- So weit ist man in Deutschland noch nicht;-)) - Euklid, 15.11.2004, 08:39
- kennst Du doch? - Dieter, 15.11.2004, 09:54
- Verkehrswert - fridolin, 15.11.2004, 10:45
- nur zur Info - Immo, 15.11.2004, 12:12
- Interpretier ich anders... - LenzHannover, 16.11.2004, 21:55
- nur zur Info - Immo, 15.11.2004, 12:12
- Verkehrswert - fridolin, 15.11.2004, 10:45
- kennst Du doch? - Dieter, 15.11.2004, 09:54
Interpretier ich anders...
-->http://www.bnotk.de/Informationen_Presse/BNotK-Positionen/EuGH_Notarkosten(StN_02.10.00).htm
Auszug
4. Das Notargebührensystem in Deutschland
Die Gebühren der Notare in Deutschland sind einheitlich durch das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) geregelt. Gemäß Â§ 140 Satz 1 der Kostenordnung (KostO) bestimmen sich die Notargebühren ausschließlich nach diesem Gesetz, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Damit gilt die KostO für die Beurkundungstätigkeiten sämtlicher Notare, einschließlich der Beamtennotare in Baden-Württemberg.
Gemäß Â§ 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Die Höhe einer vollen Gebühr ist in § 32 KostO geregelt, der wie folgt lautet:
§ 32. Volle Gebühr. Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 2000 Deutsche Mark beträgt 20 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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