- OT Gewährleistung bei Büchern. - Gundel, 06.05.2005, 14:47
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Uwe, 06.05.2005, 16:03
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Gundel, 06.05.2005, 17:51
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Uwe, 06.05.2005, 18:52
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Gundel, 06.05.2005, 19:40
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Uwe, 06.05.2005, 18:52
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Gundel, 06.05.2005, 17:51
- Vielleicht sollte man das einem Jurastudenten als *reales* Thema für - LenzHannover, 06.05.2005, 23:11
- LOL. Ich sehe am Horizont schon die Sammelklagen gegen Springer:-)) (o.Text) - Gundel, 07.05.2005, 04:34
- OT: fairerweise: Der 'Moser' ist schlicht nicht zu überarbeiten... - BillyGoatGruff, 07.05.2005, 14:10
- Ja. Deshalb kann ich auch nicht verstehen, wieso Herr Horak sich darauf einließ (o.Text) - Gundel, 07.05.2005, 16:27
- Re: OT Gewährleistung bei Büchern. - Uwe, 06.05.2005, 16:03
Re: OT Gewährleistung bei Büchern.
-->Hallo, Gundel,
mein Rechtshinweis war natürlich mit einem"zwinker" geschrieben, was natürlich juristisch hier auch nichts bedeuten soll
(und abermals: [img][/img] ).
Das Themengebiet, was Du da angesprochen hast, ist durchaus interessant, zumal es auch darum gehen könnte, welche Rechtsansprüche gegenüber verkäuflichen Internet-Informationen bvestehen. Der Haftungsauschluß jeder Seite mit Informationen hat da schon besonderes Gewicht. Da in den Fachbüchern, die jetzt aus diesem Anlass einmal stichprobenartig daraufhin eingesehem habe, kein entsprechnder Haftungsausschluß enthalten, gehe ich davon aus, dass hier die Rechtssprechung eindeutig ist.
>Grundel:[i] Als Sachmangel seh ich auch, wenn ein Buch als Bestimmungsschlüssel konzipiert und verkauft wird, und es stellt sich heraus, dass der Schlüssel schlicht und ergreifend nicht funktioniert, zumindest mal über weite Strecken nicht.[/i]
Genau hier, in dieser Bewertung, den fehlenden Nutzen eines Fachbuches, als Sachmangel zu sehen, liegt wohl der Unterschied zwischen der berechtigten Empörung und dem gesetzlich bewertbaren Sachmangel.
Wir klammern den Schaden, den der Verlag/Verlag bis hin zum Autor erlitten hat aus - dieser Schaden ist gerade bei Fachpublikationen wohl nicht unbedeutend; Schadensersatzansprüche zwischen den beteiligten Erstellern des Buches (hier eben eine Auftragsarbeit) werden wohl u.a. durch einen Werkvertrag geregelt sein -, da es bei Deiner Frage um den rechtlich"verbrieften" Anspruch des Käufers geht.
Nehme ich an, ich benutze für eine Auftragsarbeit als Tragwerksplaner ein Fachbuch/Fachsoftware mit entsprechenden Angaben, bei deren Anwendungen ich u.a. nicht nach den anerkannten Regeln der Technik verfahre oder einfach nur falschen Tabellenwerten audsitze, so kann ich mich nicht mit Erfolg auf dieses Fachbuchaussage beziehen, wenn es darum geht, im Schadednfall mögliche Ersatzforderungen von mir abzuwenden - ganz zu schweigen davon, dass ich mit Erfolg rechnen könnte, den Buchautor/Verlag mit in die Verantwortung zu nehmen.
Natürlich sehe ich auch, und Dein bewußt überzogenes Beispiel macht es deutlich, dass (Fach-)Buchangaben, die vom mehr oder weniger interessierten Publikum als vermeintliches Expertenwissen eingeschätzt wird, einen bestimmten Vertrauensvorschuß genießen sollten, der nach"gesunder Laienmeinung" auch in eine rechtliche Bewertung einfliessen müßte.
Doch das kann m.E. nicht aus einem Sach- oder Rechtsmangel derzeit hergeleitet werden, wenn nicht gleichzeitig die Mutwilligkeit zumn Fehler nachgewiesen wird.
Ein Sachmangel wäre es, wenn Seiten des Buches verkehrt herum eingebunden sind, Seiten gegenüber der vollständigen Ausgabe fehlen, Registereinträge auf Plätze verweisen, die mit dem Eintrag nicht gemein haben, der Einband sich nach von den Inhaltsseiten löst.
Der Rechtsmangel u.a. ist gegeben, wenn rechte Dritter verletzt werden (durch Urheberverletzungen od./u. strafrechtlich relevante Personenbeleidigungen. Das körperliche Wohl der Person, die Du mit der Pilzgerichtsempfehlung vermeintlich verwöhnen willst, bleibt unbetrachtet, wenn - wie gesagt - keine Mutweilligkeit nachzuweisen ist. Der Aufruf zur Straftat hingegen würde hier den Rechtsmangel betreffen u.a. vom Strafrecht.
Keine Lehrmeinung des Rechts, sondern nur meine Meinug, die sich hoffentlich nicht als Leermeinung entpuppt.
Gruß,
Uwe

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