- EU schränkt erneut Souveränität der Verbraucher und der Staaten ein - André, 14.07.2005, 15:26
- @Andre: erschwerte Abschiebung... - LenzHannover, 19.07.2005, 11:47
- Re: Erschwerte Abschiebung zurecht. Politiker werden auf ihre bedenkliche - André, 19.07.2005, 14:59
- Re: Bundesverfassungsgericht: EU- Haftbefehlsgesetz nichtig. Volltext - André, 19.07.2005, 15:17
- Rein ironisch / bitter könnte man die Frage stellen: - LenzHannover, 21.07.2005, 12:18
- Re: Erschwerte Abschiebung zurecht. Politiker werden auf ihre bedenkliche - André, 19.07.2005, 14:59
- @Andre: erschwerte Abschiebung... - LenzHannover, 19.07.2005, 11:47
EU schränkt erneut Souveränität der Verbraucher und der Staaten ein
-->zu 1.
Viele Vitaminpräparate sollen vom Markt verschwinden
Europa beschließt striktere Kontrollen - Rund 200 Präparate werden aus den Regalen verbannt
Vitaminpillen und Mineralstoff-Präparate sollen in Zukunft strenger beurteilt werden. Links
Europäischer Gerichtshof
British Dietetic Association (BDA)
Brüssel - Der Europäische Gerichtshof hat beschlossen, die Vorschriften für den Verkauf von Vitaminen und Mineralstoffen zu verschärfen.
siehe: http://derstandard.at/?url=/?id=2109605
2.)
EuGH erschwert Abschiebung krimineller Ausländer
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Wegen des furchtbaren Terroranschlags in London am
7. Juli sind zwei am gleichen Tag veröffentlichte
Urteile des EuGH zum Aufenthaltsrecht türkischer
Staatsbürger in der EU weitgehend unbeachtet
geblieben. Zu Unrecht, denn der Entscheid aus
Luxemburg wird erhebliche Konsequenzen auch für
die Ausländerpolitik in Deutschland haben.
Nach Meinung der höchsten europäischen Richter
können Türken mit uneingeschränktem Aufenthalts-
recht in der EU auch nach Verbüßung einer mehrjäh-
rigen Haftstrafe nicht einfach abgeschoben werden.
Ein solches Aufenthaltsrecht erwirbt jeder tür-
kische Staatsbürger nach mindestens 4 Jahren
abhängiger Beschäftigung in einem EU-Staat automa-
tisch. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leitet
sich daraus auch für seine (volljährigen) Kinder
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab, und zwar
selbst dann, wenn die nicht selbst auf dem
Arbeitsmarkt aktiv sind.
Mit den jüngsten Entscheidungen des EuGH wird es
nun noch schwieriger, kriminelle türkische Staats-
bürger in ihre Heimat abzuschieben. Davon betrof-
fen ist vor allem Deutschland, wo die mit 2,6 Mil-
lionen Menschen größte türkische Minderheit in
Europa lebt. Ein aktuelles Beispiel ist der Fall
des türkischen Serienstraftäters Muhlis A. ("Meh-
met"), der erst kürzlich von einem Münchener
Gericht wegen räuberischer Erpressung, Körperver-
letzung und Raub, begangen an seinen eigene
Eltern, zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis ver-
urteilt wurde. Obwohl Bayerns Innenminister Beck-
stein aufgrund der erneuten Verurteilung und des
langen Vorstrafenregisters von"Mehmet" eine
Abschiebung des heute 20jährigen prüfen will, sind
die Chancen für eine erfolgreiche Ausweisungsver-
fügung nach dem europäischen Richterspruch vom
vergangenen Donnerstag gering. Denn Muhlis A. ist
Sohn eines türkischen Arbeitnehmers, der viele
Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war
- und genießt allein schon deshalb einen besonde-
ren Abschiebeschutz.
Schuld an der Misere ist das 1964 zwischen der EU
und der Türkei geschlossene Assoziationsankommen,
und darauf aufbauend der Beschluß 1/80 des Asso-
ziationsrates. Mit ihm werden türkische Arbeitneh-
mer und ihre Angehörigen nach einer gewissen
Beschäftigungsdauer in der EU Unionsbürgern prak-
tisch gleichgestellt. Und eine Ausweisung von EU-
Bürgern aus einem anderen Mitgliedsstaat ist nach
einem weiteren Beschluß des EuGH vom April 2004
nur in"Extremfällen" zulässig, dann nämlich, wenn
zum Zeitpunkt der Ausweisung eine"gegenwärtige
Gefahr" für die öffentliche Sicherheit droht. Doch
die im Einzelfall nachzuweisen gelingt nur selten.
Somit erweist sich die von Politiker in Wahlkampf-
zeiten gerne propagierte Forderung, kriminelle
Ausländer konsequent in ihre Heimatländer abzu-
schieben, vor dem Hintergrund der europarecht-
lichen Realitäten für einen großen Teil der in
Deutschland lebenden Ausländer als eine hohle
Phrase.
Was ist zu tun? - In seiner Rechtsprechung beruft
sich der EuGH auf die bestehenden europäischen
Verträge und speziell auf das bereits erwähnte EU-
Assoziationsabkommen mit der Türkei. Zweck dieses
Abkommens ist es, das Land am Bosporus auf eine
Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und
schrittweise an die Gemeinschaft heranzuführen.
Deshalb genießen türkische Staatsbürger auch in
Deutschland besondere Rechte im Vergleich zu ande-
ren Ausländern. Der BIW vertritt die Auffassung,
daß die Türkei nicht zu Europa gehört und deshalb
auch kein Mitglied der EU werden darf. Folgt man
dieser Argumentation, dann ist auch das EU-Asso-
ziationsabkommen mit der Türkei überflüssig. Es
sollte deshalb im Rahmen einer Neuordnung der
Beziehungen zwischen Brüssel und Ankara baldmög-
lichst gekündigt werden.
Darüber hinaus muß die Ausländerpolitik innerhalb
der EU vollständig in die Hoheit der Mitglieds-
staaten zurückgeführt werden. Denn die Frage, wel-
chen Menschen man die Zuwanderung erlauben will
und wer zu welchen Bedingungen auf Dauer im Land
verbleiben darf, berührt den Kernbestand national-
staatlicher Souveränität - und muß deshalb auch
national geregelt werden. Die schwere Niederlage
der europäischen Zentralisten bei den Volksabstim-
mungen zur EU-Verfassung in Frankreich und den
Niederlanden hat die Chancen einer Stärkung der
Rechte der Mitgliedsstaaten innerhalb der Union
erhöht. Es bleibt zu hoffen, daß im Kontext der
anstehenden Diskussion um die zukünftige Gestalt
der EU auch die Frage der Ausländer- und Zuwande-
rungspolitik auf die Tagesordnung kommt.

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