- Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Sascha, 27.08.2004, 09:59
- Re: Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Nachtigel, 27.08.2004, 10:31
- Und wieso sind 25k€ bei 2 Personen über der Grenze? - eesti, 27.08.2004, 11:10
- weil das natürlich eine bewußte Umgehung des Gesetzes ist... - marocki4, 27.08.2004, 12:21
- Ich stelle mir jetzt einen Jumbo mit 300 Fluggästen vor. - eesti, 27.08.2004, 23:23
- Das wird rechtlich keinen Ärger geben, wenn ordnungsgemäß geantwortet - LenzHannover, 28.08.2004, 00:16
- Das verstehe ich nun überhaupt nicht. - eesti, 28.08.2004, 01:01
- weil das natürlich eine bewußte Umgehung des Gesetzes ist... - marocki4, 27.08.2004, 12:21
- Re: Das machen sicher auch viele - monopoly, 27.08.2004, 11:20
- Und wieso sind 25k€ bei 2 Personen über der Grenze? - eesti, 27.08.2004, 11:10
- Was wäre eigentlich, wenn - off-shore-trader, 27.08.2004, 11:29
- Irrelevant - eesti, 27.08.2004, 11:58
- Re: Zähle doch mal bitte welche auf - monopoly, 27.08.2004, 12:01
- Wenn Du die Methoden meinst. - eesti, 27.08.2004, 23:21
- Re: Wenn Du die Methoden meinst.ja thx - monopoly, 28.08.2004, 10:42
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - Landei, 27.08.2004, 11:59
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - Landei, 27.08.2004, 12:08
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - Nachtigel, 27.08.2004, 12:59
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - Landei, 27.08.2004, 12:08
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - off-shore-trader, 27.08.2004, 13:28
- Re: Was wäre eigentlich, wenn - Euklid, 27.08.2004, 14:05
- Irrelevant - eesti, 27.08.2004, 11:58
- Merkblatt - Bargeldkontrollen - Bekämpfung der Geldwäsche - marocki4, 27.08.2004, 12:20
- Re: Puh, wenn das dottore wüßte:"Edelmetalle und Edelsteine, als dem Bargeld.. - JLL, 27.08.2004, 12:29
- ein saarl. Beamter hat sogar bei 6 TEUR eine Kontrollmitteilung ans FA gemacht.. - marocki4, 27.08.2004, 12:39
- Re: Puh, wenn das dottore wüßte:"Edelmetalle und Edelsteine, als dem Bargeld.. - JLL, 27.08.2004, 12:29
- ach Leute,versuchts doch einfach mal mit dem bewährten alten Hawala-System *LOL* - kingsolomon, 27.08.2004, 12:29
- Das"Hawala-System" - marocki4, 27.08.2004, 12:47
- Wäre doch ne Idee für eine Ich AG - MC Muffin, 27.08.2004, 17:49
- Das"Hawala-System" - marocki4, 27.08.2004, 12:47
- echte Geldwäsche läuft anders: der Clearstream-Skandal - marocki4, 27.08.2004, 12:54
- Re: Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Ausdruck einer perversen Situation - Baldur der Ketzer, 27.08.2004, 12:54
- du hast ja recht, aber vergiß bitte nicht WO diese Artikel stehen! - marocki4, 27.08.2004, 13:15
- Re: Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Ausdruck einer perversen Situation - Burning_Heart, 27.08.2004, 14:18
- Das geht völlig daneben, es gibt da das Zollgrenzgebiet... - LenzHannover, 28.08.2004, 00:05
- Re: Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Ausdruck einer perversen Situation - albert, 27.08.2004, 17:08
- Re: wohin auswandern - Baldur der Ketzer, 27.08.2004, 17:35
- Re: wohin auswandern, ich denke diese drei Länder....... - ottoasta, 27.08.2004, 18:47
- Estland bietet Steuersatz"0", solange das Geld nicht entnommen wird. - eesti, 27.08.2004, 23:54
- Re: wohin auswandern - Baldur der Ketzer, 27.08.2004, 17:35
- Wie ist denn das mit Münzen... - SchlauFuchs, 27.08.2004, 16:34
- Re: Wie ist denn das mit Münzen... - albert, 27.08.2004, 16:58
- Ist die Gestapo auferstanden? - Helmut, 27.08.2004, 20:53
- Re: Schwarzgeld: Millionenbeträge im Gepäck - Nachtigel, 27.08.2004, 10:31
Merkblatt - Bargeldkontrollen - Bekämpfung der Geldwäsche
-->Bargeldkontrollen - Bekämpfung der Geldwäsche
Merkblatt
Seit Juni 1998 führt der Zoll und der Bundesgrenzschutz (im Auftrag des Zolls) Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durch. Dadurch sollen Gewinne aus schweren Straftaten aufgespürt und die Organisierte Kriminalität wirksamer bekämpft werden. Die Bargeldkontrollen stehen im Einklang mit den Empfehlungen der von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe"Financial Action Task Force". Auch in anderen Staaten, z.B. in unserem Nachbarland Frankreich, werden vergleichbare Kontrollen durchgeführt.
