- Antidiskrimierungsgesetz - Amanito, 28.12.2004, 10:36
Antidiskrimierungsgesetz
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> From: <info@deutsche-idealisten.de>
> To: <info@wk-institut.de>
> Sent: Sunday, December 26, 2004 8:50 PM
> Subject: Eine schöne Bescherung!
>
>
> > Liebe Empfänger,
> > die EU-rokraten haben es sich nicht nehmen lassen, uns noch schnell in
> > diesem Jahr ein"Antidiskriminierungsgesetz" unterzujubeln, welches es
> > in sich hat. Es gibt eine vorläufige Fassung, die Sie nachfolgend
> > auszugsweise -im Anhang auch als WORD-Datei - erhalten. Die vorläufige
> > Würdigung dieses Entwurfs steht am Ende des Artikels, abgesehen von
> > wenigen Anmerkungen im Text. All diesen Ausgeburten - siehe auch
> >"Europäischer Haftbefehl" sowie Fingerabdrücke in Pässen - liegen
> > EU-Richtlinien zugrunde, die bereits mehrere Jahre alt sind. Wenn wir
> > also wissen wollen, was noch alles auf uns zukommt, wobei wir die
> > Grenzen des Zumutbaren bereits seit längerem für überschritten halten,
> > so sollten wir die diktatorisch von dem Politkommissaren erlassenen
> > EU-Richtlinien der letzten Jahre einmal durchkämmen. Wer hat Zeit für
> > sowas?
> > Wir wünschen allen Empfängern Kraft und Humor für das kommende Jahr!
> > Ihre Deutschen Idealisten
> > B. Hoffmann/G. Ullrich
> >
> > Vorab-Entwurf, nicht amtliche Fassung!!
> > Bundestags-Drucksache 15/4538 vom 16.12.2004
> > (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm)
> > Die drei EU-Antidiskriminierungsrichtlinien werden durch ein
> > einheitliches Gesetz für alle Diskriminierungsmerkmale umgesetzt.
> > Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor Diskriminierungen
> > verwirklicht.
> > 7
> > Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer
> > Antidiskriminierungsvorschriften
> > Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
> > Artikel 1
> > Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG)
> > Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 1
> > Ziel des Gesetzes
> > Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
> > wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
> > Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
> > Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
> >....
> > Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, können
> > aus der Anwendung der Vorschriften zusätzliche Kosten nur entstehen,
> > wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der vom
> > Gesetz genannten Merkmale vornehmen.
> > Sowohl Unternehmen als auch öffentliche Dienststellen können
> > schadensersatzpflichtig werden, wenn sie Beschäftigte oder
> > Bewerberinnen und Bewerber diskriminieren. Welche Kosten in solchen
> > Fällen entstehen können, lässt sich nicht quantifizieren.
> >
> > (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe
> > dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
> > 1. die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und
> > Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und
> > selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und
> > beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;
> > 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die
> > der Ã-ffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
> >
> > Begriffsbestimmungen
> > (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen
> > eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als
> > eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren
> > hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines
> > in § 1 genannten Grundes liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch
> > dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals
> > erfolgt, das mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang steht,
> > insbesondere im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen
> > Schwangerschaft oder Mutterschaft.
> > (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach
> > neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in
> > § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
> > benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
> > Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
> > gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
> > angemessen und erforderlich.
> >
> > (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte
> > Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang
> > stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person
> > verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen,
> > Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
> > gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
> >
> > Positive Maßnahmen
> > Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 21 benannten Gründe ist
> > eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete
> > und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1
> > genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. (Anm:
> > Also bevorzugen darf man schon, aber nur sog. Angehörige
> > benachteiligter Gruppen! Keinen deutschen Normalbürger!)
> >
> > Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber (!!!) für
> > ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
> > Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
> >
> >
> > 14
> > (3) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte
> > nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall
> > geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der
> > Beschäftigten zu ergreifen.
