- @EUKLID - Liebhaberei ist dem Fiskus nicht lieb - Nachtigel, 09.03.2004, 10:30
- Re: @EUKLID - Liebhaberei ist dem Fiskus nicht lieb - ocjm, 09.03.2004, 12:37
- Re: @EUKLID - Liebhaberei ist dem Fiskus nicht lieb - Ciliegia, 09.03.2004, 14:06
- Da wird Euklid keine Probleme haben. Problem ist *Frau* Doktor, die - LenzHannover, 10.03.2004, 12:21
- Re: @EUKLID - Liebhaberei ist dem Fiskus nicht lieb - ocjm, 09.03.2004, 12:37
@EUKLID - Liebhaberei ist dem Fiskus nicht lieb
-->...also Statikbüro nicht mehr auf Sparflamme betreiben. [img][/img]
Liebhaberpraxen sind dem Fiskus nicht lieb
Ärztin darf Praxisverluste nicht mit anderen Einnahmen verrechnen / Gewinnabsicht ist nicht erkennbar
NEU-ISENBURG (ure). Fehlt einem Arzt die Absicht, mit seiner Praxis Gewinne zu erzielen, kann er Verluste steuerlich nicht mehr abziehen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Eine Ärztin in Düsseldorf hatte geklagt. Ihre durchschnittlichen Einnahmen aus Praxistätigkeit lagen seit Praxisgründung im Jahre 1986 bei durchschnittlich 20 000 Euro im Jahr. Bis zum Jahr 1998 beliefen sich ihre Verluste aus der Praxis auf über 142 000 Euro. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Ärzte mit Mieteinnahmen sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Bei einer Betriebsprüfung stellte der Fiskus fest, daß die Ärztin überwiegend Suchtpatienten und kaum Privatpatienten behandelt hat. Die Verluste der Praxis erkannte das Finanzamt ab 1995 nicht mehr steuermindernd an.
Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Die Ärztin hatte in dem Verfahren argumentiert, die hohen Verluste begründeten sich aus dem komplizierten Abrechnungssystem mit den Kassen, welches sie nicht wie viele ihrer Kollegen ausreizen könne und wolle. Ihr sei die optimale Hilfe für ihre Patienten wichtiger.
Mit dieser Begründung hatte sie keinen Erfolg. Auch eine Arztpraxis sei ein Unternehmen, das nicht dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, so die Richter. Da diese Praxis objektiv nicht geeignet sei, Gewinne zu erzielen, stellten sie eine negative Gewinnprognose. Das ausschließliche Interesse an einer optimalen Hilfe für die Patienten stelle eine private Veranlassung für die Hinnahme der Verluste dar, welche steuerlich unbeachtlich sei, so das Gericht.
Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 14 K 7839/00 E
Ärzte Zeitung, 09.03.2004

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