- Post vom Bundespräsidialamt /wegen Kurt Beck - nasowas, 07.07.2004, 11:47
- Re: Hat Stoiber den dann auch? - Masteraffe-sein-Bruder, 07.07.2004, 12:27
- Re: Was haben K Beck, E. Stoiber u. E. Teufel gemeinsam und doch jeder für sich? - Uwe, 07.07.2004, 12:34
- wie sagt man so schön: - nasowas, 07.07.2004, 12:57
- Re: wie sagt man so schön: - Euklid, 07.07.2004, 13:43
- wie sagt man so schön: - nasowas, 07.07.2004, 12:57
- Re: Was haben K Beck, E. Stoiber u. E. Teufel gemeinsam und doch jeder für sich? - Uwe, 07.07.2004, 12:34
- Re: Hat Stoiber den dann auch? - Masteraffe-sein-Bruder, 07.07.2004, 12:27
Post vom Bundespräsidialamt /wegen Kurt Beck
-->Nun bekam ich doch noch eine Antwort auf meine Anfrage: http://f17.parsimony.net/forum30434/messages/280528.htm
Aus dem Schreiben:
<font color=#0000FF>
„...Bundespräsident dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Kurt Beck, am 11. Juni 2004 das Großkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen, weil er zu den derzeit dienstältesten Regierungschefs der Länder gehört und sich in seinem Amt über lange Jahre besondere Verdienste um unser ganzes Land erworben hat.“
</font>
Die Begründung widerspricht meines Erachtens den Richtlinien, für Ordensverleihungen, wie sie das Bundespräsidialamt selbst im Internet veröffentlicht. Die Verleihung ist in 3. Punkten fraglich.
Erstens bei der Begründung warum überhaupt ein Orden. Der Antwortschreiber gibt zwei Gründe an. Erstens „zu den dienstältesten Regierungschefs d. L.“ was ein absoluter Widerspruch zu den Richtlinien darstellt und zweitens „besondere Verdienste“. Auch der zweite Grund ist sehr, sehr fraglich, da für einen einfachen Orden bereits außergewöhnliche Verdienste gefordert werden. (Vom höchsten Orden sprechen wir hier noch gar nicht.)
Siehe weiter unten (3.4/II/3a) „tadelfreie Erfüllung von Berufspflichten...genügt nicht und (3.4/II/3c) „Angehörige des öffentlichen Dienstes..[nur bei] außergewöhnliche Verdiensten..“
Zweitens ist die Vergabe des höchsten, zu erreichenden, Ordens sehr fraglich. Weiter unten (3.4/III/2.) wird erläutert, dass vor jedem höheren Orden, der tiefere bereits vergeben worden sein muss und dass der höhere nur durch eine Leistung begründbar ist, die im Grad ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich die der unteren (bereits vergebenen) Orden steigert (3.4/III/3).
Ausnahmeregelungen gibt es zwar (IV), die treffen aber nicht auf das Großkreuz zu, sondern auf die darrunterliegenden Auszeichnungsgrade. Auch ist zu Bedenken, dass Herr Beck dieses Jahr erst 55 Jahre wurde und die Ausnahmeregelungen, deshalb auch für die „unteren“ Orden sehr fraglich wären (IV).
Da auf der Homepage des Landesregierung nichts von den unteren Orden steht, könnte der Bundespräsident nur die ausländischen Orden Landesreg. RLP Becks Orden, als vorangehende Orden empfunden haben. Ob dies in der Praxis so gehandhabt wird, weiß ich nicht, aber auch dann müsste die Höhere Auszeichnung mit einer noch höherwertigen Leistung begründet sein.
