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- Das BVG - Urteil ist sagenhaft - Euklid, 16.06.2004, 14:50
- Re: Fiskal-Inquisitor Eichels neue Rechnungsanforderungen - Baldur der Ketzer, 16.06.2004, 15:35
- Vorsteuerabzug in Gefahr - wer es genau wissen will: - off-shore-trader, 16.06.2004, 16:10
- Re: Finanz Stasitruppe und die 15.000. € Grenze - Tierfreund, 16.06.2004, 16:49
- Re: Fiskal-Inquisitor Eichels neue Rechnungsanforderungen - Baldur der Ketzer, 16.06.2004, 15:35
- Das BVG - Urteil ist sagenhaft - Euklid, 16.06.2004, 14:50
Vorsteuerabzug in Gefahr - wer es genau wissen will:
-->+ ab dem 1.1.2004 zusätzliche, zwingende Rechnungsangabe:
· die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikations-Nummer,
+ ab dem 1.7.2004 zusätzliche, zwingende Rechnungsangaben:
· das Ausstellungsdatum der Rechnung,
· eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller, die sog. Rechnungsnummer, die nur einmalig vergeben werden darf,
· eine Aufschlüsselung des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts und
· den anzuwendenden Steuersatz sowie den entsprechend auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Die Rechnungsnummer kann hierbei aus mehreren Zahlen und/oder Buchstabenreihen bestehen. Es können auch verschiedene Nummernkreise gebildet werden, sofern eine leichte und eindeutige Zuordnung der einzelnen Rechnung zum Nummernkreis gewährleistet ist. Auch die Verwendung eines einheitlichen fortlaufenden Nummernkreises für verschiedene Steuersubjekte eines Konzens ist zulässig.
Für Kleinbetragsrechnungen, d.h. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von maximal
100 Euro, bestehen Erleichterungen (§ 33 UStDV). Sie müssen aber mindestens folgende Angaben enthalten:
ab dem 1.1.2004 zwingende Angaben:
· den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens,
· die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,
· das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe und
· den anzuwendenden Steuersatz,
+ ab dem 1.7.2004 zusätzliche, zwingende Angaben:
· das Ausstellungsdatum,
· im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

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