- ot: erbitte Rat - kizkalesi, 26.07.2004, 07:07
- Kündigung - fridolin, 26.07.2004, 09:17
- Re: Kündigung - @ fridolin - kizkalesi, 27.07.2004, 12:07
- Re: Kündigung - @ fridolin /Erkenntnisse:soo den Bach runter ist es noch nicht, - certina, 29.07.2004, 11:58
- Re: Kündigung - Erkenntnisse:soo den Bach runter ist es noch nicht, - manolo, 29.07.2004, 16:32
- Re: Immomarkt/ Kündigung -Erkenntnisse:soo den Bach runter ist es noch nicht, - manolo, 29.07.2004, 16:44
- Re: interessante Berufsgruppen, denen es noch gut geht - Baldur der Ketzer, 29.07.2004, 18:38
- Re: Kündigung - @ fridolin /Erkenntnisse:soo den Bach runter ist es noch nicht, - certina, 29.07.2004, 11:58
- Re: Kündigung - @ fridolin - kizkalesi, 27.07.2004, 12:07
- Kündigung - fridolin, 26.07.2004, 09:17
ot: erbitte Rat
-->hallo und guten Morgen,
schon früh am Morgen eine (vielleichtfür den einen onder anderen gar nicht so kniffelige) Hilfestellung erbeten:
hat jemand aus vielleicht aktuellem Anlass (selbst, Verwandtschaft, Freunde) einen (ziemlich) definitiven Hinweis, ob man als Mieter nach dem neuen Mietrecht von 2001
<font size ="4">tatsächlich aus einer Wohnung/Haus mit einer Kündigungszeit von nur 3(drei) Monaten rauskommt, auch wenn man schon über 18 Jahre Mieter war und dass die S t a f f e l -Kündigungszeiten n u r noch für die Vermieter gelten??</font>
Nach Studium vieler Google- Literatur bin auch ich inzwischen verunsichert. Im Mietrecht mit ungezählten Quellen scheint es (zu)viele Standpunkte zu geben.
Anhand der nachfolgend aufgeführten Quelle („Altes Mietrecht“ / „Neues Mietrecht“ scheint es so (Mieter generell 3 Monate - wenn man will) zu sein.
Aber andere Quellen weisen immer wieder oder noch Staffel-Kündigungszeiten aus.
Wie gesagt: Hat jemand eine aktuelle Erfahrung?
Mir ( ehrlicherweise Verwandten in Deutschland) wäre eine ausserordentlicher Alptraum genommen.
Sie wohnen 18 Jahre drin, wollen jetzt so schnell wie möglich raus.
3 Monate wäre ok - nur eben keine 9 bzw. 12 Monate.
Danke für einen Hinweis
aws.
Kiz
_________________________________________________________________________
eine Quelle:
<font size="4">Das"ALTE" MIETRECHT bis zum 01.09.2001 </font>
Rechtsanwalt Gerald E. Bitzer - München
http://www.rabitzer.de/miet_alt.ht
Die häufig betroffenen Streitthemen bei gerichtlichen Mietauseinandersetzungen werden nachfolgend nach dem"alten" Rechtszustand des bis zum 1. September 2001 gültigen Rechts dargestellt. Die Beurteilung der Rechtslage war hier für den Laien deswegen besonders schwierig, weil innerhalb des BGB die Miete von Wohnraum nicht in einem eigenen Teil geregelt war. Durch die Gesetzesänderungen der letzten 40 Jahre war außerdem ein ungeordnetes Nebeneinander von ursprünglichen generellen Mietrechtsvorschriften und nachträglich eingefügten, konkret auf den Wohnraum bezogenen Spezialregelungen entstanden. Auch gab es in Spezialgesetzen zahlreiche Sonderregelungen.
Falls Sie sich über das ab dem 1. September 2001 in Kraft getretene neue Mietrecht informieren wollen, klicken Sie bitte nachfolgend:
Neues"aktuelles" Mietrecht ab dem 01.09.2001
Zurück zur Homepage
___________________________
Das steht im „ALTEN“
Der unbefristete Mietvertrag
stellt den gesetzlichen"Normalfall" dar, d.h. wenn keine Befristung vereinbart wird, kommt ein unbefristeter Mietvertrag zustande.
<font color=“FF000“>Die Kündigungszeiten sind für Mieter und Vermieter identisch, d.h. je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen 3 und 12 Monaten.</font> (siehe nachfolgend)
Für den Mieter ist der Mietvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb der Kündigungsfrist beendbar, der Vermieter jedoch braucht für eine Kündigung einen besonderen Grund. Im Falle von Mieterhöhungen sind die ortsüblichen Vergleichsmieten, die in den Mietspiegeln niedergelegt sind, zu beachten.
Ordentliche Kündigungsfristen
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, darf er nicht"von heute auf morgen" kündigen, er muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: Bei der Wohnraummiete richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Überlassung der Wohnung:
3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren,
6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren,
9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren und
12 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 10 Jahren.
_____________________________________________________________________________
<font size="4">Das"NEUE" WOHNUNGSMIETRECHT ab dem 01.09.2001</font>
by Rechtsanwalt Gerald E. Bitzer - München
http://www.rabitzer.de/miet_neu.htm
Das steht im „NEUEN“
Die wesentlichen inhaltlichen Neuregelungen des neuen Mietrechts
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen gelten zukünftig sowohl bei unbefristeten Mietverträgen als auch bei solchen, die zeitlich befristet sind. Damit soll den Mietern berufliche Mobilität erleichtert werden, aber auch ein kurzfristiger Umzug für ältere Mieter in ein Alten- oder Pflegeheim möglich gemacht werden. Es gelten zukünftige sogenannte asymmetrisch Kündigungsfristen. Aus der Erwägung heraus, dass Mieter und Vermieter sich nicht als gleichwertige leistungsfähige Partner gegenüberstehen, sondern die Mieter in aller Regel wirtschaftlich schwächer als die Vermieter sind, wird in Zukunft folgende unterschiedliche Regelung der Kündigungsfrist gelten
<font color=“FF000“>Für den Mieter gibt es zukünftig eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten.</font> Das wär's - aber ist es auch so?[/b]
<font color=“FF000“>Für den Vermieter gibt es eine Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Zeitdauer des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert sich nach einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren auf sechs Monate und nach einer Mietzeit von mehr als acht Jahren auf neun Monate.</font>

gesamter Thread: