- Vom Geist der Gesetze - Popeye, 21.07.2004, 18:07
- Re: Vom Geist der Gesetze / gute Infos, danke! (o.Text) - ---Elli---, 21.07.2004, 18:57
- Re: Vom Geist der Gesetze - Vlad Tepes, 21.07.2004, 20:57
- Re: Vom Geist der Gesetze - Popeye, 21.07.2004, 21:15
- Hier vielleicht besser: Vom Ungeist der Gesetze - Zardoz, 22.07.2004, 00:11
- Re: Hier vielleicht besser: Vom Ungeist der Gesetze - Euklid, 22.07.2004, 08:21
- Re: Vom Ungeist der Gesetze - arvito, 22.07.2004, 10:57
- Re: Hier vielleicht besser: Vom Ungeist der Gesetze - Euklid, 22.07.2004, 08:21
- Hier vielleicht besser: Vom Ungeist der Gesetze - Zardoz, 22.07.2004, 00:11
- Re: Vom Geist der Gesetze - Popeye, 21.07.2004, 21:15
Vom Geist der Gesetze
-->Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (II), - Sozialhilfe -, Zweites Kapitel, Leistungen der Sozialhilfe, Zweiter Abschnitt, Anspruch auf Leistungen
<center>§ 26</center>
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden…. Quelle
Mit diesem neuen Prinzip kann ja einig gehen … wenn, ja wenn das System nicht an allen anderen Ecken und Enden so marode und schmarotzerhaft organisiert wäre und die willigen Betroffenen eine faire Chance hätten sich an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zu ziehen.
Praktisch (habe eben ein einschlägiges Gespräch hinter mir) empfehle ich jedem Betroffenen diese ALG II Fragebögen nicht auszufüllen, bis die Ausführungsbestimmungen dazu veröffentlicht sind (angeblich in den nächsten 8 Wochen..?? - noch wird gestritten). Die Arbeitsämter können die abgegebenen Fragebögen nämlich derzeit inhaltlich noch gar nicht bearbeiten, weil sie selber die alles entscheidenden Ausführungsbestimmungen noch nicht kennen. Derzeit werden die Daten (bestenfalls) nur in den Computer gefüttert.
Wie anders (als die einschlägigen Vorschriften zum ALG II) list sich da doch das Abgeordnetengesetz.
Die besondere Lektüre der § 11 ff und § 18 ff empfehle ich jedem von ALG II Betroffenen.
Dabei moniere ich nicht die absolute Höhe der Bezüge sondern die kleinen Schweinereien, von denen der Gesetzgeber erwarten darf, dass sie der Allgemeinheit gar nicht aufgehen…
Nur als Beispiel: Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Altersversorgung (im Text -Altersentschädigung-) gilt:
„Eine Wahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit ihre Dauer über
zwei Jahre hinausgeht.“ (§19)
Das Gesetz ist voll davon!
Selbstbedienungsladen
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