- Frage zu Immobilienkauf - Albrecht, 23.03.2004, 20:22
- Vertrag ist Vertrag, auch mündlich..... - Carpediem, 24.03.2004, 07:54
- Re: Vorsicht mit dieser Feststellung! - Tassie Devil, 24.03.2004, 10:14
- Ist mir für einen simplen Maklerauftrag nicht bekannt...!!!??? o.Text - Carpediem, 24.03.2004, 10:25
- Re: Wenn das definitiv fuer vorliegenden Vertrag zutrifft, dann ist ja ok! (owT) (o.Text) - Tassie Devil, 24.03.2004, 11:47
- Ist mir für einen simplen Maklerauftrag nicht bekannt...!!!??? o.Text - Carpediem, 24.03.2004, 10:25
- Re: Vorsicht mit dieser Feststellung! - Tassie Devil, 24.03.2004, 10:14
- Re: Frage zu Immobilienkauf - Shakur, 24.03.2004, 13:44
- Dieses widerwärtige Gewerbe hat gelernt. Firma gehört Mama, Sohn ist angestellt - LenzHannover, 24.03.2004, 19:32
- Vertrag ist Vertrag, auch mündlich..... - Carpediem, 24.03.2004, 07:54
Re: Vorsicht mit dieser Feststellung!
-->>Vertrag ist Vertrag, auch mündlich.....
>...die Frage ist nur was sich beweisen läßt.
>MfG
>Carpediem
>Abtlg.: Drum prüfe bevor man sich beim Makler einfindet ob man nicht selbst dasselbe auch alleine findet.
Hallo,
der Gesetzgeber schreibt fuer manche Sparten je nach den Umstaenden die schriftliche Form des Vertragsabschlusses vor.
Wurde ein muendlicher Vertrag abgeschlossen, fuer den der Gesetzgeber die schriftliche Form zwingend vorschreibt, dann ist der muendliche Vertrag bedingungslos vollstaendig rechtsunwirksam, statt dessen kommen in Ermangelung eines schriftlichen Abschlusses der Vertragsparteien die gesetzlich vorgegebenen Regeln zum tragen.
Darum pruefe man stets zuerst, ob ein muendlicher Vertrag nicht in schriftlicher Form haette abgeschlossen werden muessen.
Diese Regel gilt auch fuer muendliche Vereinbarungen, die bereits rechtswirksam bestehende Vertraege modifizierend betreffen, i.e. Vertragsaenderungen.
Gruss
TD

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