- Tariflohn darf unter dem Sozialhilfesatz liegen - Nachtigel, 26.03.2004, 09:07
- Re: Tariflohn darf unter dem Sozialhilfesatz liegen - Euklid, 26.03.2004, 09:42
- Re: Siehe auch Menschenrechte UN ; Artikel 23 (o.Text) - LOMITAS, 26.03.2004, 12:04
- Re: Tariflohn darf unter dem Sozialhilfesatz liegen - Euklid, 26.03.2004, 09:42
Tariflohn darf unter dem Sozialhilfesatz liegen
-->Tariflohn darf unter dem Sozialhilfesatz liegen
Der geltende Tariflohn einer Zeitarbeitsfirma ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil er unter dem Sozialhilfesatz liegt. Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt gegeben ist, so das Bundesarbeitsgericht.
Der Lagerarbeiter einer Zeitarbeitsfirma hielt seinen Stundenlohn von 6,13 Euro für sittenwidrig, da der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeiter im produzierenden Gewerbe zu der Zeit 12,16 Euro betrug. Daher verlangte er von der Zeitarbeitsfirma die Zahlung der Differenz zwischen seinem Lohn und dem seiner Ansicht nach ortsüblichen Lohn.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Lagerarbeiters zurück. Zur Begründung führten die Richter an, dass der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe nicht als Maßstab herangezogen werden könne. Da der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma arbeite, die einen flächendeckenden Tarifvertrag abgeschlossen habe, sei allein der geltende Tariflohn für die Berechnung des Arbeitsentgeltes entscheidend. Dieser Tariflohn sei nicht sittenwidrig, da er den Besonderheiten der Branche Rechnung trage. Unerheblich sei außerdem, dass der geltende Tariflohn unter dem Sozialhilfesatz liege, da für die Feststellung der Sittenwidrigkeit ein krasses Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt vorliegen müsse, welches in diesem Fall jedoch nicht erkennbar sei.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 24.03.2004, Az.: 5 AZR 303/03
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