Bargeldkontrollen ergänzen die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes, die den Geldwäschevorgang lediglich im Zeitpunkt des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf über die Kredit- und Finanzinstitute bekämpfen. Durch die Bargeldkontrollen wird auch das körperliche Verbringen von Verbrechensgewinnen über die nationalen Grenzen erfasst.
Anzumelden sind auf Befragen des Kontrollbeamten mitgeführte Zahlungsmittel im Wert ab 15.000 EUR, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden. Zahlungsmittel sind Bargeld und andere Wertgegenstände, wie Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine. Darüber hinaus hat der Reisende darzulegen, woher das mitgeführte Geld stammt, wer darüber verfügen darf und wozu es verwendet werden soll. Ergeben sich aus den Angaben oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche, so kann die Reise unverzüglich fortgesetzt werden. Bestehen hingegen solche Anhaltspunkte, so kann der Reisende zwar in der Regel ebenfalls weiterreisen, jedoch ohne das mitgeführte Geld. Der Kontrollbeamte schaltet den Zollfahndungsdienst ein und stellt die Zahlungsmittel sicher. Ergeben die Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes den Verdacht der Geldwäsche, so wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Bargeldkontrolle erhoben wurden, an andere Finanzbehörden war bis zum 31. Dezember 1999 vom Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche abhängig. Darüber hinaus musste die Übermittlung für steuerliche Zwecke"erforderlich" sein. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang der Weitergabe von Daten an die Länderfinanzverwaltungen. Mit Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 am 01. Januar 2000 wurde dieser Zustand beseitigt. Die Übermittlung solcher Daten ist jetzt nicht mehr abhängig von Anhaltspunkten für Geldwäsche. Auch ist nicht mehr Voraussetzung, dass die Übermittlung für steuerliche Zwecke"erforderlich" ist. Vielmehr genügt es, wenn bei dem Empfänger die Kenntnis der Daten für ein Besteuerungs-, Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren"von Bedeutung sein kann".
Kommt ein Reisender seiner Anmeldepflicht nicht nach, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer empfindlichen Geldbuße - in besonders schweren Fällen bis zu 100 % des mitgeführten Geldes - geahndet werden kann.
Merkblatt
Neue Aufgabe des Zolls:
"Die Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche"
Ab Juni 1998 werden durch den Zoll und, im Auftrag des Zolls, auch durch den Bundesgrenzschutz Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durchgeführt, um Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren. Durch diese Maßnahme soll die Organisierte Kriminalität wirkungsvoller bekämpft werden.
Was ist neu?
Der Reisende muss auf Verlangen des Zoll- oder BGS-Beamten mitgeführte Zahlungsmittel ab 15.000 EUR anzeigen.
Was sind Zahlungsmittel?
