- Bankgeheimnis Frage - bonjour, 22.04.2005, 09:15
- Re: Bankgeheimnis Frage - Sorrento, 22.04.2005, 09:24
- Re: Bankgeheimnis Frage - newby, 22.04.2005, 12:34
- Der neue Zustand ist gut und das Bankgeheimnis in der Bank ist lachhaft... - LenzHannover, 22.04.2005, 12:53
- Re: Der neue Zustand ist gut... / BMF-Schreiben - bernor, 22.04.2005, 22:20
- Re: Meine Frage - bonjour, 23.04.2005, 11:13
- BMF-Schreiben (Link) - fridolin, 23.04.2005, 11:25
- Re: Der neue Zustand ist gut... / BMF-Schreiben - bernor, 22.04.2005, 22:20
- Der neue Zustand ist gut und das Bankgeheimnis in der Bank ist lachhaft... - LenzHannover, 22.04.2005, 12:53
- Re: Bankgeheimnis Frage - newby, 22.04.2005, 12:34
- Re: Bankgeheimnis Frage - Sorrento, 22.04.2005, 09:24
Re: Der neue Zustand ist gut... / BMF-Schreiben
-->Hi,
Das hiesige Finanzamt kann das noch nicht und ist auch unwillig..
das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.03.2005 folgendes für alle betroffenen Behörden verbindlich geregelt (das Wichtigste):
<ul> ~ Es dürfen über die BaFin nur Kontostammdaten abgefragt werden, keine Kontenstände (dies bleibt wie bisher den Strafverfolgungungsbehörden vorbehalten)</li>
~ Solange das automatisierte Verfahren noch nicht läuft (nicht vor 2006), sind die Abfragen auf hierfür bestimmte Vordrucke an die BaFin zu richten.</li>
~ Anfragen anderer Behörden laufen über das zuständige Finanzamt an die BaFin (es fragt also nur das Finanzamt direkt ab).</li>
~ Der Bearbeiter im Finanzamt muß seine Abfrage über einen hierfür bestimmten Vorgesetzten laufen lassen; Anfragen von außerhalb gehen direkt an diesen.</li>
~ Abfragen ohne irgendeinen Verdacht (Kontrollmitteilung, deutlich Abweichung vom Vorjahr, Unstimmigkeiten auch nach Rückfrage beim Steuerpflichtigen usw.) sind unzulässig.</li>
~ Vor einer Abfrage soll, sofern"der Ermittlungszweck hierdurch nicht gefährdet wird", dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Aufklärung gegeben werden, mit Hinweis auf die Abfragemöglichkeit bei der BaFin.</li>
~ Nach erfolgter Abfrage ist der Steuerpflichtige in jedem Fall hierüber zu informieren (z.B. im Steuerbescheid), also auch dann, wenn keine Abweichungen von den erklärten Angaben festgestellt wurden.</li>
~ Das gleiche gilt sinngemäß auch für die anderen abfrageberechtigten Behörden.</li>
~ Besteht weiterer Aufklärungsbedarf durch Abfrage von Kontenständen, so sind diese wie bisher direkt an die Banken zu richten.</li></ul>
Gruß bernor

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