- EU schränkt erneut Souveränität der Verbraucher und der Staaten ein - André, 14.07.2005, 15:26
- @Andre: erschwerte Abschiebung... - LenzHannover, 19.07.2005, 11:47
- Re: Erschwerte Abschiebung zurecht. Politiker werden auf ihre bedenkliche - André, 19.07.2005, 14:59
- Re: Bundesverfassungsgericht: EU- Haftbefehlsgesetz nichtig. Volltext - André, 19.07.2005, 15:17
- Rein ironisch / bitter könnte man die Frage stellen: - LenzHannover, 21.07.2005, 12:18
- Re: Erschwerte Abschiebung zurecht. Politiker werden auf ihre bedenkliche - André, 19.07.2005, 14:59
- @Andre: erschwerte Abschiebung... - LenzHannover, 19.07.2005, 11:47
@Andre: erschwerte Abschiebung...
-->Hallo Andre,
gibt es dazu auch eine Quelle (am besten eine"seriöse" für die Nachbarn) und
hat Mehmet (Eltern plädierten dann ja doch für einen Freispruch) nun doch keine Bewährung bekommen - man wollte sich ja noch beraten?
Der Text"abschieben fast unmöglich" noch einmal anbei.
>2.)
>EuGH erschwert Abschiebung krimineller Ausländer
>================================================
>Wegen des furchtbaren Terroranschlags in London am
>7. Juli sind zwei am gleichen Tag veröffentlichte
>Urteile des EuGH zum Aufenthaltsrecht türkischer
>Staatsbürger in der EU weitgehend unbeachtet
>geblieben. Zu Unrecht, denn der Entscheid aus
>Luxemburg wird erhebliche Konsequenzen auch für
>die Ausländerpolitik in Deutschland haben.
>Nach Meinung der höchsten europäischen Richter
>können Türken mit uneingeschränktem Aufenthalts-
>recht in der EU auch nach Verbüßung einer mehrjäh-
>rigen Haftstrafe nicht einfach abgeschoben werden.
>Ein solches Aufenthaltsrecht erwirbt jeder tür-
>kische Staatsbürger nach mindestens 4 Jahren
>abhängiger Beschäftigung in einem EU-Staat automa-
>tisch. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leitet
>sich daraus auch für seine (volljährigen) Kinder
>ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab, und zwar
>selbst dann, wenn die nicht selbst auf dem
>Arbeitsmarkt aktiv sind.
>Mit den jüngsten Entscheidungen des EuGH wird es
>nun noch schwieriger, kriminelle türkische Staats-
>bürger in ihre Heimat abzuschieben. Davon betrof-
>fen ist vor allem Deutschland, wo die mit 2,6 Mil-
>lionen Menschen größte türkische Minderheit in
>Europa lebt. Ein aktuelles Beispiel ist der Fall
>des türkischen Serienstraftäters Muhlis A. ("Meh-
>met"), der erst kürzlich von einem Münchener
>Gericht wegen räuberischer Erpressung, Körperver-
>letzung und Raub, begangen an seinen eigene
>Eltern, zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis ver-
>urteilt wurde. Obwohl Bayerns Innenminister Beck-
>stein aufgrund der erneuten Verurteilung und des
>langen Vorstrafenregisters von"Mehmet" eine
>Abschiebung des heute 20jährigen prüfen will, sind
>die Chancen für eine erfolgreiche Ausweisungsver-
>fügung nach dem europäischen Richterspruch vom
>vergangenen Donnerstag gering. Denn Muhlis A. ist
>Sohn eines türkischen Arbeitnehmers, der viele
>Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war
>- und genießt allein schon deshalb einen besonde-
>ren Abschiebeschutz.
>Schuld an der Misere ist das 1964 zwischen der EU
>und der Türkei geschlossene Assoziationsankommen,
>und darauf aufbauend der Beschluß 1/80 des Asso-
>ziationsrates. Mit ihm werden türkische Arbeitneh-
>mer und ihre Angehörigen nach einer gewissen
>Beschäftigungsdauer in der EU Unionsbürgern prak-
>tisch gleichgestellt. Und eine Ausweisung von EU-
>Bürgern aus einem anderen Mitgliedsstaat ist nach
>einem weiteren Beschluß des EuGH vom April 2004
>nur in"Extremfällen" zulässig, dann nämlich, wenn
>zum Zeitpunkt der Ausweisung eine"gegenwärtige
>Gefahr" für die öffentliche Sicherheit droht. Doch
>die im Einzelfall nachzuweisen gelingt nur selten.
>Somit erweist sich die von Politiker in Wahlkampf-
>zeiten gerne propagierte Forderung, kriminelle
>Ausländer konsequent in ihre Heimatländer abzu-
>schieben, vor dem Hintergrund der europarecht-
>lichen Realitäten für einen großen Teil der in
>Deutschland lebenden Ausländer als eine hohle
>Phrase.
>Was ist zu tun? - In seiner Rechtsprechung beruft
>sich der EuGH auf die bestehenden europäischen
>Verträge und speziell auf das bereits erwähnte EU-
>Assoziationsabkommen mit der Türkei. Zweck dieses
>Abkommens ist es, das Land am Bosporus auf eine
>Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und
>schrittweise an die Gemeinschaft heranzuführen.
>Deshalb genießen türkische Staatsbürger auch in
>Deutschland besondere Rechte im Vergleich zu ande-
>ren Ausländern. Der BIW vertritt die Auffassung,
>daß die Türkei nicht zu Europa gehört und deshalb
>auch kein Mitglied der EU werden darf. Folgt man
>dieser Argumentation, dann ist auch das EU-Asso-
>ziationsabkommen mit der Türkei überflüssig. Es
>sollte deshalb im Rahmen einer Neuordnung der
>Beziehungen zwischen Brüssel und Ankara baldmög-
>lichst gekündigt werden.
>Darüber hinaus muß die Ausländerpolitik innerhalb
>der EU vollständig in die Hoheit der Mitglieds-
>staaten zurückgeführt werden. Denn die Frage, wel-
>chen Menschen man die Zuwanderung erlauben will
>und wer zu welchen Bedingungen auf Dauer im Land
>verbleiben darf, berührt den Kernbestand national-
>staatlicher Souveränität - und muß deshalb auch
>national geregelt werden. Die schwere Niederlage
>der europäischen Zentralisten bei den Volksabstim-
>mungen zur EU-Verfassung in Frankreich und den
>Niederlanden hat die Chancen einer Stärkung der
>Rechte der Mitgliedsstaaten innerhalb der Union
>erhöht. Es bleibt zu hoffen, daß im Kontext der
>anstehenden Diskussion um die zukünftige Gestalt
>der EU auch die Frage der Ausländer- und Zuwande-
>rungspolitik auf die Tagesordnung kommt.
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