> > (4) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie
> > Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13
> > zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu
> > machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an
> > geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle
> > üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
> > Unterabschnitt 3
> > Rechte der Beschäftigten
> > § 13
> > Beschwerderecht
> > (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle
> > des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren,
> > wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom
> > Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen
> > eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist
> > zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
> > Beschäftigten mitzuteilen. (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen
> > bleiben unberührt.
> > § 14
> > Leistungsverweigerungsrecht
> > Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen
> > zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall wegen eines in § 1
> > genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre
> > Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu
> > ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> > bleibt unberührt.
> >
> > (1) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
> > Abs. 1, so kann der oder die Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens,
> > der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld
> > verlangen.
> > (2) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher
> > Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er
> > vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
> > (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von
> > sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im
> > Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang
> > der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem
> > Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung
> > Kenntnis erlangt.
> >
> > §20
> > (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf
> > zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder
> > Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet
> > wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn
> > die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück
> > nutzen. (ANM:. Naja, wenigstens etwas...)
> >.....................
> > (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
> > Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und
> > Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des §
> > 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
> > (
> > § 21
> > Zulässige unterschiedliche Behandlung
> > Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für
> > eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der
> > Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität
> > oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann
> > insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
> >
> > 4. an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im
> > Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit
> > oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sowie
> > der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
> > Weltanschauung zur Aufgabe machen, gerechtfertigt ist; (Anm.: Da haben
> > sich die Kirchen eine Ausnahmegenehmigung erteilen lassen)
> >
> > Rechtsschutz
> > § 23
> > Beweislast
> > Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine
> > Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen,
> > trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1
> > genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung
> > rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1
> > genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
> > § 24
> > Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
> > (1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die
> > nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer
> > Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder
> > Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach
> > Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben
> > oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
> > (2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres
> > Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung
> > durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als
> > Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung
> > aufzutreten.
> > Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen Bevollmächtigten
> > und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben
> > unberührt.
> > (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die
> > Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
> > (4) Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung in
> > Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein
> > Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten.
> > Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur
> > außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1
> > abgetretenen Forderungen befugt. (Anm: Das hat den Effekt, daß die
> > Verbände bestrebt sein werden, möglichst viele Forderungen eintreiben
> > zu können, um sich selbst zu finanzieren. Man kann ja halbe-halbe mit
> > dem"Diskriminierten" machen)
> >
> > § 27
> > Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
> > (1) Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine
> > Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht
> > nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
> > Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und
> > nur dem Gesetz unterworfen.
> > (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die
> > Ernennung durch den Bundespräsidenten. Bei der Amtsübernahme ist vor
> > dem für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständigen Mitglied der
> > Bundesregierung der in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehene Eid zu
> > leisten (Anm.: einen Eid"auf das Wohl des deutschen Volkes"!! Ist denn
> > das zu fassen???).
> >
> > (2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich
> > des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
> > bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die
> > erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die
> > Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
> > § 30
> > Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen
> > Einrichtungen (!!!!!)
> > Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit
> > Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf
> > europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor
> > Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in
> > geeigneter Form einbeziehen.
> > § 31
> > Beirat (!!!!!)
> > (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und
> > Organisationen, die sich den Schutz Benachteiligungen wegen eines in §
> > 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der
> > Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der
> > Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage
> > von Berichten und Empfehlungen an den Bundestag nach § 28 Abs. 4 und
> > kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 28 Abs. 3
> > Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
> > (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
> > beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle
> > des Bundes sowie den entsprechend tätigen Beauftragten der
> > Bundesregierung oder des Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und
> > für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen
> > Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und
> > Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen
> > (!!!Hört hört, wat et nit all jitt!) berufen werden. Die Gesamtzahl der
> > Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat
> > soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
> >
> > Aus der Begründung
> > Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zielt nicht auf den Schutz
> > besonderer Gruppen, sondern auf den Schutz jedes und jeder Einzelnen
> > vor Benachteiligungen, die an Eigenschaften oder Lebensformen
> > anknüpfen. Die in den Richtlinien genannten Merkmale werden von jedem
> > Menschen in der einen oder anderen Form verwirklicht, denn alle
> > Menschen sind beispielsweise Träger eines Geschlechts, einer Ethnie,
> > eines bestimmten Lebensalters, einer bestimmten sexuellen Identität.
