- EU - Haftbefehl: Sollte das stimmen, dann rappelts aber!! - LeCoquinus, 22.11.2004, 17:45
- Re:hier das Plenarprotokoll der Bundestagsdebatte - kingsolomon, 22.11.2004, 18:17
- Statt suchen blättern: Seiten 157-159 des pdf - SchlauFuchs, 22.11.2004, 20:30
- Re:Sammlung des BGH dazu - kingsolomon, 22.11.2004, 22:03
- Re: EU - Haftbefehl: Volltext notwendig: hier - und: ja, es stimmt völlig ;-(( - Baldur der Ketzer, 22.11.2004, 18:20
- Ein Gesamtkonzept für europäische Strafrechtspflege entsteht erst - Stephan, 22.11.2004, 20:47
- Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung - Stephan, 23.11.2004, 00:56
- Re: EU - Haftbefehl: hierzu nochn Fund - Baldur der Ketzer, 22.11.2004, 23:27
- Jo. Ich glaube man sollte ganz dringen Suworow zur Hand nehmen - Turon, 23.11.2004, 02:15
- Noch eine kleine Korrektur - Turon, 23.11.2004, 02:18
- Jo. Ich glaube man sollte ganz dringen Suworow zur Hand nehmen - Turon, 23.11.2004, 02:15
- Re:hier das Plenarprotokoll der Bundestagsdebatte - kingsolomon, 22.11.2004, 18:17
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
--><center>Ein"Raum der Sicherheit”, ein"Raum der Freiheit”???
Wirklich? das wollen wir doch mal sehen!</center>
Das Problem sind grundsätzlich die Bürgerrechte. Die Souveränität des Bürgers wächst eben nicht, wenn die Bevölkerung wächst oder sich vereinigt.
Dazu folgende Thesen bzw. Bewertungen von Professor Dr. Bernd Schünemann der Universität München.
<h3>Thesen zur „Europäisierung der Strafverfolgung durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung”</h3>
1.) Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist mit Recht in der 3. Säule des EU-Vertrages zu einem gemeinsamen Anliegen aller Mitgliedsstaaten gemacht worden. In einem Raum der Freiheit und des Rechts, wie sich die EU selbst definiert, darf dieses Ziel aber nur mit Mitteln verfolgt werden, die die Bürgerrechte respektieren. Das „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung” der Entscheidungen in Strafsachen, das gegenwärtig durch Rahmenbeschlüsse des Rates praktiziert wird und im Verfassungsentwurf des Konvents ausdrücklich vorgesehen ist, verstößt gegen dieses Gebot.
2.) Das „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung” hat seinen Ursprung und seine Berechtigung auf dem Gebiet des Warenverkehrs. Seine Übertragung auf das Gebiet der Strafverfolgung führt zu einer europaweiten Exekutierbarkeit der jeweils punitivsten Strafrechtsordnung und zerstört die Balance, die die Strafverfolgungsmacht des Staates und die Garantien der bürgerlichen Freiheit in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen erfahren haben. Seine schärfste Ausprägung in Gestalt des Europäischen Haftbefehls.läuft durch die überstellung sogar der eigenen Staatsangehörigen ins Ausland, die bei einem langen Katalog von teilweise nur vage bezeichneten Delikten ohne Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit erfolgen muß, <font color=red>auf eine Verletzung der Bürgerrechte hinaus.</font color=red>
3.) Es ist zumindest auf dem Gebiet des Strafrechts eine unverzichtbare Bedingung der Demokratie, dass die Bürger nur solchen Eingriffen in ihre Freiheit ausgesetzt sind, auf deren Regelung sie durch eine parlamentarische und nicht durch ein gubernative Rechtssetzung Einfluß nehmen konnten.
4a.) Der deutsche Gesetzgeber darf die Rahmenbeschlüsse des Rates, soweit sie diesen Grundsätzen widersprechen, nicht in deutsches Recht transformieren.
4b.) Zukünftige Rahmenbeschlüsse des Rates haben diese Grundsätze zu beachten.
4c.) <font color=red>In der im Konventsentwurf vorgesehenen pauschalen Form darf das „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung” nicht in die Europäische Verfassung aufgenommen werden.</font color=red>I
4d.) Für die gegenwärtige Hektik bei der Einführung einer völlig neuen Architektur des Strafrechts in Europa gibt es keinen sachlichen Grund.
Copyright Peter Lange/Andreas Homuth fĂĽr Lehrstuhl Professor Dr. Bernd SchĂĽnemann 2004.
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Stand: 09. November 2004.[/i]
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So, das lüftet den Nebel um das neue EU-Strafrecht etwas. Bleibt noch die Frage, ob das das nicht wieder einer von vielen Debatierclubs wird, der eine vermeintliche Demokratie vortäuscht.
Schaun mer mal
GruĂź
Stephan
<ul> ~ http://www.eu-strafrecht-ae.jura.lmu.de./archiv_2.html</ul>

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