- @Baldur - unglaubliches aus Sachsen-Anhalt. - Mat72, 05.05.2004, 12:31
- nachschlag - Wassermann, 05.05.2004, 12:37
- Arroganz der Macht - FOX-NEWS, 05.05.2004, 12:52
- Sachlage - Mat72, 05.05.2004, 13:23
- Re: Sachlage - Loki, 05.05.2004, 13:42
- re"es geht ums Prinzip" - nasowas, 05.05.2004, 14:17
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- Demo vor der Macht - Zandow, 05.05.2004, 13:32
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- Re: Immer der selbe Fehler: NIEMALS Volksentscheid ĂĽber die FINANZEN! - dottore, 05.05.2004, 17:57
- Sag niemals nie... - bernor, 05.05.2004, 23:46
- Re: Albtraeume - Tassie Devil, 06.05.2004, 05:15
- Sag niemals nie... - bernor, 05.05.2004, 23:46
- Sachlage - Mat72, 05.05.2004, 13:23
Sachlage
-->aus der Verfassung:
Artikel 81
Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens 250 000 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet ĂĽber die Annahme die Mehrheit der gĂĽltigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.
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<font color=#0000FF>Es geht ja nicht nur um das Kinderbetreuungsgesetz, es geht um das prinzip. Da werden plebiszitäre Elemente aufgenommen um dann sofort, sobald das unverschämte Volk wirklich mitbestimmen will, wieder gekippt zu werden. Unglaublich.</font>
Aber erschießen ist zu human. Ich geh mal Bäumchen pflanzen (schnellwachsende).

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