- Liberale Juden wollen den Bund verklagen - bonjour, 12.03.2004, 13:19
- Immer mit der Ruhe... - Sorrento, 12.03.2004, 13:37
- Re: Liberale Juden wollen den Bund verklagen/Der Wortlaut - monopoly, 12.03.2004, 13:38
- Wurde hier durchgekaut! (o.Text) - LenzHannover, 13.03.2004, 19:44
Immer mit der Ruhe...
-->>Heute in der Berliner Zeitung erstmals ein Hinweis darauf, daß dieser Staatsvertrag existiert. Mich würde ja mal der Wortlaut dieses Vertrages interessieren, aber ich kann nirgends was finden, abgesehen mal davon, daß in meinem näheren und weiteren Bekanntenkreis kein Mensch was davon weiß oder gehört hat. Der Vertrag ist im Januar 2003 abgeschlossen worden, offenbar ohne Mitteilungen dazu in der Presse oder dergleichen?
Also eine Google-Suche findet folgende Meldungen:
ZDF-Meldung vom 21.1.03
Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Bundesregierung haben erstmals einen Staatsvertrag abgeschlossen. Damit werde die"gewachsene und vertrauensvolle" Zusammenarbeit erstmals auf eine vertragliche Basis gestellt, sagte Kanzler Gerhard Schröder (SPD) im Anschluss an die Unterzeichnung im Bundeskanzleramt in Berlin.
Der Vertrag sichert dem Zentralrat eine jährliche Unterstützung von drei Millionen Euro zu.
<a href ="http://www.zentralratdjuden.de/a_sub1.htm">Auf der Homepage des Zentralrates der Juden</a>
Ein ‚historisches Ereignis': Staatsvertrag zwischen der Bundesregierung und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
Am 27.01.03, dem Holocaust-Gedenktag unterzeichneten der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland den ersten Staatsvertrag zwischen dem Bund und dem jüdischen Dachverband in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Fast 60 Jahre nach dem Holocaust wurde damit das Verhältnis zwischen der Bundesregierung und dem Zentralrat der Juden in Deutschland auf eine vertragliche Basis gestellt, die eine"kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit" garantieren soll. D
Den Vertrag im Wortlaut findest du hier:
<a href ="http://www.bundesregierung.de/Anlage464250/Vertragstext.doc"> Staatsvertrag</a>
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundeskanzler,
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -,
vertreten durch
den Präsidenten
und die Vizepräsidenten
Präambel
Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
Artikel 1
Zusammenwirken
Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.
Artikel 2
Staatsleistung
(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von
3.000.000 €,
beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2003.
(2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren - beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.
Artikel 3
Zahlungsmodalitäten
Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 4
Prüfung der Verwendung der Mittel
Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.
Artikel 5
Weitere Einrichtungen des Zentralrats
(1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der deutsch-jüdischen Geschichte, beide mit Sitz in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.
(2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern.
(3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.
(4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.
Artikel 6
Ausschluss weiterer Leistungen
(1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.
(2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957.
Artikel 7
Vertragsanpassung
Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 8
Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 9
Zustimmung des Deutschen Bundestages,
Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Also kein Geheimvertrag wie vermutet [img][/img]

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