- OT: @Arbeitsrechtler - Toby0909, 02.08.2005, 12:14
- Re: OT: @Arbeitsrechtler - monopoly, 02.08.2005, 12:36
- sehr gut, danke owT - Toby0909, 02.08.2005, 12:46
- muss ein AN dann auch abgemahnt werden? owT - Toby0909, 02.08.2005, 12:47
- Bei verhaltensbedingter Kündigung unabdingbar.... - Carpediem, 02.08.2005, 12:59
- aha - Toby0909, 02.08.2005, 13:03
- Immer erst abmahnen und im Wiederholungsfall mit Kündigung drohen... - Carpediem, 02.08.2005, 14:37
- Re: aha - Alana, 02.08.2005, 17:04
- aha - Toby0909, 02.08.2005, 13:03
- Re: Kann man so einem 400 Euro Jobber auch als Eisverkäufer einspannen - monopoly, 02.08.2005, 22:43
- Deine Wortwahl lässt sehr zu wünschen übrig! - Laui, 02.08.2005, 22:57
- Bei verhaltensbedingter Kündigung unabdingbar.... - Carpediem, 02.08.2005, 12:59
- muss ein AN dann auch abgemahnt werden? owT - Toby0909, 02.08.2005, 12:47
- sehr gut, danke owT - Toby0909, 02.08.2005, 12:46
- Arbeitsrecht gilt in vollem Umfang auch für 400 Euro Jobs!!! (o.Text) - Carpediem, 02.08.2005, 12:44
- Re: OT: @Arbeitsrechtler - monopoly, 02.08.2005, 12:36
sehr gut, danke owT
-->>>Hallo,
>>kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
>>Danke
>>
>>Toby
>www.400-euro.de
>
>Kündigung
>Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder"von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
>in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
>ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als"halber Arbeitnehmer."
>ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
>durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
>der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
>vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
>die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
>wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
>Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder
>die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen
>80 % der ArbG Prozesse gehen zugunsten des Arbeitnehmers aus wie ich beim Jurastudium lernen durfte.

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