- GEMA Wahnsinn - dĂĽrfen die das? - beni, 09.03.2004, 17:16
- Re: GEMA Wahnsinn - dĂĽrfen die das? - Nachfrager, 09.03.2004, 17:30
- falsch? - Toby0909, 09.03.2004, 18:00
- Haut schon hin - Nachfrager, 09.03.2004, 18:14
- Re: Haut schon hin / wohl kaum - P, 09.03.2004, 18:52
- Hast Recht - Nachfrager, 09.03.2004, 19:41
- Re: Haut schon hin / wohl kaum - Chrizzy, 10.03.2004, 00:24
- Re: Haut schon hin / wohl kaum - biker, 10.03.2004, 00:42
- Re: Haut schon hin / wohl kaum - P, 09.03.2004, 18:52
- Haut schon hin - Nachfrager, 09.03.2004, 18:14
- Wird er zahlen mĂĽssen, wobei ich es ĂĽber die tĂĽrkische - LenzHannover, 10.03.2004, 15:19
- falsch? - Toby0909, 09.03.2004, 18:00
- Re: GEMA Wahnsinn - dĂĽrfen die das? - Nachfrager, 09.03.2004, 17:30
Re: Haut schon hin / wohl kaum
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Gema sagt:
HINTERGRUNDMUSIK
Begriffsbestimmung
Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.
Rechtliche Grundlage
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
Aufgaben der GEMA
Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
Rechtevergabe
Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
So muss z.B. ein Gastwirt oder Einzelhändler, der in seinem Betrieb Tonträger zur Unterhaltung seiner Gäste bzw. Kunden abspielt, das Recht der öffentlichen Wiedergabe selbst erwerben, es ist mit dem Kaufpreis des Tonträgers nicht abgegolten. Analog verhält es sich bei der Wiedergabe von Videofilmen, Hörfunk- und Fernsehsendungen. Die Höhe der an die GEMA zu entrichtenden Vergütung orientiert sich an der Größe der Räume, in denen die Musikwiedergabe erfolgt sowie an der Art der Musikwiedergabe.
<ul> ~ hier nachzulesen</ul>

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