Neben Bargeld auch Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine, also dem Bargeld ähnliche Wertsachen.
Wo fragt der Zoll/BGS?
Kontrollen sind an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Vor allem werden diese jedoch an Grenzübergangsstellen stattfinden, z.B. an einem Autobahnübergang nach Polen, aber auch etwa an der Grenze nach Frankreich, an Flug- oder Seehäfen oder auf Bahnhöfen mit internationalem Zugverkehr.
Was muss der Reisende genau angeben?
Den genauen Betrag. Erklären woher das Geld stammt und wofür es verwendet werden soll und wenn es nicht sein eigenes Geld ist, für wen er es transportiert (wirtschaftlich Berechtigter).
Was soll damit erreicht werden?
Bisher konnte nach dem Geldwäschegesetz durch die Meldeverpflichtungen der Banken erreicht werden, dass das Waschen von illegalen Gewinnen aus schweren Straftaten durch Bareinzahlung bei den Banken erschwert wurde. Deshalb haben die Geldwäscher vermehrt zur Verschleierung ihre illegalen Gelder ins Ausland gebracht. Dieses soll nunmehr möglichst verhindert werden.
Ist eine solche Maßnahme nur in Deutschland sinnvoll?
Nein. Der Kampf gegen Geldwäsche und organisierte Kriminalität erfordert international abgestimmte Maßnahmen. Deshalb wird die Bargeldkontrolle von internationalen Gremien empfohlen und in verschiedenen Ländern, wie in unserem Nachbarland Frankreich, durchgeführt. Dort muss der Reisende das Mitführen von Bargeld sogar von sich aus anmelden.
Was geschieht, wenn der Reisende alle notwendigen Angaben gemacht hat?
Wenn die Angaben schlüssig und vollständig sind und keine Anhaltspunkte für eine Geldwäsche vorliegen, kann der Reisende ungehindert mit seinem Geld seine Reise fortsetzen.
Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche vorliegen?
Zweifel an den Angaben des Reisenden oder andere Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche kann der Kontrollbeamte vor Ort nicht klären. Er gibt den Fall an die Zollfahndung ab, die durch weitere Recherchen den Fall näher aufklären soll (sog. Clearing). Das mitgeführte Geld wird in zollamtliche Verwahrung genommen, wenn sich die Sache nicht kurzfristig klären lässt.
Sollte sich ein Verdacht der Geldwäsche ergeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Was passiert, wenn beim"Clearing" zwar der Verdacht der Geldwäsche ausscheidet,
aber Anhaltspunkte für andere Straftaten vorliegen?
Der eigentlichen Straftatbestand der Geldwäsche ist nur erfüllt, wenn die Gelder aus bestimmten schweren Straftaten wie Verbrechen oder anderen Straftaten stammen, die typisch sind für organisierte Kriminalität. Jedoch sind die Fahndungsbeamten gesetzlich verpflichtet, auch Informationen, die für andere Straftaten (auch einfache Steuerhinterziehung) sprechen, an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterzugeben.
Was sind die Rechtsgrundlagen dafür?
Die Rechtsgrundlagen der Bargeldkontrollen sind die §§ 1 Abs. 3a bis 3c und 12a bis 12c Zollverwaltungsgesetz. Die Bußgeldvorschriften sind in § 31a Zollverwaltungsgesetz aufgeführt.
Mit welchen Folgen muss der Reisende rechnen, der falsche oder keine Angaben zu seinem mitgeführten Bargeld macht?
Gerade weil der Gesetzgeber auf eine aktive Anmeldung von Bargeld durch den Reisenden verzichtet hat, sind bei Nichtanzeige nach Aufforderung beträchtliche Geldbußen vorgesehen. In besonders schweren Fällen z.B. bei einem Verbergen des Bargelds am Körper, in der Kleidung oder im Fahrzeug kann ein Bußgeld verhängt werden, das bis zu 100% des mitgeführten Geldes beträgt.
<ul> ~ Quelle - Zoll</ul>

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