- Geneigtes Dach mit massiven Aufbauten nicht immer Vollgeschoss - Nachtigel, 14.01.2005, 10:49
- Re: Geneigtes Dach mit massiven Aufb.. @ Nachtigel - ocjm, 14.01.2005, 11:39
- No Problem - Du hast Post ;-) (o.Text) - Nachtigel, 14.01.2005, 11:57
- Re: No Problem - Du hast Post ;-) (o.Text) - ocjm, 14.01.2005, 12:54
- Re: No Problem - Du hast Post ;-) 2.Anlauf und ins Ziel? ;-)) - Nachtigel, 14.01.2005, 19:13
- Re: No Problem,,, ich lese gerade - ocjm, 14.01.2005, 20:50
- Re: No Problem - Du hast Post ;-) 2.Anlauf und ins Ziel? ;-)) - Nachtigel, 14.01.2005, 19:13
- Re: No Problem - Du hast Post ;-) (o.Text) - ocjm, 14.01.2005, 12:54
- No Problem - Du hast Post ;-) (o.Text) - Nachtigel, 14.01.2005, 11:57
- Re: Geneigtes Dach mit massiven Aufb.. @ Nachtigel - ocjm, 14.01.2005, 11:39
Geneigtes Dach mit massiven Aufbauten nicht immer Vollgeschoss
-->Geneigtes Dach mit massiven Aufbauten nicht immer Vollgeschoss
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat sich das OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 24.09.2004 - 7 B 996/04 mit dem Vollgeschossbegriff bei geneigten Dachflächen beschäftigt.
Dachgeschossausbau in Reihenbebauung fĂĽhrt zu Spannungen
Streitgegenstand war eine Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau bei einem Reiheneckhaus. Gegen die Bauerlaubnis wandten sich die direkten Nachbarn und rügten einen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Nach ihrer Ansicht führte der Dachgeschossausbau zu einem planungsrechtlich nicht zulässigen 3. Vollgeschoss. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte in der 1. Instanz keinen Erfolg. Diese rechtliche Bewertung wurde durch das Obergericht bestätigt.
Bauteile im Dach lösen keine Abstandsflächen aus
In der 2. Instanz ging es in erster Linie um die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Vollgeschoss oder nur um ein Geschoss mit geneigten Dachflächen handelt. Das Obergericht argumentierte wie folgt: Innerhalb der Reihenbebauung muss ohne Grenzabstand gebaut werden. Insoweit sind die Bauteile im Dach nicht abstandsflächenrelevant. Es ist strittig, ob die Vorgabe der höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse nachbarschützend ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil der Ausbau des Dachgeschosses nicht zu einem Vollgeschoss führt.
Zum Vollgeschossbegriff
In § 2 Abs. 5 BauO NRW ist der Vollgeschossbegriff definiert. Demnach sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Bei den Bauteilen im Dach handelt es sich nicht um Dachgauben, sondern um ein Geschoss mit geneigten Dachflächen. Somit ist zur Prüfung der Vollgeschossigkeit § 2 Abs. 5 S. 3 BauO NRW anwendbar. Die Vorschrift fordert nicht, dass die geneigten Dachflächen überwiegen müssen. Da die im Gesetz geforderte Höhe nicht über mehr als drei Viertel der Grundfläche erreicht wird, ist auch kein (3.) Vollgeschoss vorhanden...................
http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index_0.php?.......
<ul> ~ Nachbarliche Rechte werden durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt.</ul>

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