- Gleichheit nicht vor dem Gesetz - sonderen per Gesetz (mit Beweislastumkehr) - Popeye, 16.12.2004, 16:41
- AAAARRRRRRGGGGHHHH - EM-financial, 17.12.2004, 01:26
- mal ganz schön die Pferde im Zaum halten wenn man selbst nicht betroffen ist - wheely, 17.12.2004, 02:08
- Meinen Respekt dafür, dass du so souverän geantwortest hast! - Valerie, 17.12.2004, 02:54
- Re: Meinen Respekt dafür, dass du so souverän geantwortest hast! - EM-financial, 17.12.2004, 11:50
- (Zumindest auf mich:) Überzeugend und durchaus nachvollziehbar! - Valerie, 17.12.2004, 12:40
- Re: Meinen Respekt dafür, dass du so souverän geantwortest hast! - EM-financial, 17.12.2004, 11:50
- Re: mal ganz schön die Pferde im Zaum halten wenn man selbst nicht betroffen ist - Baldur der Ketzer, 17.12.2004, 03:01
- barrierefrei = auch geeignet für Kinderwagen - LenzHannover, 17.12.2004, 20:21
- barrierefrei - sehr richtig! - wheely, 17.12.2004, 21:07
- barrierefrei = auch geeignet für Kinderwagen - LenzHannover, 17.12.2004, 20:21
- Einer macht ‚glaubhaft’ der andere trägt ‚die Beweislast’ - Popeye, 17.12.2004, 07:31
- Re: mal ganz schön die Pferde im Zaum halten wenn man selbst nicht betroffen ist - Euklid, 17.12.2004, 07:34
- Re: mal ganz schön die Pferde im Zaum halten wenn man selbst nicht betroffen ist - EM-financial, 17.12.2004, 11:27
- Re: mal ganz schön die Pferde im Zaum halten......Klarstellung - wheely, 17.12.2004, 13:22
- Meinen Respekt dafür, dass du so souverän geantwortest hast! - Valerie, 17.12.2004, 02:54
- Re: neue Schadenersatzpflicht bei Wahlen? - Baldur der Ketzer, 17.12.2004, 10:17
- mal ganz schön die Pferde im Zaum halten wenn man selbst nicht betroffen ist - wheely, 17.12.2004, 02:08
- Re: Deppenforming, äh, Homoforming - da haben wir es schon - Baldur der Ketzer, 17.12.2004, 01:39
- AAAARRRRRRGGGGHHHH - EM-financial, 17.12.2004, 01:26
Einer macht ‚glaubhaft’ der andere trägt ‚die Beweislast’
-->Hallo, @wheely,
nur um Deine, aus meiner Sicht, berechtigte Empörung in die richtige Richtung zu lenken: Mit diesem Gesetz wächst Dir keinesfalls das Recht zu, einen Bauherren, für den barrierefreies Bauen ein Fremdwort ist, zu verklagen.
Hier geht es um die subtile Form der Diskriminierung, über die meist gar nicht gesprochen wird, weil sie regelmäßig eine Frage des Anstandes, des Taktes und der Herzensbildung ist.
Und genau deswegen ist das Thema - so meine Ansicht - auch nicht justitiabel.
Was kommen wird macht folgende kurze Einführung in das Thema deutlich:
Zunächst Artikel 3 (3) GG zur Einstimmung:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Nun das ADG (Entwurf)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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§ 23
Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
Dazu dann dieses Beschäftigungsprogramm die arbeitsscheuen Fanatiker:
§ 24
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen Bevollmächtigten und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten. Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1 abgetretenen Forderungen befugt.
(5) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Hervorhebungen von mir.
Das ungekürzte Werk
Vor diesem Hintergrund überlege man einmal, wie folgender Sachverhalt vor Gericht ausgehen würde - (Kläger ein Antidiskriminierungsverband): Ein arbeitsloser deutsch-stämmiger Russe besichtigt eine Wohnung. Der Vermieter sagt ihm er habe noch andere Mietbewerber, die diese Wohnung noch besichtigen möchten. Eine Woche später teilt der Vermieter dem deutsch-stämmigen Russen mit, er habe die Wohnung an einen anderen Bewerber, einen deutschen ALG II Empfänger, vermietet.
Der einführende Kommentar zum Entwurf benennt die jährlichen Folgekosten des Gesetztes mit € 5,6 Mrd....
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Mix-Ansicht