> > Dabei sind nicht alle in gleichem Maße von Diskriminierungen betroffen.
> > Die Richtlinien sollen die gesellschaftliche Wirklichkeit in den
> > Mitgliedstaaten verändern, d. h. sie sollen Diskriminierungen nicht nur
> > verbieten, sondern wirksam beseitigen. Auch deshalb enthalten die
> > Richtlinien neben materiell-rechtlichen und prozessualen Vorgaben
> > zusätzlich Vorschriften zum sozialen Dialog, zur Unterstützung durch
> > Verbände und zur Benennung von Unterstützungseinrichtungen.
> > Das Privatrecht regelt vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen den
> > Bürgerinnen und Bürgern selbst, insbesondere im Vertragsrecht.
> > Zivilgesellschaften sind auf das vor allem durch Verträge in freier
> > Selbstbestimmung gesetzte private Recht angewiesen. Bei den hiermit
> > verbundenen Unterscheidungen, die auf unterschiedlichsten Gründen
> > beruhen, kann es sich allerdings teilweise auch um sozial verwerfliche
> > Diskriminierungen handeln. Zu dem durch Art. 3 des Grundgesetzes
> > dokumentierten Grundkonsens der Bundesrepublik Deutschland gehört es,
> > dass bestimmte Unterscheidungen auch im Bereich des Privatrechts, für
> > den Art. 3 GG nicht unmittelbar gilt, als unerwünscht gelten können.
> >
> > In Deutschland fällt auf, dass der vorhandene Rechtsschutz in der Praxis
> > von den Betroffenen bisher wenig genutzt wird. Warum?
> >
> > Es werden Beweisschwierigkeiten antizipiert, weil die wahren Beweggründe
> > für ungleiche Behandlungen selten offen gelegt werden
> > - Stereotype, Vorurteile und Stigmatisierungen sind zumeist tradiert und
> > daher vielen Menschen nicht bewusst. Diskriminierendes Verhalten wird
> > in solchen Fällen nicht als solches erkannt, erfolgt also
> > unbeabsichtigt.
> > - Die Abhängigkeit zwischen Beschäftigten und Arbeitgebenden führt zu
> > Angst vor Arbeitsplatzverlust bzw. vor anderen Nachteilen am
> > Arbeitsplatz
> > - Es gibt bei vielen Diskriminierungsopfern Bildungsbarrieren, sie
> > kennen sich nicht mit den rechtlichen und prozessualen Möglichkeiten
> > aus.
> > - Hinzu kommen ökonomische Barrieren, weil gerade Menschen, die aufgrund
> > von Rasse, einer Behinderung oder wegen des Alters diskriminiert
> > werden, und auch Frauen oft über weniger Geld verfügen. Vielen ist
> > nicht bekannt, dass sie gegebenenfalls einen Anspruch auf
> > Prozesskostenhilfe haben.
> > - Weitere Barrieren sind Scham (z.B. bei sexueller Belästigung), Angst
> > vor erneuter Stigmatisierung und mangelndes Vertrauen in
> > institutionelles Handeln (oft bei Flüchtlingen aufgrund ihrer
> > Erfahrungen im Herkunftsland).
> >
> > Vorurteilsstudien zeigen, dass in Deutschland die Akzeptanz gegenüber
> > Migrantinnen und Migranten gering ist, insbesondere gegenüber
> > Zuwanderern aus Drittstaaten. Die Bundesregierung hat deshalb
> > zahlreiche Maßnahmen gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit,
> > Antisemitismus und Gewalt ergriffen. Diese sind in ihrem Bericht vom 8.
> > Mai 2002 über ihre aktuellen und geplanten Maßnahmen und Aktivitäten
> > dargestellt.
> > Ein Antidiskriminierungsgesetz kann nur ein Baustein einer umfassenden
> > Integrationspolitik sein, die an den vielfältigen Ursachen der
> > Ausgrenzung bestimmter Gruppen ansetzt.
