- Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig - Popeye, 18.07.2005, 10:08
- FTD-Artikel dazu - fridolin, 18.07.2005, 10:33
- Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig - Popeye, 18.07.2005, 11:59
- Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig - Das Urteil mit Leitsätzen - Popeye, 18.07.2005, 12:25
- Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig - bernor, 18.07.2005, 13:05
- Die Ungeheuerlichkeit bleibt… - Popeye, 18.07.2005, 13:45
- Unsere unsägliche Dorfpresse: Karlsruhe läßt Terrorverdächtigen laufen *kotz* (o.Text) - LenzHannover, 20.07.2005, 23:53
- Die Ungeheuerlichkeit bleibt… - Popeye, 18.07.2005, 13:45
- Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig / Sammlung.... - - Elli -, 18.07.2005, 15:00
- Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig - Diogenes, 18.07.2005, 15:14
Re: Europäische Haftbefehl grundgesetzwidrig
-->Zur Vorgeschichte des Urteils darf ich auf folgenden Beitrag verweisen Wichtiger als Maastricht.
Das Urteil kritisiert nur die parlamentarische Umsetzung des sog. <a"href=http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_190/l_19020020718de00010018.pdf"> Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl</a> nicht aber - und das ist die Überraschung - die prinzipielle Unzulässigkeit des Europäischen Haftbefehls.
Ausdrücklich stellt das Gericht fest: „Der Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung kann allerdings nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmten
Voraussetzungen durch Gesetz eingeschränkt werden.“
Und:
„Die Einschränkung des
Auslieferungsschutzes ist kein Verzicht auf eine fĂĽr sich genommen
essentielle Staatsaufgabe.”
Kritik übt das Gericht an der „Verhältnismäßigkeit“
Zitat: “Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel
des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des
Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere
hatte er dafĂĽr Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich
des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt.“
Und dem Ausschluss des Rechtsweges:
Zitat: „Durch den Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einer
Auslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verstößt das
Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 19 Abs. 4 GG
(Rechtsweggarantie).”
Insgesamt gab es drei “Sondervoten” der Richter.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht - hier zur Pressemitteilung des BVG.
Insgesamt empfinde ich das Urteil enttäuschend...
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