- Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - Baldur der Ketzer, 08.07.2004, 11:17
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - monopoly, 08.07.2004, 11:34
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - monopoly, 08.07.2004, 11:37
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten - Baldur der Ketzer, 08.07.2004, 11:46
- Aussetzung der Vollziehung? - fridolin, 08.07.2004, 11:52
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten - Wassermann, 08.07.2004, 11:58
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten - LOMITAS, 08.07.2004, 12:08
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten - Baldur der Ketzer, 08.07.2004, 11:46
- Belehrung - fridolin, 08.07.2004, 11:49
- Re: Belehrung - monopoly, 08.07.2004, 12:07
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - monopoly, 08.07.2004, 11:37
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - LOMITAS, 08.07.2004, 12:03
- Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier - monopoly, 08.07.2004, 11:34
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier
-->>Hallo,
>ich zitiere mal ein paar Sätze aus einem Widerspruchsbescheid betreffend eine Sache aus 2003/2004:
>....zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG sind ausschließlich die Gemeinden als Träger hoheitlicher (!) Verwaltung berechtigt und verpflichtet......nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.....
>....Straßenausbaubeiträge können frühestens nach der fertigstellung der Maßnahme erhoben werden.....Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
>......beginnt somit die vierjährige Festsetzungsverjährung am 1.1.2004.........die Beitragsforderung (aus 1983!!) ist damit noch nicht verjährt.....
>
hHallo Baldur,
vielleicht ein Hinweis. Die Anlagen wurden 1983 verbessert, bzw. erneuert. Alles schließt darauf das die Anlagen somit damals im Bestand waren. Muß auch sein, ergo kein B-Plan, keine Erschließungspflicht. keine Umlage
Warum dann ein NACHTRÄGLICHER Grunderwerb, irgendwie passt das nicht.
Vielleicht solltest du da mal die Finger in die Wunde stecken. Da stinkt was ganz gewaltig!!!
LOMITAS

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