- Die Unabhängigkeit der Notenbank - Euklid, 08.04.2004, 08:40
- Re: Die Unabhängigkeit der Notenbank - soweit die Fakten - Popeye, 08.04.2004, 09:17
- Re: Die Unabhängigkeit der Notenbank - dottore, 08.04.2004, 09:25
- Re: Die Unabhängigkeit der Notenbank - Euklid, 08.04.2004, 11:19
- Re: Die Unabhängigkeit der Notenbank - Easy, 08.04.2004, 19:11
Re: Die Unabhängigkeit der Notenbank - soweit die Fakten
-->Rechtslage: einmal gewählt:von Weisungen der Bundesregierung unabhängig
Wie man sich unschwer vorstellen kann ist alles andere letztlich eine Frage der Zivilcourage. Die Amtsruhe,die Herrn Welteke verordnet wurde ist wahrscheinlich ein zögerlicher Beweis für den Versuch"Unabhängigkeit" gegenüber dem Druck der Regierung zu zeigen. Nicht viel zugegeben...aber doch deutlich besser als bei der KFW.
GruĂź
§ 2 (Rechtsform, Grundkapital und Sitz)
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapital im Betrage von 2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 7 (Vorstand)
(1) Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank...
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen besondere fachliche Eignung besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie von zwei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die der übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung. Die Bundesregierung und der Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre... bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 12 (Verhältnis der Bank zur Bundesregierung)
Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.

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