- @EUKLID und alle Tierliebhaber (-schützer) - Nachtigel, 29.03.2004, 21:28
- Re: Ist die Taube gezielt auf das Flugzeug gehetzt worden? - bonjour, 29.03.2004, 21:55
Re: Ist die Taube gezielt auf das Flugzeug gehetzt worden?
-->
Kann ja sein...?
Keine staatliche Entschädigung bei Hunde-Attacke
Wer von einem fremden Hund angegriffen und verletzt wird, hat nicht zwangsläufig Anspruch auf staatliche Entschädigungen. Entscheidend sei die Art und Weise der Hunde-Attacke.
Geld gibt es nur, wenn das Tier gezielt auf einen Menschen gehetzt wurde oder der Besitzer mit einem Angriff des Tieres auf den Geschädigten habe rechnen müssen und dies in Kauf genommen habe.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mannes auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Der Kläger wollte sich bei einem Nachbarn einen Schlepper ausleihen. Als er sich das Fahrzeug anschaute, sprang ihn plötzlich der Hund des Nachbarn an. Der Kläger stürzte und zog sich einen komplizierten Oberschenkelbruch zu. Das Gericht betonte, beim vorsätzlichen Angriff komme es nicht auf den «Vorsatz» des Hundes, sondern des Halters an. Dieser aber habe den Angriff des Hundes nicht veranlasst.
Dem Geschädigten bleibt ist es aber möglich, auf zivilem Weg Schadensersatz gegen den Hundehalter einzuklagen.
LSG Mainz, Az.: L 4 VG 13/01
>Haftung für Brieftauben (26.03.04)
>Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) kommt es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat.
>Ausreichend ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Tier ein Verkehrshindernis gebildet hat.
>Die Haftung habe hälftig zu erfolgen, da 50 % der Verantwortung vom Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs (§ 33 Luftverkehrsgesetz) getragen werden müssen. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller ist, erhöhe im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube verkleinere nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die Größe des Tieres mache ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich. Dadurch könne eine Turbine irreparabel beschädigt werden, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine sogar ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich sei.
>Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. [img][/img]
>OLG Hamm - Urteil vom 11.02.03 (13 U 194/03)

gesamter Thread: