- Das gibt es nur in Deutschland.......TIPP - Nachtigel, 25.06.2004, 18:40
- wer hier nicht mehr durchsteigt, ist der dann auch Anal-phabet??? - Nachtigel, 25.06.2004, 18:57
- Die Punkte hinter dem link müssen weg - kein fake - LenzHannover, 26.06.2004, 01:33
Das gibt es nur in Deutschland.......TIPP
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Analphabetismus kann zur Rente führen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R entschieden, dass das Vorliegen von muttersprachlichem Analphabetismus nur dann zu einer Rentenzahlung führen kann, wenn gleichzeitig eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Sachverhalt
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die aus Mazedonien stammende 1948 geborene Klägerin hatte in ihrer Heimat keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Sie ist nicht in der Lage, ihre Muttersprache noch die deutsche Sprache zu lesen oder zu schreiben. Gleichwohl spricht und versteht sie indes die deutsche Umgangssprache. Im März 1978 erfolgte der Zuzug nach Deutschland. Seit November 1994 arbeitete sie als Küchen- und Putzhilfe sowie Zimmermädchen bei diversen Arbeitgebern. Der im Oktober 1997 nach damaligem Recht gestellte Rentenantrag wurde abgelehnt. Das Sozialgericht gab der beklagten LVA Recht; das zuständige LSG hob das Urteil auf und verurteilte die LVA zur Rentenzahlung. Hiergegen richtete sich die nun entschiedene Revision.
Aus den Urteilsgründen
Der 5. Senat hat sich durch dieses Urteil der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62) angeschlossen, Danach ist bei der Prüfung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden war, lag im Falle der Klägerin bei Mitberücksichtigung des Analphabetismus eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. In einem solchen Fall ist aber die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich. Weder die beklagte LVA noch das LSG haben eine solche Verweisungstätigkeit feststellen können.
Schlussfolgerung aus diesem Urteil
Nur das Vorhandensein eines Analphabetismus an sich führt nicht zur Rentengewährung. Es muss zunächst eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen und der Analphabetismus hinzukommen, um zu einer Rentenzahlung zu kommen. Wenn dem aber so ist, dann ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG bereits bei einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Dieses scheitert in der Regel aber an der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Die Aussage hinsichtlich der vorhandenem muttersprachlichem Analphabetismus ist selbstverständlich auch auf in der Bundesrepublik geborene und aufgewachsene Bürger anwendbar.
Beitrag Nr. 49579 vom 22.06.2004
<ul> ~ und hier nochmals zum nachlesen, doppelt hält länger</ul>

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