> > Das Gesetz ist Ausdruck des politischen Willens, eine Kultur der
> > Vielfalt und gegen Diskriminierung in Deutschland zu schaffen. Dazu
> > gehört, für die Problematik der unbeabsichtigten, aber auch der
> > strukturellen Diskriminierung zu sensibilisieren.
> >
> > Unter"Diskriminierung" nämlich wird schon im allgemeinen Sprachgebrauch
> > nur die rechtwidrige, sozial verwerfliche Ungleichbehandlung
> > verstanden.
> >
> > Die Verwendung des Begriffs der"Rasse" ist nicht unproblematisch und
> > bereits bei der Erarbeitung der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG
> > intensiv diskutiert worden (zur Auslegung des Begriffs siehe Göksu,
> > Rassendiskriminierung beim Vertragsabschluss als
> > Persönlichkeitsverletzung, Freiburg/CH 2003, Seite 8 ff). Die
> > Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
> > haben letztlich hieran festgehalten, weil Rasse den sprachlichen
> > Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des"Rassismus" bildet und die hiermit
> > verbundene Signalwirkung - nämlich die konsequente Bekämpfung
> > rassistischer Tendenzen - genutzt werden soll.
> > Zugleich entspricht die Wortwahl dem Wortlaut des Artikel 13 EG-Vertrag,
> > dessen Ausfüllung die Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG dient, sowie
> > dem Wortlaut des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. In
> > Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 6 der Antirassismus-Richtlinie
> > 2000/43/EG sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht
> > wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die
> > Verwendung des Begriffs Rasse in der Antirassismus-Richtlinie
> > 2000/43/EG bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen.
> > Zur Klarstellung wurde daher - auch in Anlehnung an den Wortlaut des
> > Artikels 13 des EG-Vertrags - die Formulierung"aus Gründen der Rasse"
> > und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung"wegen seiner
> > Rasse" gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das
> > Vorhandensein verschiedener menschlicher"Rassen" voraussetzt, sondern
> > daß derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt.
> > Auch das Merkmal der"ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu
> > verstehen. Es ist Egrechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien,
> > wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
> > Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II S. 961)
> > nennt: Benachteiligungen auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, der
> > Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (im Sinne des
> > ethnischen Ursprungs). Dies gilt auch dann, wenn scheinbar auf die
> > Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der Sache aber
> > die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist. (Anm.: Was für ein Eiertanz!
> > Während die Medizin gerade mal wieder feststellt, daß es rassisch
> > bedingt unterschiedliche Wirkstoffe bei der Behandlung von Krankheiten
> > gibt, sie also rassisch sortierte Medikamente entwickelt, wird von den
> > EU-rokraten stur behauptet, es gäbe keine Rassen und jeder, der das
> > nicht glaubt, sei ein Rassist. Wissenschaftlichen Unsinn diktatorisch
> > durchzusetzen und somit die Menschen in die Schizophrenie zu treiben
> > ist eine uralte Knechtschaftsmethode, siehe Kirchengeschichte!)
> >
> > Eine Ungleichbehandlung kann also nicht durch Erwägungen der bloßen
> > Zweckmäßigkeit zulässig werden. Vielmehr muss die an den Beschäftigten
> > gestellte Anforderung erforderlich sein und dem Grundsatz der
> > Verhältnismäßigkeit zwischen beruflichem Zweck und Schutz vor
> > Benachteiligung standhalten. Eine zulässige unterschiedliche Behandlung
> > kann beispielsweise vorliegen, wenn bei Organisationen der in
> > Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und der anerkannten
> > Regional- oder Minderheitensprachen Personen bevorzugt eingestellt
> > werden, die der jeweiligen Gruppe angehören.
> >
> > Würdigung: Damit hat man allen, die nicht zur Gruppe der normalen
> > Deutschen gehören oder gehören wollen- wie immer man die definieren
> > will - eine scharfe Waffe in die Hand gedrückt, entsichert und mit
> > Gebrauchsanweisung und Rückversicherung! Alle Minderheitengruppen
> > können jederzeit eine Auswahl dergestalt treffen, daß sie nur
> > ihresgleichen einstellen oder bei Vermietungen berücksichtigen dürfen.
