- Frage an Rechtsexperten - LOMITAS, 16.03.2004, 14:42
- Re: Frage an Rechtsexperten - ocjm, 16.03.2004, 15:34
- Re: Frage an Rechtsexperten - LOMITAS, 16.03.2004, 16:25
- Re: Frage an Rechtsexperten - mira, 16.03.2004, 16:19
- Re: Frage an Rechtsexperten - LOMITAS, 16.03.2004, 16:27
- Re: Frage an Rechtsexperten - mira, 16.03.2004, 17:09
- Re: Frage an Rechtsexperten - LOMITAS, 16.03.2004, 16:27
- Re: Frage an Rechtsexperten - ocjm, 16.03.2004, 15:34
Re: Frage an Rechtsexperten
-->>>Hallo,
>>wenn eine Forderung vor einer Verhandlung an einen Drittgläubigen abgetreten ist fließt die Forderung nach Obsiegen an den Dritten.
>>Wie ist es mit der Prozesskosten. Rein rechtlich hat dies nicht mit der Forderung zu tun und wurde vom Kläger aus eigener Tasche bestritten. Müssen die auch abgetreten und überwiesen werden??
>>LOMITAS
>----------------------------------------------------------
>Hallo Lomitas,
>vorab ich bin kein Rechtsexperte, sondern betreibe nur learning by doing.
>Nach meinen Erfahrungen sind die Prozesskosten und die beurteilte Hauptforderung zwei völlig unterschiedliche Forderungen.
>Daraus folgt, wie du richtig erkannt hast, dass nach Abtretung der Hauptforderung, nach dem Obsiegen, der Drittgläubiger die Hauptforderung beansprucht.
>
>Die Prozesskosten sind da anders zu behandeln.
>1. Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei direkt von der Gerichtskasse zur Zahlung aufgegeben.
>2. die Anwaltskosten der obsiegenden Partei kann der Rechtsanwalt durch Kostenfestsetzungsbeschluß titulieren lassen und dann sofort vollstrecken.
>3. mögliche Gerichtskostenvorauszahlungen der obsiegenden Partei???? [img][/img] sorry, habe ich vergessen? daher Anwalt fragen.
>
>Ich hoffe, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
>OCJM
Hallo ocjm,
soweit so klar. Frage stellt sich bloß dahingehend ob der Kläger, der die Klage gewonnen hat AUCH die dann durch Kostenfestsetzungsbeschluß zugesprochenen Kosten ( in diesem Fall ca. 5000 Eurotz ) auch an den Drittgläubiger abführen muß oder schlichtweg behalten kann.
LOMITAS

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