] in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft"
Ganz wichtig sind zwei Dinge in diesem Artikel 3:
Zunächst das Offensichtliche: Das Grundgesetz gilt ab 03.10.90 auch in den sog. Neuen Ländern.
Dazu dann noch: der Verweis auf Artikel 4!
Und der kommt jetzt:
"Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
[...]
2. Artikel 23 wird aufgehoben."
Und, fällt's Ihnen auf?
Genau! Artikel 4 ändert i.V.m. Art. 3 (wie sich aus Art. 3 ergibt) das Grundgesetz mit dem Wirksamwerden des Beitritts!
Das war für mich nicht auf den ersten Blick sichtbar. Aber im Zusammenhang wird es deutlich, nicht wahr?
Artikel 3 verweist auf die Änderungen im"mit dem Wirksamwerden" in ganz Deutschland geltenden Grundgesetz. Mit! Nicht"Vor" dem Wirksamwerden.
Und Artikel 4 macht es dann ganz deutlich, indem hier von"beitrittsbedingten Änderungen" gesprochen wird, also Änderungen, die sich durch den und nach dem Beitritt ergeben.
Das ist ja letztlich auch logisch. Den Art. 23 GG (aF) konnte man mit dem Wirksamwerden des Beitritts streichen, da er obsolet geworden war. Er hatte seine Aufgabe erfüllt.
Das hatte ich tatsächlich überlesen, weil ich einfach nur hinten in Artikel 45 den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages nachgeprüft hatte, mich jedoch um den Inhalt des Vertrages an sich nicht weiter gekümmert habe."
Soweit also mein Forenbeitrag. Hier noch der Scan aus dem Bundesgesetzblatt mit den markierten relevanten Textpassagen.
Nicht, daß Sie jetzt denken, ich hätte mir diese Argumentation nur ausgedacht. Tatsächlich stütze ich mich dabei auf die"Bibel" der Juristen, den"Schönfelder". Den entsprechenden Textauszug stelle ich Ihnen hier zur Verfügung.
Bitte achten Sie besonders auf die Fußnote 1 zu Art. 144 Abs. 2 GG. Dort steht:"Bezieht sich auf Art. 23 in der bis zum 3.10.1990 geltenden und durch Art. 4 Nr. 2 EVertr v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 890) aufgehobenen Fassung."
(nach oben)
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Antwort zu Frage 2"Konnte die Vereinigung gemäß Artikel 23 GG (a.F.) überhaupt wirksam vollzogen werden?":
Wie ich gerade festgestellt habe, ist zunächst das genaue Datum der Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) unklar.
Es ist, wie ich ebenfalls erklärt und belegt habe, nur logisch, daß Art. 23 GG (a.F.) am 03.10.1990 mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik erlosch. Folglich bestand der Artikel 23 GG (a.F.) zum Zeitpunkt des Beitritts noch - und konnte nach dieser Aufassung selbstverständlich wirksam vollzogen werden.
Wie sieht es nun aber aus, wenn man der Auffassung ist, Artikel 23 GG (a.F.) sei bereits vorher (durch wen und wann auch immer) gestrichen worden? Die DDR konnte dann doch nicht mehr auf Grundlage des Artikel 23 GG (a.F.) der Bundesrepublik Deutschland beitreten, oder etwa doch?
Auf dieses Argument ist die"KRR" zunächst noch gar nicht gekommen. Erst in den überarbeiteten"Rechtsgrundlagen" wird es so eindeutig angeführt. Die"KRR" reduzierte bis dahin den Artikel 23 GG (a.F.) allein auf eine Defnition des Geltungsbereiches. Um diesen Fehler zu verdeutlichen, habe ich oben beim Zitieren des Artikel 23 GG (a.F.) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er aus zwei Sätzen besteht. Den ersten Satz nimmt die"KRR" unter dem Stichwort"Geltungsbereich" in Beschlag.
Der zweite Satz ist nun aber für die Frage wichtig, wie eine Vereinigung ablaufen soll, nämlich durch das Inkraftsetzen des Grundgesetzes in den"neuen" Teilen Deutschlands. Wäre die"KRR" also noch einen Tick perfider gewesen, hätte man ihrerseits behaupten können (und müssen, denn nur so entspräche es ihrer"Logik"!):
"Da auch Satz 2 des Art. 23 GG (a.F.) zum 23.09.90 gestrichen wurde, konnte die DDR der Bundesrepublik Deutschland nie wirksam beitreten, denn dieser Satz regelte das 'Wie' der Vereinigung!"
Nun, inzwischen ist die"KRR" offenbar so"perfide". Dies trägt nicht gerade zur Glaubwürdigkeit dieser Menschen bei, zumal diese Änderung der"Rechtsgrundlagen" der"KRR" auch nicht weiterhilft.
Denn natürlich war der Beitritt auch dann möglich, wenn es den Artikel 23 GG (a.F.) nicht gegeben hätte.
Zur Wirksamkeit des Beitritts trotz fehlenden Artikels 23 GG (a.F.) äußern sich die Juristen nämlich wie folgt:
"Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik hätte sich ganz ebenso wie geschehen vollziehen können, wenn das Grundgesetz die Vorschrift des Art. 23 S. 2 aF (...) nicht enthalten hätte, denn das Grundgesetz hindert die Bundesregierung nicht an der Erweiterung ihres Staatsgebiets mit friedlichen Mitteln und hätte sie zumal nicht daran gehindert, das Gebiet der DDR in ihren Staatsverband aufzunehmen. Die konstitutive Bedeutung von Art. 23 S. 2 GG aF lag somit nicht darin, daß ohne diese Vorschrift ein Beitritt anderer Teile Deutschlands nicht möglich gewesen wäre, sondern vor allem darin, daß sie - zusammen mit der Präambel und Art. 146 GG in ihren früheren Fassungen - das sogenannte Wiedervereinigungsgebot enthielt, also (unter anderem) die Bundesrepublik zur"Annahme" eines Beitritts anderer Teile Deutschlands bei Vorliegen bestimmter Bedingungen verpflichtete."
(H.H. Klein, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VIII, S. 560 f.; Scans hier).
Fazit:
Ich hoffe, Sie konnten mir bis hier folgen und haben alles soweit verstanden.
Zugegeben, es ist nicht einfach gewesen. Doch gerade darauf setzt die"KRR": Argumente, die nur schwer nachprüfbar sind und Menschen, die keine Lust haben, die Argumente zu überprüfen.
Ich habe Ihnen zum Artikel 23 GG (a.F.) alles an die Hand gegeben, was es darüber zu wissen gibt und Sie müßten nun in der Lage sein, zu erkennen, daß die"KRR" auch in bezug auf Artikel 23 GG (a.F.) in allen Punkten nicht die Wahrheit verbreitet.
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