- @ Baufachleute, Architekten und Bauherren hier auf dem Board - ocjm, 12.01.2005, 19:37
- Kannst Du - BillyGoatGruff, 12.01.2005, 20:32
- Re: Kannst Du @ BGG - ocjm, 12.01.2005, 22:18
- @ Euklid - ocjm, 12.01.2005, 22:19
- Re: @ ocjm - Euklid, 13.01.2005, 13:30
- @ Euklid - ocjm, 12.01.2005, 22:19
- Re: Kannst Du @ BGG - ocjm, 12.01.2005, 22:18
- Kannst Du - BillyGoatGruff, 12.01.2005, 20:32
@ Baufachleute, Architekten und Bauherren hier auf dem Board
-->Erst mal vielen Dank für die diversen Hinweise.
Gemäß der BauO NRW gilt ein Dachgeschoß NICHT als Vollgeschoß, wenn die Geschoßfläche des Dachgeschosses maximal 75 % der Geschoßfläche des EG beträgt.
<font color=#008000>Definition der Geschoßläche gemäß BauO NRW: Grundfläche des Dachgeschosses bei h = 2,30 m (von OK FF bis Dachhaut).
Gemäß Â§ 2 Abs. 5 BauO NRW handelt es sich bei einem Staffelgeschoss um ein Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche bei h = 2,30 m mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses beträgt.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche bei h = 2,30 m mind. Drei Viertel seiner gesamten Grundfläche beträgt.</font>
Da ich im Dachgeschoß eine Dachterrasse geplant habe, bin ich davon ausgegangen, dass hierdurch die Geschoßfläche im Dachgeschoß dann noch ca. 75 % der EG-Geschoßfläche erreicht.
<font color=#008000>Laut § 20 Bau NVO ist jedoch zusätzlich geregelt:
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.</font>
Kann ich meine Rechtsauffassung durchsetzen erreiche ich im Dachgeschoß annnähernd die gleiche"WOHNFLÄCHE" wie im EG abzüglich 50% Bewertungsabschlag bei der Dachterrasse.
Entspreche ich der Rechtsauffassung der BAuaufsicht, verliere ich mehr als 11 qm.
Es geht damit um den Wert eines neuen Mittelklassewagens.</font>
Freue mich über jeden Hinweis, der dazu beiträgt, meine Rechtsauffassung zu untermauern.
Speziellen Dank an Euklid bezüglich Tricks mit Dämmung.
Leider hier nicht anwendbar, da Grenzbebauung (teilweise an der Nachbarwand), einseitiger Anbau an eigenes Objekt und Ausschöpfung der Grundstücksbreite mit 3 Meter Wegerechtsfläche (gleichzeitig Fläche der Abstandsflächen zum Nachbarn).
Demnach wird die nachträgliche Dämmung entweder auf fremden Grund ragen (Ärger) oder die notwendigen Abstandsflächen unterschreiten und damit die Abnahme unmöglich machen.
Ob eine Anwendung für das geplante Warmdach (sichtbare Dachsparren mit Aussendämmung unter Pfanne) Anwendung finden kann ist noch nicht klar.
Wo wird bei einem solchen Dach die h = 2,30 m (von OK FF bis Dachhaut) gemessen?
Unter dem Sparren, Oberkante Sparren, Oberkante der Holzbedachung, Oberkante der Dämmung, Unter- oder Oberkante der Dachpfannen?????
Info dringend erwünscht.
Leider ist mein Architekt nach nun mehr als 10 Baubesprechnungen bei der Bauaufsicht langsam überfordert.
Grüße und besten Dank im Voraus 8und für die bisherigen Tipps,
ocjm
OCJM@hotmail.com

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