Drittens ist der Zeitpunkt der Ordensvergabe sehr fraglich, da die Ordensvergabe im nahen Zusammenhang des Tages der Deutschen Einheit (2.5.1) oder des Tages des Ehrenamtes im Dezember (2.5) erfolgen soll. Auch dies ist hier nicht geschehen. Klar hätte Rau seinem Parteifreund im Oktober den Orden nicht mehr anheften können. Nur wenn Beck den Orden doch verdient hatte (BPräsident Verdienstorden als pdfhttp://www.bundespraesident.de/Downloads/Verdienstorden2.pdf bzgl. der Vergabe von Verdienstorden:
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2.3 Ordensstufen
Die Bundesverdienstorden nach ihrer Wertigkeit: g = höchste erreichbare Stufe für Nicht-Staatsoberhäupter
a) Verdienstmedaille
b) Das Verdienstkreuz am Bande /Ritterkreuz
c) Das Verdienstkreuz 1.Klasse /Offizierkreuz
d) Das Große Verdienstkreuz /Komturkreuz
e) Das Große Verdienstkreuz mit Stern /Großoffizierkreuz
f) Das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband /Großkreuz 2.Klasse
g) Das Großkreuz (= höchstmögliche Auszeichnung für Nicht-Staatsoberhäupter)
h) Die Sonderstufe des Großkreuzes (nur an Staatsoberhäupter zu vergeben)
2.4 Verleihungspraxis
verliehen für „....Verdienste, die in der Regel unter Zurückstellung der eigenen Interessen über einen längeren Zeitraum mit erheblichem Einsatz erbracht wurden. Eine einzelne Leistung genügt im Allgemeinen nicht...“
„:..Danach genügt für die Verleihung des Verdienstordens die normale Pflichterfüllung am Arbeitsplatz oder die bloße Übernahme eines Ehrenamtes beispielsweise nicht...“
2.5 Die Ordensaushändigung
„...geschieht meist aus Anlass des Tages der Deutschen Einheit und des Tages des Ehrenamtes.
[Tag des Ehrenamtes = 5.Dezember wir an anderer Stelle auf der www-Seiten erläutert]
2.5.1. Ordensverleihungen zum Tag der Deutschen Einheit
„...entschieden, dass ab 1991 die Ordensverleihungen in zeitlicher Nähe zum Tag der Deutschen Einheit, dem 3. Oktober, stattfinden.“
3.4 Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der BRD
II. Allgemeine Grundsätze...
-3a) Die tadelfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung des Verdienstordens. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichem Einsatz und unter Zurückstellung von eigenen Interessen längere Zeit zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
-3c) Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens nur vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden Dienstpflichten außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben.....
III. Erstauszeichnung....
1.a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das Verdienstkreuz am Bande verliehen.
.....
2. Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Bande setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
3. Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue auszeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
a) eine bereits bei der vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist oder
b) seit der vorangegangenen Auszeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Allgemeinwohl, wegen der Zurückstellung eigener Interessen und wegen ihrer Dauer als herausragend und beispielhaft zu bewerten ist.
4. Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens 4 Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens 3 Jahre nach der vorangegangenen Auszeichnung verliehen.
IV. Ausnahmeregelung
1. Liegen Verdienste vor, die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ihrer allgemeinen Wirksamkeit und Bedeutung sowie nach ihrer Dauer herausragend sind, so kann als Erstauszeichnung verliehen werden
a) das Verdienstkreuz 1. Klasse, wenn der Auszeichnende das 65. Lebensjahr, in besonderen begründeten Ausnahmefällen das 55. Lebensjahr
b) das Große Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das 70. Lebensjahr, in besonderen begründeten Ausnahmefällen das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
3. Unter den Voraussetzungen der Nummern 1. und 2. können auch die Wartefristen nach Abschnitt III. Nr. 4 abgekürzt werden.
</font>
P.S.
Auf der Homepage: Orden... [] steht noch folgendes:
„<font color=#0000FF>Die Ordensanregung ist formlos an die Staats- bzw. Senatskanzlei des Landes zu richten, in dem der Auszuzeichnende seinen Wohnsitz hat.“ </font>
Mit anderen Worten: Der Bürger /die Bürgerin, welche Herrn Beck vorgeschlagen hat, musste den Vorschlag, dass Herr Kurt Beck auszuzeichnen ist, direkt an die Staatskanzlei von Kurt Beck richten, damit dieser den Vorschlag an den Bundespräsidenten weiterleiten konnte. Da können wir ja wirklich froh sein, dass die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz dem Bundespräsidenten Rau den Vorschlag noch rechtzeitig unterbreitet hat, damit die Auszeichnung noch rechtzeitig 20 Tage vor Amtsende durchgeführt werden konnte. [img]" alt="[image]" style="margin: 5px 0px 5px 0px" />
Eigener Kommentar: Bananenrepublik [img][/img]

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