> > Allen Deutschen ist dies bei Schadenersatzandrohung verwehrt! Für alle
> > Minderheitengruppen werden sich - haste nicht gesehen - sehr schnell
> > bestehende Lobbyisten zusammenfinden sowie neue Lobbyverbände wie Pilze
> > aus dem Boden schießen. All die verkappten Kleinstdespoten, denen eine
> > Machtausübung über andere bisher verwehrt war, werden sich darauf
> > stürzen, ihre"fremdenfeindlichen" Mitmenschen nun umzuerziehen, mit
> > allen ihnen in die Hand gedrückten Mitteln und Methoden.
> > Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Akzeptanz von Einwanderern
> > bei den Wählern gering ist, so ist es ihre verdammte Pflicht und
> > Schuldigkeit, gemäß ihres Amtseids alle Maßnahmen zu ergreifen (nicht,
> > um die Duldungsfähigkeit zu erhöhen, sondern) die diese Akzeptanz
> > überflüssig machen. Das heißt, die Einwanderquote so rückzuführen, daß
> > das Wohl des - gemäß Amtseid - deutschen Volkes gewährleistet ist,
> > wobei Wohl gleichzusetzen mit Wohlbefinden ist. Es ist eine bodenlose
> > Frechheit der Politkaste, ihre perverse Politik zugunsten jedes
> > Zuwanderungswilligen aus der ganzen Welt GEGEN den bekannten (siehe
> > oben) Widerwillen des deutschen Volkes durchzudrücken!
> > Diese Maßnahmen zielen insbesondere gegen das Kleingewerbe, kleine und
> > mittlere Unternehmen sowie Hausbesitzer mit nur einem oder wenigen
> > Mietshäusern. Ihnen soll das Leben schwer gemacht werden. Ihre häufig
> > subjektiven Entscheidungen, jemanden anderen Bewerbern für Arbeit oder
> > Wohnraum vorzuziehen, sollen sabotiert werden können.
> > Mit diesem Gesetzentwurf ist auch jeglichem Mißbrauch Tür und Tor
> > geöffnet worden, und zwar gewiß nicht ohne Absicht. Wo immer deutsche
> > Gesetze mißbraucht werden können, ist dies auch weidlich ausgenutzt
> > worden. Man denke nur an das Vaterschaftsgesetz, wonach es reicht, wenn
> > einer sich als Vater ausgibt und die Mutter dies bejaht. Dies wird lt.
> > FOCUS 44/2004 S. 50 in tausenden von Fällen von Frauen ausgenutzt, um
> > sich und ihrem Kind sowie der ganzen Verwandtschaft ein
> > Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Sozialleistungen zu erschleichen,
> > dem Kind gar die deutsche Staatsangehörigkeit. Immer finden sich
> > willige Helfer (auch Schleuserbanden), die den Frauen gegen Bezahlung
> > geeignete, in Geldnöten befindliche"Väter" beschaffen.
> > Es wird also bald Angehörige von Minderheiten geben, die sich auf
> > Anzeigen irgendwo um eine Arbeit oder eine Wohnung bewerben, ohne diese
> > wirklich zu wollen, um dann bei Ablehnung eine Anzeige auf
> > Schadenersatz zu erheben. Wer beugt diesem Mißbrauch vor?? Ist er gar
> > beabsichtigt? Es scheint doch"unserer" Regierung eine Wonne zu
> > bereiten, deutschfeindliche Gesetze zu verabschieden, siehe auch den
> > Europäischen Haftbefehl oder die Erhebung aller Fingerabdrücke für
> > Pässe und Ausweise, als ob wir alle Verbrecher sind! Wer schützt
> > eigentlich die indigenen Völker Europas (indigen = Bezeichnung der
> > Internationalisten für Eingeborene) vor dem Untergang?
> >
> > Wird fortgesetzt irgendwann. Bitte auch selber fortsetzen!
> > B. Hoffmann, 26.12.2004
> >
>

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